Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Huber, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karoline B*****, vertreten durch Dr. Walter Prüfling, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. Christian G*****, vertreten durch Dr. Christoph Brenner und Dr. Alexander Riel, Rechtsanwälte in Wien, 2. Eva Violaine G*****, vertreten durch Dr. Remigius Etti, Rechtsanwältin in Brunn am Gebirge, wegen Unterlassung infolge Revisionen der Klägerin und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 26. Juni 1998, GZ 12 R 231/97x-38, womit das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 5. September 1997, GZ 3 Cg 67/96g-30, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
1.) Die Urteile der Vorinstanzen werden insoweit als Teilurteil bestätigt, als damit das Begehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, von ihrem Grundstück Nr 146/1 inneliegend der EZ 417 des Grundbuches 12.222 P*****, Grundstücksadresse A*****, infolge der dort betriebenen Hundezucht ausgehenden Einwirkungen auf das Grundstück der klagenden Partei Nr 142/7 inneliegender EZ 345 des Grundbuches 12.222 P*****, Grundstücksadresse A*****, durch Hundegeheule, laute Kommandos, Exkrementengeruch und abgeschwemmte Exkremente zu unterbinden bzw zu unterlassen, abgewiesen wurde (Punkt 2. des Spruches des Berufungsgerichtes).
2.) Den Revisionen der beklagten Parteien wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden im übrigen, also betreffend den Ausspruch über das Begehren, die beklagten Parteien mögen zur ungeteilten Hand schuldig erkannt werden, von ihrem zu 1.) genannten Grundstück infolge der dort betriebenen Hundezucht ausgehenden Einwirkungen auf das zu 1.) genannte Grundstück der klagenden Partei durch Hundegebell zu unterbinden bzw zu unterlassen, aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist seit 1968 Eigentümerin einer Liegenschaft in P***** mit dem Grundstück Nr 142/7, auf dem ein Einfamilienhaus mit Garten errichtet ist. Die Beklagten sind seit 1985 je zur Hälfte Eigentümer der benachbarten Liegenschaft, zu der unter anderem das Grundstück Nr. 146/1 gehört, das unmittelbar an das Grundstück der Klägerin, und zwar dorthin abfallend, angrenzt. Auf der Liegenschaft der Beklagten steht ebenfalls ein Einfamilienhaus mit Garten. Die Zweitbeklagte betreibt dort eine Hundezucht. Nach dem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde S***** liegen die Grundstücke der Streitteile im Bauland-Wohngebiet. Die unmittelbar an sie anschließenden Gründe sind als Grünland-Landwirtschaft gewidmet und werden auch landwirtschaftlich genutzt. Die Grundstücke liegen in der Gartensiedlung "Am S*****". Am gesamten S***** ist zeitweise der Geruch von Jauche und Lärm von landwirtschaftlichen Maschinen vernehmbar. In unmittelbarer Nähe führt auch die Bahnstrecke vorbei. Ab 6.00 Uhr früh fährt dort etwa stündlich ein Zug. Auch in anderen Haushalten in der Umgebung der Klägerin werden Hunde gehalten, deren Gebell auf der Liegenschaft der Klägerin zu vernehmen ist. Aus den benachbarten Gärten ist weiters der Lärm von Elektromähern zu vernehmen.
