TE OGH 1999/9/9 8Nd2/99

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Veröffentlicht am 09.09.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic als weitere Richter in der Konkurssache des Antragstellers Dr. Michael E*****, öffentlicher Notar, ***** vertreten durch Dr. Walter Derganz, Rechtsanwalt in Bregenz, wider den Antragsgegner Ye T***** GmbH, Inhaber eines Gasthauses, vertreten durch die Geschäftsführerin X*****, wegen Konkurseröffnung, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Entscheidung über den Antrag, über das Vermögen der Antragsgegnerin das Konkursverfahren zu eröffnen, ist das Landesgericht Feldkirch zuständig.

Der Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 10. Mai 1999, GZ 14 Se 37/99z-3, wird aufgehoben.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluß vom 28. 1. 1999 hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz seine Zuständigkeit verneint und die Rechtssache dem nicht offenbar unzuständigen Landesgericht Feldkirch überwiesen.

Mit Beschluß vom 10. 5. 1999 hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Feldkirch seine örtliche Unzuständigkeit ausgesprochen und nunmehr den Akt gemäß § 47 JN zur Entscheidung vorgelegt.Mit Beschluß vom 10. 5. 1999 hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Feldkirch seine örtliche Unzuständigkeit ausgesprochen und nunmehr den Akt gemäß Paragraph 47, JN zur Entscheidung vorgelegt.

Beide Beschlüsse sind in Rechtskraft erwachsen.

Der rechtskräftige Überweisungsbeschluß gemäß § 44 JN bindet das Gericht, an das die Sache überwiesen wurde, zumindest insoferne, als letzteres Gericht seine Zuständigkeit nicht wegen der Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes verneinen kann (SZ 68/217; EvBl 1980/123; JBl 1980, 608; SZ 40/97 ua). § 46 Abs 1 JN ist berichtigend dahin auszulegen, daß im Fall der Überweisung nach § 44 Abs 1 JN der Überweisungsbeschluß für das Adressatgericht so lange maßgebend bleibt, als dieser nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wird. Aus der mit der ZVN 1983 eingeführten Bestimmung des § 44 Abs 2 JN, wonach die Parteien vom Überweisungsbeschluß durch das Gericht zu verständigen sind, an das die Sache überwiesen worden ist, ergibt sich nicht, das der Gesetzgeber eine Änderung der Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses beabsichtigt hätte. Eine unterschiedliche Behandlung der Fälle, in denen der Beschluß gemäß § 44 JN bereits vom überweisenden Gericht zugestellt wurde, und denjenigen Fällen, in denen die Zustellung erst durch das Gericht, an das überwiesen wurde, erfolgt, nachdem dieses selbst seine Unzuständigkeit erklärt hat, würde es in das Ermessen der betreffenden Gerichte setzen, ob eine derartige Bindung eingetreten ist oder nicht. Die bloße Vereinfachung der Zustellungsvorschriften durch § 44 Abs 2 JN bewirkt keine Änderung in der in ständiger Rechtsprechung und Lehre (siehe auch Fasching ZPR2 Rz 236) bejahten Bindung der anderen Gerichte an eine rechtskräftige Entscheidung über die sachliche Unzuständigkeit.Der rechtskräftige Überweisungsbeschluß gemäß Paragraph 44, JN bindet das Gericht, an das die Sache überwiesen wurde, zumindest insoferne, als letzteres Gericht seine Zuständigkeit nicht wegen der Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes verneinen kann (SZ 68/217; EvBl 1980/123; JBl 1980, 608; SZ 40/97 ua). Paragraph 46, Absatz eins, JN ist berichtigend dahin auszulegen, daß im Fall der Überweisung nach Paragraph 44, Absatz eins, JN der Überweisungsbeschluß für das Adressatgericht so lange maßgebend bleibt, als dieser nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wird. Aus der mit der ZVN 1983 eingeführten Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, JN, wonach die Parteien vom Überweisungsbeschluß durch das Gericht zu verständigen sind, an das die Sache überwiesen worden ist, ergibt sich nicht, das der Gesetzgeber eine Änderung der Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses beabsichtigt hätte. Eine unterschiedliche Behandlung der Fälle, in denen der Beschluß gemäß Paragraph 44, JN bereits vom überweisenden Gericht zugestellt wurde, und denjenigen Fällen, in denen die Zustellung erst durch das Gericht, an das überwiesen wurde, erfolgt, nachdem dieses selbst seine Unzuständigkeit erklärt hat, würde es in das Ermessen der betreffenden Gerichte setzen, ob eine derartige Bindung eingetreten ist oder nicht. Die bloße Vereinfachung der Zustellungsvorschriften durch Paragraph 44, Absatz 2, JN bewirkt keine Änderung in der in ständiger Rechtsprechung und Lehre (siehe auch Fasching ZPR2 Rz 236) bejahten Bindung der anderen Gerichte an eine rechtskräftige Entscheidung über die sachliche Unzuständigkeit.

Dieser Bindungswirkung kann das Gericht, an das überwiesen wurde, auch nicht dadurch entgehen, daß es seinen Unzuständigkeitsbeschluß noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses faßt (3 Nd 1/86 ua zuletzt 3 Nd 1/97).

Aus diesen Erwägungen war die Zuständigkeit des Landesgerichtes Feldkirch auszusprechen; gleichzeitig war der Unzuständigkeitsbeschluß dieses Gerichtes aufzuheben (EvBl 1980/123).

Anmerkung

E55241 08JA0029

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080ND00002.99.0909.000

Dokumentnummer

JJT_19990909_OGH0002_0080ND00002_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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