Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** KG, *****, vertreten durch Dr. Nikolaus F. Mair, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Lisbeth Lass und Dr. Hans Christian Lass, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 415.500 S s.A., über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. Juli 1999, GZ 4 R 139/99v-11, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat hat im Zusammenhang mit Landkarten wiederholt ausgesprochen, daß die bloße Wiedergabe geographischer Tatsachen ebensowenig schutzfähig ist wie rein schablonenmäßige Darstellungsformen oder übliche Darstellungstechniken (MR 1992, 197 [Walter] - Oberösterreich-Karte; MR 1993, 228 [Walter] - Oberösterreich-Karte II; zuletzt MR 1999, 171 [Walter] = ecolex 1999, 409 [Tahedl] - Mittelschulatlas). Der Kläger muß jene Gestaltungselemente behaupten und beweisen, die den Urheberrechtsschutz begründen sollen (ecolex 1992, 346 = MR 1992, 197
[Walter] = WBl 1992, 204 = GRURInt 1992, 836 - Camping-Karte; MR
1999, 171 [Walter] = ecolex 1999, 409 [Tahedl] - Mittelschulatlas).
Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht kein Anlaß.
Nach den maßgeblichen Feststellungen ist die (auch von der Klägerin verwendete) Darstellungstechnik, einen Liniennetzplan öffentlicher Verkehrsmittel vom Zentrum ausgehend verjüngend zum Randbereich hin zu gestalten, allgemein üblich. Worin die individuelle Besonderheit des von der Klägerin entworfenen Stadtplans liegen soll, den die Beklagte in Ausschnitten auf den Deckblättern ihrer beanstandeten Werbeaussendung wiedergegeben hat, wurde von ihr nicht behauptet; eine solche ist auch nicht erkennbar. Die Beurteilung der Vorinstanzen, weder der Linienplan noch der Stadtplan der Klägerin tragen ausgeprägte individuelle Züge und sind daher urheberrechtlich nicht schützbar, beruht auf keinem Rechtsirrtum.
Anmerkung
E55377 04A02459European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00245.99D.0914.000Dokumentnummer
JJT_19990914_OGH0002_0040OB00245_99D0000_000