Die Zweitbeklagte hält auf der Liegenschaft insgesamt 31 Hunde, und zwar 13 erwachsene Chow-Chows, 11 Chow-Chowwelpen und 7 Pekinesen. Der sich über die Grundstücke Nr. 142/7, 142/1 und 146/2 erstreckende Garten der Beklagten ist für die Hunde in vier Reviere eingeteilt. Das Revier auf dem Grundstück Nr. 146/1 hat ein Ausmaß von 10 x 35 m. Der östlich dieses Reviers gelegene Grundstücksteil führt zu einem Zubau des Hauses der Beklagten und ist großteils mit Kies bedeckt. Die Reviere werden durch Maschendrahtzäune voneinander abgegrenzt. Seit 1994 verwahrt die Zweitbeklagte die Hunde in der Zeit von 22.00 Uhr bis 9.00 Uhr im Zubau. Dort erfolgt auch die Fütterung. Um 9.00 Uhr werden die Hunde in die Reviere im Garten entlassen. Im Revier unmittelbar anschließend an das Grundstück der Klägerin halten sich untertags drei bis vier Chow-Chows und im Bereich des Zubaues vor der Terrasse ein bis drei weitere Hunde auf. Den Hunden ist es wegen der Maschendrahtzäune nicht möglich, selbstständig die Reviere zu verlassen. Die Hundeexkremente werden von der Zweitbeklagten eingesammelt und in einem Kompostbehälter entsorgt. Hunde mit Durchfall werden nicht in den Garten gelassen. Auch bei stark anhaltenden Regenfällen werden die Hundeexkremente entfernt. Es kann nicht festgestellt werden, daß bei Regen oder Schneeschmelze Kot- und Urinreste auf die Liegenschaft der Klägerin geschwemmt werden. Weiters kann nicht festgestellt werden, daß auf dem Grundstück der Klägerin Fliegenschwärme infolge der von der Zweitbeklagten gehaltene Hunde auftreten. Im Sommer ist je nach Witterung, insbesondere Wärme und Windrichtung, Hundegeruch auf der Liegenschaft der Klägerin wahrzunehmen.
Die Hunde beginnen immer zu bellen, wenn jemand an der Wohnungstür läutet oder ein Fremder den Garten der Beklagten betritt. Die Zweitbeklagte bemüht sich, das Melden der Hunde sofort durch das Kommando "ruhig" zu beenden. Die Hunde stellen auf dieses Kommando das Bellen ein. Das Bellen dauert nur Sekunden an. Die Kommandos der Zweitbeklagten erfolgen in normaler Lautstärke. Der Tonfall ist ein kurzes herrisches Ansprechen. Die Zweitbeklagte begibt sich auch zu den bellenden Hunden und beruhigt diese. Manchmal reicht ein Klatschen in die Hände, damit die Hunde das Bellen einstellen.
Wenn Samstag Mittag die Sirenen der Ortschaften ertönen, reagieren die Hunde mit Gebell. Besonders stark auf das Sirenengeräusch reagierende Hunde werden in das Haus geholt. Wenn die Zweitbeklagte ihr Anwesen verläßt und auch sonst niemand zu Hause ist, werden die Hunde aus ihren Revieren in den Zubau geholt. Es kann nicht festgestellt werden, daß die Hunde kampfartigen Lärm und Heulen verursachen.
Die Hunde fangen bei jeder Bewegung und bei jedem Geräusch in der Umgebung, insbesondere auch auf der Nachbarliegenschaft, sofort zu bellen an. Sie bellen etwa, wenn die Klägerin ihre Bäume schneidet, jätet oder das hohe Gras entfernen will, wenn sie die Wäsche aufhängt oder wenn sie sich zur Regentonne begibt oder den Garten gießt. Die Klägerin hält sich jedes Jahr von Mai bis Oktober in ihrem Anwesen in P***** auf. Sie leidet unter Bluthochdruck, hat bereits mehrere Schlaganfälle erlitten und soll strenge Ruhe einhalten. Das Hundegebell macht sie nervös. Sie hat Angst, wenn die Hunde die Zähne fletschen. Besonders belastet empfindet es die Klägerin, daß sie immer dann, wenn sie aus dem Haus tritt, sofort von einem Hund angebellt wird. Sie fühlt sich insbesondere deshalb in ihrer Lebensqualität in P***** beeinträchtigt, weil sie alle von der Fremdenverkehrswirtschaft propagierten Vorzüge des K*****tales als Erholungsgebiet nicht genießen kann. Der Ehemann der Klägerin (der nach Schluß der Verhandlung erster Instanz verstorben ist), war schwer herzkrank und empfand das Hundegebell derart belastet, daß er sich in das Haus zurückzog, wenn die Hunde zu bellen begannen.
