TE OGH 1999/9/14 10ObS181/99m

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Veröffentlicht am 14.09.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger als weitere Richter (§ 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Georg Helmut S*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Peter Schaden, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84 - 86, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Juni 1999, GZ 8 Rs 90/99p-26, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. März 1999, GZ 31 Cgs 39/99p-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger als weitere Richter (Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Georg Helmut S*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Peter Schaden, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84 - 86, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Juni 1999, GZ 8 Rs 90/99p-26, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. März 1999, GZ 31 Cgs 39/99p-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Im Vorverfahren 31 Cgs 17/98a des Erstgerichtes schlossen die Parteien in der Tagsatzung am 14. 12. 1998 einen Vergleich, in dem sich die beklagte Partei verpflichtete, dem Kläger ab 1. 2. 1998 das Pflegegeld der Stufe 2 zu bezahlen. Bereits am 9. 1. 1999 beantragte der Kläger die Erhöhung des Pflegegeldes.

Mit Bescheid vom 28. 1. 1999 wies die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf Erhöhung des Pflegegeldes zurück, weil er innerhalb der Jahresfrist des § 25 Abs 2 BPGG ohne Bescheinigung einer wesentlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen gestellt worden sei.Mit Bescheid vom 28. 1. 1999 wies die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf Erhöhung des Pflegegeldes zurück, weil er innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 25, Absatz 2, BPGG ohne Bescheinigung einer wesentlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen gestellt worden sei.

Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage zurück. Nach § 68 Abs 2 ASGG müsse der Versicherte, wenn der Versicherungsträger den Antrag gemäß § 25 Abs 2 BPGG zurückgewiesen habe, eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft machen. Aus den vom Kläger vorgelegten Urkunden, insbesondere einem Befundbericht des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder vom 8. 2. 1999, und dem vom Erstgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. R***** ergebe sich, daß beim Kläger eine stationäre Aufnahme wegen des Verdachtes des Vorliegens einer Lungenentzündung erfolgt sei. Es sei beim Kläger ein akuter fieberhafter Infekt der Atemwege festgestellt worden, der jedoch antibiotisch habe beherrscht werden können. Durch diesen Infekt sei es vorübergehend zu einer Zuckerentgleisung gekommen, die jedoch im Rahmen des stationären Aufenthaltes wiederum normalisiert habe werden können. Im Zeitraum vom 15. 1. bis 26. 1. 1999 sei somit eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers vorgelegen. Insgesamt sei jedoch eine wesentliche Verschlechterung im Vergleich zu dem im Vorverfahren festgestellten Gesundheitszustand nicht eingetreten. Damit sei eine Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes des Klägers nicht gelungen.Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage zurück. Nach Paragraph 68, Absatz 2, ASGG müsse der Versicherte, wenn der Versicherungsträger den Antrag gemäß Paragraph 25, Absatz 2, BPGG zurückgewiesen habe, eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft machen. Aus den vom Kläger vorgelegten Urkunden, insbesondere einem Befundbericht des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder vom 8. 2. 1999, und dem vom Erstgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. R***** ergebe sich, daß beim Kläger eine stationäre Aufnahme wegen des Verdachtes des Vorliegens einer Lungenentzündung erfolgt sei. Es sei beim Kläger ein akuter fieberhafter Infekt der Atemwege festgestellt worden, der jedoch antibiotisch habe beherrscht werden können. Durch diesen Infekt sei es vorübergehend zu einer Zuckerentgleisung gekommen, die jedoch im Rahmen des stationären Aufenthaltes wiederum normalisiert habe werden können. Im Zeitraum vom 15. 1. bis 26. 1. 1999 sei somit eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers vorgelegen. Insgesamt sei jedoch eine wesentliche Verschlechterung im Vergleich zu dem im Vorverfahren festgestellten Gesundheitszustand nicht eingetreten. Damit sei eine Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes des Klägers nicht gelungen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Die festgestellte, auf einen Infekt zurückzuführende vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers stelle im Vergleich zum Vorprozeß keine allgemeine Änderung (Verschlechterung) des Gesundheitszustandes des Klägers dar, weshalb der Rechtsweg für die Klage nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Klägers ist nicht berechtigt.

