TE OGH 1999/9/14 5Ob247/99f

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Veröffentlicht am 14.09.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshof Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Rosa R*****, vertreten durch Dr. Karl Schirl, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1. Siegfried L*****, 2. Elisabeth L*****, wegen § 37 Abs 1 Z 14 MRG (S 180.000,--), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 22. Juni 1999, GZ 17 R 226/98a-28, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshof Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Rosa R*****, vertreten durch Dr. Karl Schirl, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1. Siegfried L*****, 2. Elisabeth L*****, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG (S 180.000,--), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 22. Juni 1999, GZ 17 R 226/98a-28, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei einem gemischten Objekt kommt es für die Verwirklichung des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs 4 Z 2 MRG darauf an, ob der Wohnden Geschäftszweck deutlich überwiegt; von einer Wohnung oder einem Wohnhaus kann nur dann gesprochen werden, wenn der Wohnzweck eindeutig im Vordergrund steht (5 Ob 597/84 = SZ 57/191 = MietSlg 36/45; 5 Ob 74/91 = WoBl 1992, 147/104 [Würth] = MietSlg 43.140; 2 Ob 104/99d). Demgegenüber hat das Rekursgericht zwar an einer Stelle seiner Entscheidung auf das (einfache) Überwiegen des Wohn- oder Geschäftszwecks abgestellt, schließlich aber ein eindeutiges Überwiegen des Wohnzwecks angenommen, weil lediglich im Vorraum einer zum Wohnen verwendeten Wohnung ein Büro betrieben wurde. Mit dieser Beurteilung hat es die Grenzen des ihm hiebei zustehenden Spielraums nicht überschritten; eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor.Bei einem gemischten Objekt kommt es für die Verwirklichung des Ausnahmetatbestandes des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG darauf an, ob der Wohnden Geschäftszweck deutlich überwiegt; von einer Wohnung oder einem Wohnhaus kann nur dann gesprochen werden, wenn der Wohnzweck eindeutig im Vordergrund steht (5 Ob 597/84 = SZ 57/191 = MietSlg 36/45; 5 Ob 74/91 = WoBl 1992, 147/104 [Würth] = MietSlg 43.140; 2 Ob 104/99d). Demgegenüber hat das Rekursgericht zwar an einer Stelle seiner Entscheidung auf das (einfache) Überwiegen des Wohn- oder Geschäftszwecks abgestellt, schließlich aber ein eindeutiges Überwiegen des Wohnzwecks angenommen, weil lediglich im Vorraum einer zum Wohnen verwendeten Wohnung ein Büro betrieben wurde. Mit dieser Beurteilung hat es die Grenzen des ihm hiebei zustehenden Spielraums nicht überschritten; eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor.

Anmerkung

E55423 05A02479

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00247.99F.0914.000

Dokumentnummer

JJT_19990914_OGH0002_0050OB00247_99F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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