Die Ehe der Beklagten wurde mit Beschluß vom 13. 2. 1997 rechtskräftig geschieden. Der Erstbeklagte hat am 29. 6. 1996 den gemeinsamen Haushalt verlassen. Er ist nach wie vor Präsident des von ihm 1995 gegründeten Hundevereines "Ö*****", mit dem Sitz in P*****. Die Zweitbeklagte ist die Obmannstellvertreterin. Die Vereinsarbeit wurde vom Erstbeklagten geleistet. Der Verein verfügt derzeit über 50 Mitglieder. Mitglied wird insbesondere jeder Hundebesitzer, der einen Hund aus der Zucht der Zweitbeklagten kauft. Nach den Statuten des Vereines ist der Eigentümer der Hunde der Verein.
Seit dem Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt nahm der Erstbeklagte keinen Einfluß mehr auf die Hundehaltung und verrichtete auch keinerlei Arbeiten im Zusammenhang mit der Hundezucht.
Bei Chow-Chows und Pekinesen handelt es sich um ruhige Hunderassen.
Die Klägerin begehrte, die Beklagten schuldig zu erkennen, die von ihrem Grundstück Nr 146/1 infolge der dort betriebenen Hundezucht ausgehenden Einwirkungen auf das Grundstück Nr 142/7 durch Hundegebell und -geheule, laute Kommandos, Exkrementengeruch und abgeschwemmte Exkremente zu unterlassen. Durch die Lärm- und Geruchsbelästigungen werde die ortsübliche Nutzung des Grundstückes der Klägerin als Wochenend- und Feriendomizil im Erholungsgebiet K*****tal wesentlich beeinträchtigt. Die Hundezucht werde mit Wissen und Duldung des Zweitbeklagten betrieben.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Der Erstbeklagte wendete ein, daß er keine Möglichkeit habe, auf die Art und Weise der Hundehaltung durch die Zweitbeklagte einzuwirken. Im anhängigen Aufteilungsverfahen nach §§ 81 ff EheG erhebe er keinen Anspruch auf seinen Liegenschaftsanteil. Eine Haftung als bloßer bisheriger Eigentümer komme nicht in Betracht.Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Der Erstbeklagte wendete ein, daß er keine Möglichkeit habe, auf die Art und Weise der Hundehaltung durch die Zweitbeklagte einzuwirken. Im anhängigen Aufteilungsverfahen nach Paragraphen 81, ff EheG erhebe er keinen Anspruch auf seinen Liegenschaftsanteil. Eine Haftung als bloßer bisheriger Eigentümer komme nicht in Betracht.
Die Zweitbeklagte bestritt die behaupteten Beeinträchtigungen der Liegenschaft der Klägerin durch die Hundehaltung. Durch allfällige Imissionen werde das ortsübliche Maß nicht überschritten. Die Klägerin sei infolge ihres schlechten Gesundheitszustandes überdurchschnittlich sensibel.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Das Halten und auch das Züchten von Hunden sei im Waldviertel und insbesondere im P***** als ortsüblich anzusehen. Eine übermäßige Imission durch Hundegebell und Kommandorufe auf das Nachbargrundstück sei nach den Feststellungen nicht anzunehmen. Die besondere Sensibilität der Klägerin sei nicht zu berücksichtigen. Der Erstbeklagte sei im übrigen faktisch nicht in der Lage, allfällige Einwirkungen zu verhindern.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil teilweise dahin ab, daß es die Beklagten schuldig erkannte, die von ihrem Grundstück Nr 146/1 ausgehenden Einwirkungen auf das Grundstück Nr 142/7 durch Hundegebell zu unterbinden. Die Abweisung des Mehrbegehrens, die Einwirkung durch Hundegeheule, laute Kommandos, Exkrementengeruch und abgeschwemmte Exkremente zu unterbinden, bestätigte es. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und daß die ordentliche Revision zulässig sei. Das auf der unmittelbar an das Grundstück der Klägerin anschließenden Parzelle ausgehende Gebell sei nicht mit den anderen zum Landleben gehörenden Geräuschen vergleichbar. Man müsse kein kranker und sensibler Mensch sein, um die festgestellten regelmäßig wiederkehrenden Geräuschbelästigungen durch Hundegebell als unerträglich zu empfinden. Die Beklagten seien als Miteigentümer der Liegenschaft, von der die Störung ausgehe, notwendige Streitgenossen. Eine Haftung des Liegenschaftsmiteigentümers sei nur in Ausnahmefällen zu verneinen, jedenfalls aber dann nicht, wenn der Hälfteeigentümer, so wie hier, die vom anderen Hälfteeigentümer betriebene Hundezucht dulde, obwohl er sie rechtlich verhindern könnte. Das sonstige Unterlassungsbegehren sei hingegen abzuweisen, weil das Begehren, "laute" Kommandos anders zu unterlassen, zu unbestimmt sei und die weiters behaupteten Imissionen nicht erwiesen seien. Die Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Passivlegitimation des Hälfteeigentümers einer Liegenschaft, der die Liegenschaft nicht mehr benütze und an der Entstehung der Imission nicht mehr mitwirke, fehle.