Gemäß § 25 Abs 2 BPGG sind Anträge auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit Rechtskraft der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist und keine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft bescheinigt ist. Hat ein Versicherungsträger in diesem Fall den Antrag zurückgewiesen und vermag der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft zu machen, so ist nach § 68 ASGG das gerichtliche Verfahren ohne Rücksicht auf den § 67 Abs 1 Z 1 ASGG durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden. Durch diese Bestimmungen soll - im Sinne der Verfahrensökonomie - vermieden werden, daß beliebig oft Anträge auf Gewährung von (höherem) Pflegegeld gestellt werden können, über die dann jeweils in einem aufwendigen Verfahren entschieden werden muß. Eine Zurückweisung von Anträgen nach § 25 Abs 2 BPGG hängt von zwei Voraussetzungen ab. Zum einen darf seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen sein. Im vorliegenden Fall wurde die Rechtsstreitigkeit im Umfang des Klagebegehrens im Vorprozeß durch gerichtlichen Vergleich beigelegt (§ 75 Abs 3 ASGG). Nach zutreffender Rechtsansicht des Rekursgerichtes begann die Jahresfrist des § 25 Abs 2 BPGG mit der Wirksamkeit des Vergleiches (14. 12. 1998) und war daher im Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung des Klägers am 9. 1. 1999 bei weitem noch nicht abgelaufen. Das Zurückweisungsrecht nach § 25 Abs 2 BPGG setzt weiters voraus, daß im Antrag keine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft bescheinigt wird. Als wesentliche Änderung sind vor allem auch solche Umstände anzusehen, die - bejahendenfalls - die Gewährung einer höheren Pflegegeldstufe erforderlich machten (Pfeil, BPGG 229). Aufgrund der hiefür maßgebenden Kriterien wird das primär durch eine Änderung des erforderlichen zeitlichen Pflegeaufwandes ausgelöst werden. Bei relativ instabilen Gesundheitszuständen könnten solche Änderungen in sehr kurzen Intervallen erfolgen. Trotzdem bedarf es keiner allmonatlichen (oder gar in noch kürzeren Abständen vorzunehmenden) Neubemessung. Dies ergibt sich schon daraus, daß § 4 Abs 2 und 3 BPGG auf monatliche Durchschnittswerte abstellen. Schwankungen innerhalb eines Monats sind daher grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Diese Auffassung wird unter anderem auch durch § 9 Abs 3 (nunmehr Abs 5) BPGG bestätigt, wonach die jeweiligen Änderungen immer nur für volle Monate berücksichtigt werden (Pfeil, Pflegevorsorge 301). Ob eine Änderung des körperlichen und geistigen Zustandes und welche Änderung eingetreten ist, stellt eine von den Tatsacheninstanzen zu beantwortende Tatfrage dar; ob diese Änderung wesentlich im Sinn des § 68 ASGG ist, unterliegt der rechtlichen Beurteilung (SSV-NF 5/141 uva).Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, BPGG sind Anträge auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit Rechtskraft der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist und keine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft bescheinigt ist. Hat ein Versicherungsträger in diesem Fall den Antrag zurückgewiesen und vermag der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft zu machen, so ist nach Paragraph 68, ASGG das gerichtliche Verfahren ohne Rücksicht auf den Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden. Durch diese Bestimmungen soll - im Sinne der Verfahrensökonomie - vermieden werden, daß beliebig oft Anträge auf Gewährung von (höherem) Pflegegeld gestellt werden können, über die dann jeweils in einem aufwendigen Verfahren entschieden werden muß. Eine Zurückweisung von Anträgen nach Paragraph 25, Absatz 2, BPGG hängt von zwei Voraussetzungen ab. Zum einen darf seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen sein. Im vorliegenden Fall wurde die Rechtsstreitigkeit im Umfang des Klagebegehrens im Vorprozeß durch gerichtlichen Vergleich beigelegt (Paragraph 75, Absatz 3, ASGG). Nach zutreffender Rechtsansicht des Rekursgerichtes begann die Jahresfrist des Paragraph 25, Absatz 2, BPGG mit der Wirksamkeit des Vergleiches (14. 12. 1998) und war daher im Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung des Klägers am 9. 1. 1999 bei weitem noch nicht abgelaufen. Das Zurückweisungsrecht nach Paragraph 25, Absatz 2, BPGG setzt weiters voraus, daß im Antrag keine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft bescheinigt wird. Als wesentliche Änderung sind vor allem auch solche Umstände anzusehen, die - bejahendenfalls - die Gewährung einer höheren Pflegegeldstufe erforderlich machten (Pfeil, BPGG 229). Aufgrund der hiefür maßgebenden Kriterien wird das primär durch eine Änderung des erforderlichen zeitlichen Pflegeaufwandes ausgelöst werden. Bei relativ instabilen Gesundheitszuständen könnten solche Änderungen in sehr kurzen Intervallen erfolgen. Trotzdem bedarf es keiner allmonatlichen (oder gar in noch kürzeren Abständen vorzunehmenden) Neubemessung. Dies ergibt sich schon daraus, daß Paragraph 4, Absatz 2 und 3 BPGG auf monatliche Durchschnittswerte abstellen. Schwankungen innerhalb eines Monats sind daher grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Diese Auffassung wird unter anderem auch durch Paragraph 9, Absatz 3, (nunmehr Absatz 5,) BPGG bestätigt, wonach die jeweiligen Änderungen immer nur für volle Monate berücksichtigt werden (Pfeil, Pflegevorsorge 301). Ob eine Änderung des körperlichen und geistigen Zustandes und welche Änderung eingetreten ist, stellt eine von den Tatsacheninstanzen zu beantwortende Tatfrage dar; ob diese Änderung wesentlich im Sinn des Paragraph 68, ASGG ist, unterliegt der rechtlichen Beurteilung (SSV-NF 5/141 uva).

