TE OGH 1999/9/13 4Ob151/99f

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Veröffentlicht am 13.09.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** AG, ***** vertreten durch Braunegg, Hofmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. H***** OHG, ***** 2. Jaqueline H*****, 3. Robert H*****, alle vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 1,3 Mio S), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien des Berufungsgericht vom 25. März 1999, GZ 1 R 43/99x-39, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 16. November 1998, GZ 17 Cg 42/96z-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Sache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Klägerin und Erstbeklagte befassen sich mit dem videounterstützten Vertrieb von Waren und stehen zueinander in einem Wettbewerbsverhältnis. Die Zweit- und der Drittbeklagte sind persönlich haftende Gesellschafter der Erstbeklagten. Die Klägerin beauftragte eine Filmproduktionsgesellschaft mit der Herstellung eines Werbevideos in deutschsprachiger Fassung zur Verkaufsunterstützung des Trainingsgerätes "Roll up". Die im Werbespot verwendeten filmischen Sequenzen waren ihr vom fernöstlichen Lieferanten des Gerätes überlassen worden. Für die Herstellung der deutschsprachigen Version einschließlich Text, Musik und Mischung sowie für die Überlassung der weltweit unbegrenzten Rechte am Werbespot zahlte die Beklagte 4.600 DM an die Filmproduktionsgesellschaft. Der Werbefilm zeigt eine junge Frau, die mit einem Trainingsgerät eine vorwiegend die Bauchmuskulatur fordernde Gymnastik macht. Der dabei gesprochene Text weist auf die Vorzüge des Trainingsgeräts hin und fordert den Betrachter zum Kauf auf. Die Klägerin lieferte derartige Trainingsgeräte samt Verkaufsvideo unter anderem an die S***** GmbH in Rosenheim aus, bei der die Erstbeklagte ihrerseits Geräte und Verkaufsvideo bestellte und auch geliefert erhielt. Die Erstbeklagte lieferte ihrerseits Trainingsgeräte und eine Videokassette an einen Abholgroßmarkt in Wien, wo diese Geräte videounterstützt zum Verkauf angeboten wurden.

Die Klägerin begehrt, die Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, den Werbespot im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu verwenden oder durch dritte Personen verwenden zu lassen. Sie begehrt ferner Rechnungslegung über die dabei erzielten Umsätze und - nach Maßgabe der Ergebnisse des Rechnungslegungsbegehrens - Schadenersatz, sowie Urteilsveröffentlichung. Der Klägerin stünden sämtliche Rechte, insbesondere die Urheberrechte an der deutschsprachigen Version des Verkaufsvideos zu. Sie habe den Spot in Einzelfällen Großkunden außerhalb Österreichs - so auch der S***** GmbH in Rosenheim - zur besseren Vermarktung des Trainingsgeräts zur Verfügung gestellt, eine Weitergabe und Bewerbung außesrhalb Deutschlands jedoch ausdrücklich untersagt. Die Erstbeklagte habe nie Geräte bei der Klägerin bezogen, auch die Verwendung des Videos sei ihr nicht gestattet worden. Sie verwende den Werbespot ohne jede Berechtigung und lasse sich auch durch Abmahnungen nicht davon abbringen. Indem sie den Werbespot bewußt ohne Berechtigung einsetze, beute sie fremde Leistungen aus. Das Klagebegehren werde daher sowohl auf § 1 UWG als auch §§ 81 ff UrhG gestützt.Die Klägerin begehrt, die Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, den Werbespot im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu verwenden oder durch dritte Personen verwenden zu lassen. Sie begehrt ferner Rechnungslegung über die dabei erzielten Umsätze und - nach Maßgabe der Ergebnisse des Rechnungslegungsbegehrens - Schadenersatz, sowie Urteilsveröffentlichung. Der Klägerin stünden sämtliche Rechte, insbesondere die Urheberrechte an der deutschsprachigen Version des Verkaufsvideos zu. Sie habe den Spot in Einzelfällen Großkunden außerhalb Österreichs - so auch der S***** GmbH in Rosenheim - zur besseren Vermarktung des Trainingsgeräts zur Verfügung gestellt, eine Weitergabe und Bewerbung außesrhalb Deutschlands jedoch ausdrücklich untersagt. Die Erstbeklagte habe nie Geräte bei der Klägerin bezogen, auch die Verwendung des Videos sei ihr nicht gestattet worden. Sie verwende den Werbespot ohne jede Berechtigung und lasse sich auch durch Abmahnungen nicht davon abbringen. Indem sie den Werbespot bewußt ohne Berechtigung einsetze, beute sie fremde Leistungen aus. Das Klagebegehren werde daher sowohl auf Paragraph eins, UWG als auch Paragraphen 81, ff UrhG gestützt.