Gegen den abweisenden Teil der Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin. Den stattgebenden Teil bekämpfen sowohl der Erstbeklagte als auch die Zweitbeklagte mit Revision. Die Revisionen sind zulässig; jene der Beklagten sind auch - im Sinne einer Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen in dem von den Beklagten angefochtenen Umfang - berechtigt. Die Revision der Klägerin ist hingegen nicht berechtigt.
Zur Revision der Klägerin:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung muß bei einer Unterlassungsklage die Unterlassungspflicht so deutlich gekennzeichnet sein, daß ihre Verletzung gemäß § 355 EO ohne Umsetzungsschwierigkeiten exekutiv erfasst werden kann (vgl ÖBl 1972, 152 ua). Die Abgrenzung verbotenen Verhaltens von zulässigem Verhalten muß derart bestimmt sein, daß es zu keiner Verlagerung des Rechtsstreites in das Exekutionsverfahren kommt (1 Ob 520/94). Die Abgrenzung darf nicht erst im Zuge des Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgen. Bei einem allfälligen Impugnationsstreit darf nur mehr beurteilt werden, ob ein späterer Sachverhalt gegen das frühere Verbot verstieß (SZ 67/138). Das Begehren, "laute" Kommandos zu unterlassen, entspricht nicht diesen Kriterien, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat. Selbst bei Berücksichtigung des Orts- und Sprachgebrauches und der Regeln des Verkehrs (vgl 6 Ob 40/97v) ist objektiv nicht nachvollziehbar, wann die Grenze zwischen einem sich noch innerhalb der Ortsüblichkeit haltenden, keine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes nach sich ziehenden Geräuschpegel eines oder mehrerer gesprochener Worte überschritten ist. Insoweit wurde das Klagebegehren schon mangels näherer Beschreibung der Art und Lautstärke der zu unterlassenden "Kommandos" im Urteilsbegehren zu Recht abgewiesen.Nach ständiger Rechtsprechung muß bei einer Unterlassungsklage die Unterlassungspflicht so deutlich gekennzeichnet sein, daß ihre Verletzung gemäß Paragraph 355, EO ohne Umsetzungsschwierigkeiten exekutiv erfasst werden kann vergleiche ÖBl 1972, 152 ua). Die Abgrenzung verbotenen Verhaltens von zulässigem Verhalten muß derart bestimmt sein, daß es zu keiner Verlagerung des Rechtsstreites in das Exekutionsverfahren kommt (1 Ob 520/94). Die Abgrenzung darf nicht erst im Zuge des Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgen. Bei einem allfälligen Impugnationsstreit darf nur mehr beurteilt werden, ob ein späterer Sachverhalt gegen das frühere Verbot verstieß (SZ 67/138). Das Begehren, "laute" Kommandos zu unterlassen, entspricht nicht diesen Kriterien, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat. Selbst bei Berücksichtigung des Orts- und Sprachgebrauches und der Regeln des Verkehrs vergleiche 6 Ob 40/97v) ist objektiv nicht nachvollziehbar, wann die Grenze zwischen einem sich noch innerhalb der Ortsüblichkeit haltenden, keine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes nach sich ziehenden Geräuschpegel eines oder mehrerer gesprochener Worte überschritten ist. Insoweit wurde das Klagebegehren schon mangels näherer Beschreibung der Art und Lautstärke der zu unterlassenden "Kommandos" im Urteilsbegehren zu Recht abgewiesen.