Die Tatsacheninstanzen haben für den Zeitraum vom 15. 1. 1999 bis 26. 1. 1999 eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers als bescheinigt angesehen und damit die Tatfrage für den Obersten Gerichtshof bindend gelöst. Diese insgesamt nur 12 Tage dauernde, vorübergehende Änderung des Gesundheitszustandes ist jedoch schon deshalb rechtlich nicht als wesentlich zu beurteilen, weil sie im Sinne der dargelegten Ausführungen nicht zu einer Erhöhung des Pflegegeldes führen konnte. Ausgehend davon haben die Vorinstanzen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Klageführung im Sinn des § 68 Abs 2 ASGG zutreffend verneint.Die Tatsacheninstanzen haben für den Zeitraum vom 15. 1. 1999 bis 26. 1. 1999 eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers als bescheinigt angesehen und damit die Tatfrage für den Obersten Gerichtshof bindend gelöst. Diese insgesamt nur 12 Tage dauernde, vorübergehende Änderung des Gesundheitszustandes ist jedoch schon deshalb rechtlich nicht als wesentlich zu beurteilen, weil sie im Sinne der dargelegten Ausführungen nicht zu einer Erhöhung des Pflegegeldes führen konnte. Ausgehend davon haben die Vorinstanzen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Klageführung im Sinn des Paragraph 68, Absatz 2, ASGG zutreffend verneint.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E55130 10C01819

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00181.99M.0914.000

Dokumentnummer

JJT_19990914_OGH0002_010OBS00181_99M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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