Die Beklagten beantragten Klageabweisung. Der aus Hongkong stammende und im Auftrag der Klägerin in die deutsche Sprache übersetzte Werbespot sei keine eigentümliche geistige Schöpfung im Sinn des § 5 Abs 1 UrhG. Allfällige Exklusivrechte der Klägerin seien im übrigen durch die Weiterveräußerung an die S***** GmbH - von der die Erstbeklagte das Video rechtmäßig bezogen habe - untergegangen. Der Geschäftsführer der S***** GmbH habe den Beklagten versichert, seiner Gesellschaft seien die Rechte, das Video zu verwenden, uneingeschränkt eingeräumt worden. Die Beklagten hätten das Video nur wegen dieser Zusicherung eingesetzt.Die Beklagten beantragten Klageabweisung. Der aus Hongkong stammende und im Auftrag der Klägerin in die deutsche Sprache übersetzte Werbespot sei keine eigentümliche geistige Schöpfung im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, UrhG. Allfällige Exklusivrechte der Klägerin seien im übrigen durch die Weiterveräußerung an die S***** GmbH - von der die Erstbeklagte das Video rechtmäßig bezogen habe - untergegangen. Der Geschäftsführer der S***** GmbH habe den Beklagten versichert, seiner Gesellschaft seien die Rechte, das Video zu verwenden, uneingeschränkt eingeräumt worden. Die Beklagten hätten das Video nur wegen dieser Zusicherung eingesetzt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus fest, der Erstbeklagten sei bis zur Abmahnung durch die Klägerin nicht bekannt gewesen, daß ihr Lieferant nicht berechtigt sei, das Video auch in Österreich zur Verkaufsunterstützung anzubieten. Die Beklagten seien auch noch nach anwaltlicher Abmahnung der Meinung gewesen, rechtmäßig die Aufführungsrechte am Video erworben und an ihren Abnehmer weitergegeben zu haben. Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, das Klagebegehren sei deshalb nicht berechtigt, weil den Beklagten der Beweis gelungen sei, daß sie bei Verwendung des Videos zur Verkaufsunterstützung der von der S***** GmbH bezogenen, allerdings von der Klägerin stammenden Geräte weder rechtswidrig noch schuldhaft vorgegangen seien.

Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Klagebegehrens und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Soweit sich die Klägerin auf ihr (originär) zustehende Urheberrechte nach § 74 Abs 1 UrhG berufe, übersehe sie, daß nur physische Personen als Urheber in Betracht kommen. Als juristischer Person könnten der Klägerin nur vom Urheber eingeräumte Werknutzungsrechte im Sinn der §§ 24 und 26 ff UrhG zustehen; auf derartige Rechte habe sie sich jedoch nicht berufen.Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Klagebegehrens und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Soweit sich die Klägerin auf ihr (originär) zustehende Urheberrechte nach Paragraph 74, Absatz eins, UrhG berufe, übersehe sie, daß nur physische Personen als Urheber in Betracht kommen. Als juristischer Person könnten der Klägerin nur vom Urheber eingeräumte Werknutzungsrechte im Sinn der Paragraphen 24 und 26 ff UrhG zustehen; auf derartige Rechte habe sie sich jedoch nicht berufen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist zulässig und im Sinn ihres Aufhebungsantrages auch berechtigt.

Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe das behauptete ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrecht der Klägerin am vorliegenden Videofilm nicht beachtet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts berief sich die Klägerin im Verfahren erster Instanz nicht allein auf die einem Urheber (und damit nur einer natürlichen Person) zustehenden Ausschließlichkeitsrechte. Ihrem Vorbringen kann vielmehr entnommen werden, daß sie die dem Hersteller des Werbefilms nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Rechte geltend machen will. Daß die Klägerin diese vom Filmhersteller abgeleiteten Verwertungsrechte im Rechtsmittelverfahren nicht mehr verfolgen wollte, ist nicht zu erkennen.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war die Klägerin berechtigt, die filmischen Sequenzen des ihr von ihrem Lieferanten zur Verfügung gestellten Werbefilms zu nutzen. Sie hat nun einer Filmproduktionsgesellschaft die Herstellung eines deutschsprachigen Werbefilms mit Text und Musik und unter Verwendung der überlassenen filmischen Sequenzen in Auftrag gegeben und dafür, sowie für die Überlassung der weltweit unbegrenzten Nutzungsrechte am so entstandenen Werbefilm ein Entgelt geleistet. Sie ist damit auch berechtigt, die ihr vom Filmhersteller vertraglich übertragenen ausschließlichen Verwertungsrechte im Sinn des § 38 UrhG (zu welchen auch das Recht der Verbreitung und öffentlichen Aufführung gehört) Dritten gegenüber geltend zu machen. Sie kann demnach Dritte, die ihr Ausschließlichkeitsrecht verletzen, gemäß § 81 Abs 1 UrhG in Anspruch nehmen, wobei sich der Unterlassungsanspruch nach dieser Gesetzesstelle aus dem Ausschließlichkeitsrecht ableitet und (anders als die gleichzeitig geltend gemachten Begehren auf Schadenersatz und - damit im Zusammenhang - Rechnungslegung) kein Verschulden voraussetzt (ÖBl 1991, 137 - Udo Proksch; MR 1994, 415 - Karajan; Kucsko, Österreichisches und europäisches Urheberrecht4, 58; Dillenz, Praxiskommentar zum österreichischen Urheberecht und Verwertungsgesellschaftenrecht 224).Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war die Klägerin berechtigt, die filmischen Sequenzen des ihr von ihrem Lieferanten zur Verfügung gestellten Werbefilms zu nutzen. Sie hat nun einer Filmproduktionsgesellschaft die Herstellung eines deutschsprachigen Werbefilms mit Text und Musik und unter Verwendung der überlassenen filmischen Sequenzen in Auftrag gegeben und dafür, sowie für die Überlassung der weltweit unbegrenzten Nutzungsrechte am so entstandenen Werbefilm ein Entgelt geleistet. Sie ist damit auch berechtigt, die ihr vom Filmhersteller vertraglich übertragenen ausschließlichen Verwertungsrechte im Sinn des Paragraph 38, UrhG (zu welchen auch das Recht der Verbreitung und öffentlichen Aufführung gehört) Dritten gegenüber geltend zu machen. Sie kann demnach Dritte, die ihr Ausschließlichkeitsrecht verletzen, gemäß Paragraph 81, Absatz eins, UrhG in Anspruch nehmen, wobei sich der Unterlassungsanspruch nach dieser Gesetzesstelle aus dem Ausschließlichkeitsrecht ableitet und (anders als die gleichzeitig geltend gemachten Begehren auf Schadenersatz und - damit im Zusammenhang - Rechnungslegung) kein Verschulden voraussetzt (ÖBl 1991, 137 - Udo Proksch; MR 1994, 415 - Karajan; Kucsko, Österreichisches und europäisches Urheberrecht4, 58; Dillenz, Praxiskommentar zum österreichischen Urheberecht und Verwertungsgesellschaftenrecht 224).

Das ausschließliche Recht der Klägerin, den Werbefilm zu verbreiten (wozu auch die öffentliche Aufführung zu Werbezwecken gehört), findet aber dann seine Grenze, wenn und soweit die Klägerin einzelne Exemplare dieses Films im In- oder Ausland durch Eigentumsübertragung in Verkehr gebracht hat (§ 16 Abs 3 UrhG). Ihr Vorbenutzungsrecht erlischt an jenen Exemplaren, an denen Dritte zulässigerweise Eigentum erworben haben, wobei § 16 Abs 3 UrhG den Grundsatz einer europaweiten Erschöpfung normiert (Dillenz aaO 56; Kucsko aaO 33 f mwN, insbesondere FN 74; RV 596. BlgNR 18. GP). Dem Berechtigten ist es somit nicht möglich, sich Verwertungsrechte für einzelne Mitgliedsstaaten der EU vorzubehalten, wenn das Werkstück mit seiner Einwilligung durch Übertragung des Eigentums in einem anderen Mitgliedsstaat in Verkehr gebracht wurde. Hat daher die Klägerin Exemplare des Werbefilms an die S***** GmbH veräußert und hat die Erwerberin diese Exemplare (oder eines davon) an die Beklagte verkauft, wäre das ausschließliche Verwertungsrecht der Klägerin an diesem Exemplar auch dann erloschen, wenn sie der Eigentumsübertragung an die Beklagte nicht zugestimmt hätte. Hat aber die Klägerin den Werbefilm nicht an die S***** GmbH veräußert, sondern dieser nur ein (Nutzungs)Recht eingeräumt, den Film anläßlich ihrer Verkaufsbemühungen zu senden, wäre ihr alleiniges Verwertungsrecht nicht erloschen und der gegen die Beklagte geltend gemachte Unterlassungsanspruch - unter der Voraussetzung des Weiterbestehens der Wiederholungsgefahr - berechtigt.Das ausschließliche Recht der Klägerin, den Werbefilm zu verbreiten (wozu auch die öffentliche Aufführung zu Werbezwecken gehört), findet aber dann seine Grenze, wenn und soweit die Klägerin einzelne Exemplare dieses Films im In- oder Ausland durch Eigentumsübertragung in Verkehr gebracht hat (Paragraph 16, Absatz 3, UrhG). Ihr Vorbenutzungsrecht erlischt an jenen Exemplaren, an denen Dritte zulässigerweise Eigentum erworben haben, wobei Paragraph 16, Absatz 3, UrhG den Grundsatz einer europaweiten Erschöpfung normiert (Dillenz aaO 56; Kucsko aaO 33 f mwN, insbesondere FN 74; RV 596. BlgNR 18. GP). Dem Berechtigten ist es somit nicht möglich, sich Verwertungsrechte für einzelne Mitgliedsstaaten der EU vorzubehalten, wenn das Werkstück mit seiner Einwilligung durch Übertragung des Eigentums in einem anderen Mitgliedsstaat in Verkehr gebracht wurde. Hat daher die Klägerin Exemplare des Werbefilms an die S***** GmbH veräußert und hat die Erwerberin diese Exemplare (oder eines davon) an die Beklagte verkauft, wäre das ausschließliche Verwertungsrecht der Klägerin an diesem Exemplar auch dann erloschen, wenn sie der Eigentumsübertragung an die Beklagte nicht zugestimmt hätte. Hat aber die Klägerin den Werbefilm nicht an die S***** GmbH veräußert, sondern dieser nur ein (Nutzungs)Recht eingeräumt, den Film anläßlich ihrer Verkaufsbemühungen zu senden, wäre ihr alleiniges Verwertungsrecht nicht erloschen und der gegen die Beklagte geltend gemachte Unterlassungsanspruch - unter der Voraussetzung des Weiterbestehens der Wiederholungsgefahr - berechtigt.