Soweit die Klägerin in ihrer Revision zu begründen versucht, warum entgegen den Ausführungen des Erstgerichtes auf der Hand liege, daß Hundeurin und Hundeexkremente auf ihr niedriger gelegenes Grundstück gelangten und einen entsprechenden Geruch verbreiteten, wendet sie sich in Wahrheit in unzulässiger Weise gegen die vom Berufungsgericht gebilligte Beweiswürdigung des Erstgerichtes und geht nicht von den getroffenen Negativfeststellungen aus. Die Ausführungen, daß Hundegebell auch Heulgeräusche umfasse und deshalb auch dem Begehren betreffend das Hundegeheul stattgegeben hätte werden müssen, übersehen, daß die Klägerin neben dem Bellen das Unterbinden des - durchaus anders gearteten - Heulens begehrt hat, aber nicht feststeht, daß die Hunde auch derartige entspechend störende Geräusche von sich geben.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt insoweit nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht bereits verneint hat, können in der Revision nicht neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt insoweit nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht bereits verneint hat, können in der Revision nicht neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden.
Zur Revision der Zweitbeklagten:
Ein Abweichen der Ausführungen des Berufungsgerichtes von den Feststellungen des Erstgerichtes ist zwar nicht erkennbar. Demnach beginnen die Hunde - es steht allerdings nicht fest wie viele gleichzeitig - aus den verschiedensten Ursachen zu bellen. Es liegt daher auf der Hand, daß die Zweitbeklagte nicht gleichzeitig jeden einzelnen Hund sofort beruhigen und das Bellen unverzüglich abstellen kann. Daß auch die 4 bis 7 Hunde, die sich auf der vom Urteilsbegehren umfaßten Parzelle tagsüber befinden, dementsprechend bellen, läßt sich ebenfalls aus den erstgerichtlichen Feststellungen ableiten. Mit der vom Berufungsgericht verwendeten Bezeichnung der Gartensiedlung, in der die Grundstücke der Streitteile liegen, als "Erholungsgebiet" soll offensichtlich nicht auf den Flächenwidmungsplan Bezug genommen werden, sondern bloß der Beschreibung der örtlichen Gegebenheiten durch das Erstgericht und der gerichtsbekannten Tatsache, daß das K*****tal einschließlich des Ortes P***** ein beliebtes Ausflugsgebiet mit Wochenend- und Ferienwohnsitzen ist, Rechnung getragen werden. Auf diesen vom Berufungsgericht verwendeten Begriff kommt es auch nicht entscheidend an.
Lärmentwicklungen sind mittelbare Imissionen, die insoweit verboten werden können, als sie das ortsübliche Ausmaß überschreiten und die ortsübliche Benützung wesentlich beeinträchtigen. Bei der Frage der Ortsüblichkeit ist insbesondere auf die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu jenem, von dem die Störung ausgeht, sowie auf die Verhältnisse der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften abzustellen (SZ 65/145).
Bei der Beurteilung der Störungsintensität ist auf die Empfindlichkeit eines Durchschnittsmenschen abzustellen (7 Ob 2326/96a mwN). Der klagende Nachbar hatte Überschreitung des ortsüblichen Geräuschpegels und die dadurch entstehende Unbrauchbarkeit seines Grundstückes zu beweisen. Die Frage der Ortsüblichkeit stellt im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes im wesentlichen eine Tatfrage dar. Die bisher getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes zu dieser Frage lassen jedoch keine abschließende nachvollziehbare Beurteilung, ob das vom Grundstück der Beklagten ausgehende Hundegebell über den ortsüblichen Geräuschpegel hinausgeht zu. Das Verfahren ist daher mangelhaft geblieben.
