Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der antragstellenden Partei Günther T*****, vertreten durch Dr. Herbert Gugglberger, Rechtsanwalt in 6361 Hopfgarten, wider die Antragsgegner 1.) Indra M*****, als Rechtsnachfolger des Wadie R*****, letzterer vertreten durch Dr. Max Dengg, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, 2.) Monika S*****, vertreten durch Dr. August Rogler, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, 3.) Erika L*****, 4.) Rainer S*****, 5.) Herbert S*****, 6.) Dr. Christoph S*****, 7.) Auguste M*****, wegen Antrag auf Benützungsregelung gemäß § 15 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 20. April 1999, GZ 1 R 179/99a-21 denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der antragstellenden Partei Günther T*****, vertreten durch Dr. Herbert Gugglberger, Rechtsanwalt in 6361 Hopfgarten, wider die Antragsgegner 1.) Indra M*****, als Rechtsnachfolger des Wadie R*****, letzterer vertreten durch Dr. Max Dengg, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, 2.) Monika S*****, vertreten durch Dr. August Rogler, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, 3.) Erika L*****, 4.) Rainer S*****, 5.) Herbert S*****, 6.) Dr. Christoph S*****, 7.) Auguste M*****, wegen Antrag auf Benützungsregelung gemäß Paragraph 15, WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 20. April 1999, GZ 1 R 179/99a-21 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird gemäß § 26 Abs 2 WEG, § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WEG, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es ist zwar richtig, dass die für eine gerichtliche Benützungsregelung unerlässliche Verfügbarkeit des beanspruchten allgemeinen Teils der Liegenschaft (WoBl 1997, 108/25 uva) nicht schon dann fehlt, wenn dieser Teil nicht notwendigerweise, sondern nur auf Grund einer tatsächlichen Gebrauchsordnung als Verkehrsweg dient (vgl 8 Ob 513/95 mwN). Selbst wenn man hinsichtlich der Terrassenfläche vor dem Geschäftslokal des Antragstellers letzteres unterstellt, hält sich jedoch die rekursgerichtliche Abweisung des Begehrens des Antragstellers im Rahmen des dem Gericht bei einer Benützungsregelung eingeräumten Beurteilungsspielraums. Dass auch wirtschaftliche Gründe - etwa das Entstehen oder die Verschärfung einer Konkurrenzsituation zwischen Wohnungseigentümern - zu respektieren sind, wurde bereits zum Änderungsrecht nach § 13 Abs 2Es ist zwar richtig, dass die für eine gerichtliche Benützungsregelung unerlässliche Verfügbarkeit des beanspruchten allgemeinen Teils der Liegenschaft (WoBl 1997, 108/25 uva) nicht schon dann fehlt, wenn dieser Teil nicht notwendigerweise, sondern nur auf Grund einer tatsächlichen Gebrauchsordnung als Verkehrsweg dient vergleiche 8 Ob 513/95 mwN). Selbst wenn man hinsichtlich der Terrassenfläche vor dem Geschäftslokal des Antragstellers letzteres unterstellt, hält sich jedoch die rekursgerichtliche Abweisung des Begehrens des Antragstellers im Rahmen des dem Gericht bei einer Benützungsregelung eingeräumten Beurteilungsspielraums. Dass auch wirtschaftliche Gründe - etwa das Entstehen oder die Verschärfung einer Konkurrenzsituation zwischen Wohnungseigentümern - zu respektieren sind, wurde bereits zum Änderungsrecht nach Paragraph 13, Absatz 2,
WEG judiziert (5 Ob 69/92 = EWr II/13/15). Da die Benützungsregelung
eine umfassende Interessenabwägung erfordert (5 Ob 47/97s = EWr
II/15/21), ist die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, auch hier diesen Versagungsgrund gelten zu lassen, vertretbar. Die (hier deutlich) mehrheitliche Zustimmung der Mit- und Wohnungseigentümer zur begehrten Benützungsregelung kann den Widerspruch des Betroffenen nicht entkräften (vgl SZ 51/56; WoBl 1994, 26/1 ua). Schikane seitens der Erstantragsgegnerin liegt nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalles (ecolex 1998, 838 ua) nicht vor (vgl WoBl 1994, 26/1 ua).II/15/21), ist die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, auch hier diesen Versagungsgrund gelten zu lassen, vertretbar. Die (hier deutlich) mehrheitliche Zustimmung der Mit- und Wohnungseigentümer zur begehrten Benützungsregelung kann den Widerspruch des Betroffenen nicht entkräften vergleiche SZ 51/56; WoBl 1994, 26/1 ua). Schikane seitens der Erstantragsgegnerin liegt nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalles (ecolex 1998, 838 ua) nicht vor vergleiche WoBl 1994, 26/1 ua).
Anmerkung
E55591 05A02089European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00208.99W.0914.000Dokumentnummer
JJT_19990914_OGH0002_0050OB00208_99W0000_000