TE OGH 1999/9/9 8ObA123/99t

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Veröffentlicht am 09.09.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Zerdik und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerhard H*****, vertreten durch Dr. Robert A. Kronegger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei H***** Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Gerald Kreuzberger, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 233.206,55 brutto s.A. infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Februar 1999, GZ 8 Ra 249/98v-46, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. Juni 1998, GZ 34 Cga 3/95i-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 11.430,- (darin S 1.905,- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Auch in Verfahren nach dem ASGG kann nach ständiger Rechtsprechung ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel nicht mehr in der Revision gerügt werden (RZ 1989/16; 8 ObA 353/97p ua).

Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:

Mit ihren Ausführungen, die vom Kläger verweigerten Arbeiten gehörten zu seinem langjährig gepflogenen Pflichtenkreis, entfernt sich die Revisionswerberin in unzulässiger Weise von den gegenteiligen Feststellungen der Vorinstanzen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist. Die Rechtsfrage, ob auch Angestellte ex contractu den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit (§ 27 Z 1 letzter Fall AngG) setzen können (bejahend: Kuderna, Entlassungsrecht2, 56) muß hier nicht abschließend entschieden werden. Anordnungen des Dienstgebers, deren Nichtbefolgung als Entlassungsgrund zu werten ist, müssen sich nämlich innerhalb der durch den Arbeitsvertrag und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten gezogenen Grenzen halten und sich auf die nähere Bestimmung der konkreten Arbeitspflicht oder auf das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb erstrecken (ArbSlg 9.691; RdW 1984, 180; ArbSlg 10.631; 9 ObA 129/98f ua; Kuderna aaO, 113). Private Arbeiten für den Geschäftsführer der Dienstgeberin sind aber mangels konkreter Vereinbarung im allgemeinen von den Pflichten des Arbeitsvertrages nicht umfaßt.Mit ihren Ausführungen, die vom Kläger verweigerten Arbeiten gehörten zu seinem langjährig gepflogenen Pflichtenkreis, entfernt sich die Revisionswerberin in unzulässiger Weise von den gegenteiligen Feststellungen der Vorinstanzen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist. Die Rechtsfrage, ob auch Angestellte ex contractu den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit (Paragraph 27, Ziffer eins, letzter Fall AngG) setzen können (bejahend: Kuderna, Entlassungsrecht2, 56) muß hier nicht abschließend entschieden werden. Anordnungen des Dienstgebers, deren Nichtbefolgung als Entlassungsgrund zu werten ist, müssen sich nämlich innerhalb der durch den Arbeitsvertrag und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten gezogenen Grenzen halten und sich auf die nähere Bestimmung der konkreten Arbeitspflicht oder auf das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb erstrecken (ArbSlg 9.691; RdW 1984, 180; ArbSlg 10.631; 9 ObA 129/98f ua; Kuderna aaO, 113). Private Arbeiten für den Geschäftsführer der Dienstgeberin sind aber mangels konkreter Vereinbarung im allgemeinen von den Pflichten des Arbeitsvertrages nicht umfaßt.

Anmerkung

E55098 08B01239

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBA00123.99T.0909.000

Dokumentnummer

JJT_19990909_OGH0002_008OBA00123_99T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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