Das Erstgericht führt hiezu - im Rahmen seiner Rechtsausführungen - einerseits aus, daß das Halten und auch das Züchten von Hunden im Waldviertel und insbesondere in P***** als ortsüblich anzusehen sei, andererseits hält es einige Zeilen später fest, daß in P***** sonst nirgends eine Hundezucht betrieben wird. Diese als Feststellungen zu wertenden Darlegungen sind in sich widersprüchlich und bedürfen noch entsprechender Aufklärung, weil nun unklar ist, ob das Züchten von Hunden in der näheren Umgebung der Liegenschaften der Streitteile üblich ist oder nicht. Vor allem aber steht - insoweit unbekämpft - fest, daß auch andere Hunde in der betreffenden Gartensiedlung gehalten werden, die ebenfalls bellen, wodurch entsprechender Lärm auf die Liegenschaft der Klägerin dringt. Daraus ergibt sich, daß die Hundehaltung und dementsprechend auch zumindest kurzfristiges mehrmaliges Bellen im Siedlungsgebiet, in dem die betroffenen Grundstücke der Streitteile liegen, durchaus ortsüblich ist. Wenn auch die Rechtsprechung nicht in allen Fällen eine exakte Dezibel-Nennung im Klagebegehren verlangt (vgl jüngst 2 Ob 55/99y) und das auf die Unterlassung von Hundegebell gerichtete Begehren infolge der ausreichenden Identifizierbarkeit des beanstandeten Geräusches ausreichend bestimmt anzusehen wäre, setzte eine Klagsstattgebung doch voraus, daß eine Überschreitung der allgemeinen Geräuschkulisse, insbesondere des sonstigen von umliegenden Grundstücken ausgehenden Hundegebells festzustellen wäre. Hiebei sind Länge und Intensität der Geräuschentwicklung anderer Hunde und jener der Beklagten einander gegenüberzustellen. Die Untersagung jeglichen Hundegebells kommt nach den derzeitigen Feststellungen, wonach Hundegebell durchaus ortsüblich ist, jedenfalls nicht in Betracht. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes übergeht die Tatsache, daß auch auf anderen Liegenschaften Hunde gehalten werden und nur die Vielzahl der von der Zweitbeklagten gehaltenen Hunde eine Lärmimmission verursachen können, wobei aber eben die Überschreitung der sonst üblichen Geräuschentwicklung feststehen müßte.Das Erstgericht führt hiezu - im Rahmen seiner Rechtsausführungen - einerseits aus, daß das Halten und auch das Züchten von Hunden im Waldviertel und insbesondere in P***** als ortsüblich anzusehen sei, andererseits hält es einige Zeilen später fest, daß in P***** sonst nirgends eine Hundezucht betrieben wird. Diese als Feststellungen zu wertenden Darlegungen sind in sich widersprüchlich und bedürfen noch entsprechender Aufklärung, weil nun unklar ist, ob das Züchten von Hunden in der näheren Umgebung der Liegenschaften der Streitteile üblich ist oder nicht. Vor allem aber steht - insoweit unbekämpft - fest, daß auch andere Hunde in der betreffenden Gartensiedlung gehalten werden, die ebenfalls bellen, wodurch entsprechender Lärm auf die Liegenschaft der Klägerin dringt. Daraus ergibt sich, daß die Hundehaltung und dementsprechend auch zumindest kurzfristiges mehrmaliges Bellen im Siedlungsgebiet, in dem die betroffenen Grundstücke der Streitteile liegen, durchaus ortsüblich ist. Wenn auch die Rechtsprechung nicht in allen Fällen eine exakte Dezibel-Nennung im Klagebegehren verlangt vergleiche jüngst 2 Ob 55/99y) und das auf die Unterlassung von Hundegebell gerichtete Begehren infolge der ausreichenden Identifizierbarkeit des beanstandeten Geräusches ausreichend bestimmt anzusehen wäre, setzte eine Klagsstattgebung doch voraus, daß eine Überschreitung der allgemeinen Geräuschkulisse, insbesondere des sonstigen von umliegenden Grundstücken ausgehenden Hundegebells festzustellen wäre. Hiebei sind Länge und Intensität der Geräuschentwicklung anderer Hunde und jener der Beklagten einander gegenüberzustellen. Die Untersagung jeglichen Hundegebells kommt nach den derzeitigen Feststellungen, wonach Hundegebell durchaus ortsüblich ist, jedenfalls nicht in Betracht. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes übergeht die Tatsache, daß auch auf anderen Liegenschaften Hunde gehalten werden und nur die Vielzahl der von der Zweitbeklagten gehaltenen Hunde eine Lärmimmission verursachen können, wobei aber eben die Überschreitung der sonst üblichen Geräuschentwicklung feststehen müßte.
