TE OGH 1999/9/14 4Ob205/99x

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Veröffentlicht am 14.09.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jose C*****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Christoph Leon, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung (Streitwert im Provisorialverfahren 350.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 15. Juni 1999, GZ 4 R 43/99v-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Verwendung des Bildnisses einer Person zu Werbezwecken ohne ihre Einwilligung kann schon deswegen ihre berechtigten Interessen verletzen, weil sich diese Person dem Verdacht ausgesetzt sieht, ihr Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt zu haben (stRsp ua ÖBl 1974, 97 - Toni Sailer; ÖBl 1982, 85 - Ich liebe Toyota; MR 1990, 141 [Polak] - Thomas Muster; SZ 67/224 = MR 1995, 109 [Walter] - Fußballer-Abziehbilder). Dem Abgebildeten muß die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben, ob und unter welchen Bedingungen er die Benützung seines Bildes für Werbezwecke erlaubt (ÖBl 1982, 85 - Ich liebe Toyota; SZ 67/224 = MR 1995, 109 [Walter] - Fußballer-Abziehbilder).

Die Beurteilung der Vorinstanzen, die beanstandete Werbung stelle das Bildnis des Klägers derart in den Vordergrund, daß dadurch der Eindruck erweckt werde, der Kläger habe sich entgeltlich als Werbeträger für die Beklagte und deren Gratis-Beigabe zu ihrer Zeitung (und nicht nur als einer von mehreren Mitwirkenden einer auch von ihm autorisierten CD) zur Verfügung gestellt, weshalb ein Verstoß gegen § 78 UrhG vorliege, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Auf die von der Rechtsmittelwerberin aufgeworfene Frage des fehlenden Kaufanreizes, weil sich die Werbung nur im Blattinneren befinde, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Auch liegt ein Widerspruch zur Entscheidung MR 1990, 141 [Polak] - Thomas Muster entgegen der Ansicht der Beklagten deshalb nicht vor, weil nach dem Erscheinungsbild der dortigen Bildnisveröffentlichung ein Zusammenhang zwischen der Verwendung des Bildes eines Sportlers im Rahmen einer Sportveranstaltung und einer sachfremden Werbung dieses Sportlers für ein Bank- bzw. Kreditinstitut nicht hergestellt worden ist.Die Beurteilung der Vorinstanzen, die beanstandete Werbung stelle das Bildnis des Klägers derart in den Vordergrund, daß dadurch der Eindruck erweckt werde, der Kläger habe sich entgeltlich als Werbeträger für die Beklagte und deren Gratis-Beigabe zu ihrer Zeitung (und nicht nur als einer von mehreren Mitwirkenden einer auch von ihm autorisierten CD) zur Verfügung gestellt, weshalb ein Verstoß gegen Paragraph 78, UrhG vorliege, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Auf die von der Rechtsmittelwerberin aufgeworfene Frage des fehlenden Kaufanreizes, weil sich die Werbung nur im Blattinneren befinde, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Auch liegt ein Widerspruch zur Entscheidung MR 1990, 141 [Polak] - Thomas Muster entgegen der Ansicht der Beklagten deshalb nicht vor, weil nach dem Erscheinungsbild der dortigen Bildnisveröffentlichung ein Zusammenhang zwischen der Verwendung des Bildes eines Sportlers im Rahmen einer Sportveranstaltung und einer sachfremden Werbung dieses Sportlers für ein Bank- bzw. Kreditinstitut nicht hergestellt worden ist.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E55076 04A02059

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00205.99X.0914.000

Dokumentnummer

JJT_19990914_OGH0002_0040OB00205_99X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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