Die Wiederholungsgefahr ist bei Unterlassungsansprüchen nach dem UrhG nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie im Verfahren nach dem UWG (ÖBl 1991, 139 - Udo Proksch mwN). Sie ist grundsätzlich schon bei einem einmaligen Gesetzesverstoß anzunehmen, wenn nicht das Verhalten des Beklagten nach der Beanstandung eine ernstliche Willensänderung erkennen läßt. Dabei schließt die bloße Behauptung, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, für sich allein die Wiederholungsgefahr in aller Regel nicht aus. War der Verstoß hingegen auf einen Irrtum des Beklagten zurückzuführen, kann dieser Umstand für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr wesentlich sein, wenn der Beklagte von sich aus eine Handlung vornimmt, die seine Sinnesänderung nach außen klar erkennen läßt (ÖBl 1991, 137 - Udo Proksch).

Zur Beurteilung der Frage, welche Vereinbarungen die Klägerin mit der S***** GmbH getroffen hat, insbesondere ob der Werbefilm der S***** GmbH ins Eigentum übertragen oder ihr nur ein Nutzungsrecht daran eingeräumt wurde, fehlen - genauso wie zur Frage des behaupteten Wegfalls der Wiederholungsgefahr - die erforderlichen Feststellungen. Die Aufhebung und Rückverweisung zur Verfahrensergänzung erweist sich daher als erforderlich.

Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren Feststellungen über die zwischen der Klägerin und der S***** GmbH getroffenen Vereinbarungen und den Kenntnisstand der Beklagten, sowie die von diesen nach entsprechender Aufklärung vorgnommenen Handlungen im obgenannten Sinn zu treffen haben. Im Falle eines Eingriffs der Beklagten in ausschließliche Verwertungsrechte der Klägerin wäre zur Frage der Zulässigkeit des Schadenersatzes - und damit im Zusammenhang auch des Rechnungslegungsanspruches - zu prüfen, ob die Beklagten an diesem Verstoß ein Verschulden trifft. Das Veröffentlichungsbegehren setzt demgegenüber ein berechtigtes Interesse voraus, das nur dann besteht, wenn durch die gesetzwidrige Verbreitung ein Nachteil für die Klägerin entstanden ist, der durch die Aufklärung der Öffentlichkeit beseitigt werden kann (Dillenz aaO 233).

Die Verfahrensergebnisse reichen auch nicht aus, um die von der Klägerin weiters geltend gemachte Anspruchsgrundlage des § 1 UWG abschließend zu beurteilen. Auch dieser Anspruch setzt einerseits das ausschließliche Verwertungsrecht der Klägerin in bezug auf den von der Beklagten genutzten Film, somit einen Umstand voraus, der erst im fortgesetzten Verfahren geklärt werden kann.Die Verfahrensergebnisse reichen auch nicht aus, um die von der Klägerin weiters geltend gemachte Anspruchsgrundlage des Paragraph eins, UWG abschließend zu beurteilen. Auch dieser Anspruch setzt einerseits das ausschließliche Verwertungsrecht der Klägerin in bezug auf den von der Beklagten genutzten Film, somit einen Umstand voraus, der erst im fortgesetzten Verfahren geklärt werden kann.

Der Revision der Beklagten wird Folge gegeben, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.

Anmerkung

E55346 04A01519

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00151.99F.0913.000

Dokumentnummer

JJT_19990913_OGH0002_0040OB00151_99F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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