Zu diesem Zweck wäre es wohl unerläßlich gewesen, daß von der Klägerin als Beweismittel angebotene Tonband anzuhören. Von vorneherein von einer Manipulation auszugehen, wie dies in der Entscheidung des Berufungsgerichtes anklingt, stellt eine vorweggenommene Beweiswürdigung dar. Im übrigen hat das Berufungsgericht selbst die grundsätzliche Zulässigkeit der Verwendung einer Tonbandaufnahme, und zwar zu Recht (RZ 1973/146) bejaht, aber die diesbezügliche Mängelrüge der Klägerin in ihrer Berufung mit der unzureichenden Begründung abgetan, daß das Bellen der Hunde ohnehin feststehe, weshalb die Klägerin nicht beschwert sei. Da das Bellen der Hunde alleine noch keineswegs die Ortsüblichkeit oder Ortsunüblichkeit der Geräuschentwicklung beweist, ist die Abhörung der Tonbandaufnahme zur Beseitigung der von den Vorinstanzen nicht erkannten, oben aufgezeigten sekundären Feststellungsmängel durchaus angezeigt.
Zusammenfassend stehen der Annahme des Berufungsgerichtes, daß der ortsübliche Geräuschpegel wesentlich überschritten worden ist, keine entsprechend konkreten und nachvollziehbaren Feststellungen gegenüber. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher in diesem Punkt zur Klärung der aufgezeigten Umstände aufzuheben.
Zur Revision des Erstbeklagten:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes richtet sich der Anspruch nach § 364 ABGB außer gegen den Störenden selbst auch gegen den Grundeigentümer. Für die Begründung der Haftung ist nicht erforderlich, daß der Nachbar selbst die störende Handlung herbeiführt. Verursacht sie ein Anderer, so wird eine Haftung des Grundnachbarn dann als gerechtfertigt erachtet, wenn der Eigentümer die Einwirkung duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt oder im Stande gewesen wäre. Die hievon abweichende Auffassung eines Teiles der Lehre, daß es nicht überzeugen könne, als Störer denjenigen zu behandeln, der die schädliche Einwirkung zu hindern unterläßt, wird in ständiger Rechtsprechung abgelehnt. Übereinstimmung herrscht hingegen darüber, daß die bloße Tatsache, daß eine von einem Dritten verursachte Imission vom Grundstück des Nachbarn diesen noch nicht verantwortlich macht. Es wird ein gewisser Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Imission gefordert (SZ 59/47 mwN), der jedoch bereits darin erblickt wird, daß der Eigentümer die Maßnahme duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu imstande gewesen wäre (SZ 67/131; SZ 68/101; 1 Ob 135/97p). Es genügt, wenn ein Anderer mit Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft das beeinträchtigende Unternehmen betreibt (1 Ob 135/97p mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes richtet sich der Anspruch nach Paragraph 364, ABGB außer gegen den Störenden selbst auch gegen den Grundeigentümer. Für die Begründung der Haftung ist nicht erforderlich, daß der Nachbar selbst die störende Handlung herbeiführt. Verursacht sie ein Anderer, so wird eine Haftung des Grundnachbarn dann als gerechtfertigt erachtet, wenn der Eigentümer die Einwirkung duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt oder im Stande gewesen wäre. Die hievon abweichende Auffassung eines Teiles der Lehre, daß es nicht überzeugen könne, als Störer denjenigen zu behandeln, der die schädliche Einwirkung zu hindern unterläßt, wird in ständiger Rechtsprechung abgelehnt. Übereinstimmung herrscht hingegen darüber, daß die bloße Tatsache, daß eine von einem Dritten verursachte Imission vom Grundstück des Nachbarn diesen noch nicht verantwortlich macht. Es wird ein gewisser Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Imission gefordert (SZ 59/47 mwN), der jedoch bereits darin erblickt wird, daß der Eigentümer die Maßnahme duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu imstande gewesen wäre (SZ 67/131; SZ 68/101; 1 Ob 135/97p). Es genügt, wenn ein Anderer mit Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft das beeinträchtigende Unternehmen betreibt (1 Ob 135/97p mwN).
