TE OGH 1999/9/14 10ObS226/99d

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Veröffentlicht am 14.09.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Manfred Mögele (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Jusuf T*****, Bauhilfsarbeiter, *****, Bosnien, vertreten durch Dr. Dipl. Dolm. Johann Zivic, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Juni 1999, GZ 7 Rs 106/99h-37, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Februar 1999, GZ 32 Cgs 256/97d-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Bedgründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, daß das Berufungsgericht eine Mangelhaftigkeit durch Nichtbeiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers zu den in erster Instanz erfolgten Untersuchungen ausdrücklich verworfen hat. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Bedgründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, daß das Berufungsgericht eine Mangelhaftigkeit durch Nichtbeiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers zu den in erster Instanz erfolgten Untersuchungen ausdrücklich verworfen hat. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua).

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der begehrten Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Kläger seit Eintritt in das Berufsleben immer nur als Bauhilfsarbeiter gearbeitet habe, ist dem Berufungsgericht beizustimmen, daß von einer Unzumutbarkeit seiner Verweisung auf Tätigkeiten eines Kontrollarbeiters, Verpackers oder Regalbetreuers keine Rede sein kann. Die das Tatsächliche betreffende Einwendung des Klägers, er sei bereits seit 1982 nicht mehr als Bauhilfsarbeiter tätig gewesen, ändert an dieser rechtlichen Beurteilung nicht das Geringste.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der begehrten Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Kläger seit Eintritt in das Berufsleben immer nur als Bauhilfsarbeiter gearbeitet habe, ist dem Berufungsgericht beizustimmen, daß von einer Unzumutbarkeit seiner Verweisung auf Tätigkeiten eines Kontrollarbeiters, Verpackers oder Regalbetreuers keine Rede sein kann. Die das Tatsächliche betreffende Einwendung des Klägers, er sei bereits seit 1982 nicht mehr als Bauhilfsarbeiter tätig gewesen, ändert an dieser rechtlichen Beurteilung nicht das Geringste.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die vorliegende Sozialrechtssache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht irgendwelche Schwierigkeiten bot, ist es nicht angezeigt dem Kläger nach Billigkeit Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen. Soweit der Revisionswerber auch begehrt, ihm nach Billigkeit Kosten für die erste und zweite Instanz zuzusprechen, ist ihm entgegenzuhalten, daß eine Anfechtung von Kostenentscheidungen unterer Instanzen beim Obersten Gerichtshof nicht zulässig wäre (SSV-NF 5/37 mwN ua).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die vorliegende Sozialrechtssache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht irgendwelche Schwierigkeiten bot, ist es nicht angezeigt dem Kläger nach Billigkeit Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen. Soweit der Revisionswerber auch begehrt, ihm nach Billigkeit Kosten für die erste und zweite Instanz zuzusprechen, ist ihm entgegenzuhalten, daß eine Anfechtung von Kostenentscheidungen unterer Instanzen beim Obersten Gerichtshof nicht zulässig wäre (SSV-NF 5/37 mwN ua).

Anmerkung

E55267 10C02269

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00226.99D.0914.000

Dokumentnummer

JJT_19990914_OGH0002_010OBS00226_99D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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