Im vorliegenden Fall benützt die Zweitbeklagte die Grundstücke zweifelsohne mit Zustimmung des Erstbeklagten als Miteigentümer der Liegenschaft, hat er doch selbst als Vereinsobmann an der Hundezucht mitgewirkt (die Behauptung, daß er die Obmannfunktion zurückgelegt habe, stellt eine im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerung dar) und nach seinem Weg ziehen von der Liegenschaft diese zur Gänze der Zweitbeklagten zur Nutzung nach ihrem Belieben und insbesondere auch zur Hundezucht überlassen. Daß er nicht gewillt ist, sich weiterhin um die nach wie vor in seinem Miteigentum stehende Liegenschaft zu kümmern, bedeutet noch nicht, daß er keine Möglichkeiten hätte, auf das Unterlassen von Imissionen hinzuwirken. Ihm stehen vielmehr als Miteigentümer die Teilhaberrechte der §§ 833 ff ABGB und damit rechtliche Dispositionsmöglichkeit zu (SZ 68/101). Eine Benützungsvereinbarung kann als Dauerrechtschuldverhältnis aus wichtigem Grund jederzeit aufgelöst werden (Gamerith in Rummel2 I, Rz 4 zu § 834 ABGB mwN).Im vorliegenden Fall benützt die Zweitbeklagte die Grundstücke zweifelsohne mit Zustimmung des Erstbeklagten als Miteigentümer der Liegenschaft, hat er doch selbst als Vereinsobmann an der Hundezucht mitgewirkt (die Behauptung, daß er die Obmannfunktion zurückgelegt habe, stellt eine im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerung dar) und nach seinem Weg ziehen von der Liegenschaft diese zur Gänze der Zweitbeklagten zur Nutzung nach ihrem Belieben und insbesondere auch zur Hundezucht überlassen. Daß er nicht gewillt ist, sich weiterhin um die nach wie vor in seinem Miteigentum stehende Liegenschaft zu kümmern, bedeutet noch nicht, daß er keine Möglichkeiten hätte, auf das Unterlassen von Imissionen hinzuwirken. Ihm stehen vielmehr als Miteigentümer die Teilhaberrechte der Paragraphen 833, ff ABGB und damit rechtliche Dispositionsmöglichkeit zu (SZ 68/101). Eine Benützungsvereinbarung kann als Dauerrechtschuldverhältnis aus wichtigem Grund jederzeit aufgelöst werden (Gamerith in Rummel2 römisch eins, Rz 4 zu Paragraph 834, ABGB mwN).
Bei einer solchen Sachverhaltskonstellation bejaht auch die in der Revision des Erstbeklagten zitierte (im übrigen kritische) Stellungnahme von Lux in JBl 1995, 195 ff zu der in JBl 1995, 168 f wiedergegebenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 8 Ob 589/93 die Verantwortlichkeit des Grundeigentümers für Störungshandlungen desjenigen, dem das Grundstück von ihm überlassen wurde.
Das bloße Desinteresse des Zweitbeklagten an seinem Miteigentumsanteil an der Liegenschaft enthebt ihn noch nicht der Verwantwortlichkeit für die von der Liegenschaft ausgehenden Beeinträchtigungen der Nachbarliegenschaft. Die Passivlegitimation des Erstbeklagten ist daher zu bejahen, ohne daß auf die Frage der notwendigen einheitlichen Streitgenossenschaft eingegangen werden muß.
Im Fall einer Bejahung einer unzulässigen Immission durch Hundegebell wäre dem Klagebegehren insoweit daher auch gegenüber dem Erstbeklagten stattzugeben. Da aber eine abschließende Beurteilung, ob eine solche Lärmimmission überhaupt vorliegt, noch nicht möglich ist, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen auch insoweit, als sie den Erstbeklagten betrafen, im Umfang der Stattgebung durch das Berufungsgericht aufzuheben.
Die Entscheidung über den Kostenvorbehalt gründet sich auf die §§ 52, 392 (2) ZPO.Die Entscheidung über den Kostenvorbehalt gründet sich auf die Paragraphen 52,, 392 (2) ZPO.
Anmerkung
E55460 07A03278European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00327.98H.0908.000Dokumentnummer
JJT_19990908_OGH0002_0070OB00327_98H0000_000