TE OGH 1999/9/14 10ObS188/99s

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Veröffentlicht am 14.09.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Manfred Mögele (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Andrea S*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Rudolf Lind, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. April 1999, GZ 9 Rs 81/99v-40, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22. Oktober 1998, GZ 10 Cgs 27/97a-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Den Ausführungen der Klägerin in der Revision ist folgendes zu entgegnen:Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Den Ausführungen der Klägerin in der Revision ist folgendes zu entgegnen:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß bisher im Außendienst tätig gewesene Angestellte von Versicherungsunternehmungen auf kaufmännische Innendiensttätigkeiten verwiesen werden können, die von kaufmännischen Angestellten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt werden, und zwar nicht nur in einer Versicherungsunternehmung, sondern auch in anderen Betrieben, die vergleichbare kaufmännische Angestellte beschäftigen (10 ObS 366/97i; SSV-NF 10/85; 6/118 ua). Weiters bestehen grundsätzlich keine Bedenken dagegen, daß die Vorinstanzen mangels Vorsehens eines Einreihungsschemas in Verwendungsgruppen durch den primär maßgeblichen Kollektivvertrag für Angestellte der Versicherungsunternehmen zur maßgeblichen Frage des Verweisungsfeldes jenen für die Handelsangestellten analog herangezogen haben (SSV-NF 10/85 mwN ua). Dies wird auch von der Klägerin ebensowenig beanstandet wie die weitere Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß die von ihr zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Außendienstmitarbeiterin einer Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten entspricht.

Von der Klägerin wird auch nicht in Abrede gestellt, daß sich der Versicherte im Rahmen der Beurteilung seines Anspruches auf Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 1 ASVG grundsätzlich auch auf andere, geringere Anforderungen stellende und geringer entlohnte Berufe seiner Berufsgruppe verweisen lassen muß, sofern damit nicht ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist. Die Einstufung einer Tätigkeit in einem Kollektivvertrag bildet dabei einen Anhaltspunkt für die Einschätzung des sozialen Wertes und wird daher nach ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung eines sozialen Abstieges herangezogen. Die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungs- oder Verwendungsgruppe entsprechen, die der bisherigen unmittelbar nachgeordnet ist, wird in ständiger Rechtsprechung für zulässig erachtet; durch eine solche Verweisung werden die Unzumutbarkeitsgrenzen nicht überschritten (SSV-NF 10/85 mwN ua).Von der Klägerin wird auch nicht in Abrede gestellt, daß sich der Versicherte im Rahmen der Beurteilung seines Anspruches auf Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG grundsätzlich auch auf andere, geringere Anforderungen stellende und geringer entlohnte Berufe seiner Berufsgruppe verweisen lassen muß, sofern damit nicht ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist. Die Einstufung einer Tätigkeit in einem Kollektivvertrag bildet dabei einen Anhaltspunkt für die Einschätzung des sozialen Wertes und wird daher nach ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung eines sozialen Abstieges herangezogen. Die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungs- oder Verwendungsgruppe entsprechen, die der bisherigen unmittelbar nachgeordnet ist, wird in ständiger Rechtsprechung für zulässig erachtet; durch eine solche Verweisung werden die Unzumutbarkeitsgrenzen nicht überschritten (SSV-NF 10/85 mwN ua).

In der Entscheidung SSV-NF 5/136 führte der erkennende Senat beispielsweise aus, daß die Verweisung einer in der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs eingestuften gelernten Einzelhandelsverkäuferin, die damit mit der Klägerin jedenfalls vergleichbar wäre, auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 dieses Kollektivvertrages keinen sozialen Abstieg bedeute. In dieser Beschäftigungsgruppe seien Angestellte genannt, die einfache Tätigkeiten ausführen. Zu den dort genannten Angestellten mit einfachen Tätigkeiten zählen auch die für die Klägerin noch in Betracht kommenden Tätigkeiten einer Bürohilfskraft sowie einer Angestellten in der Kartei und Registratur. Die Klägerin muß sich auf solche einfachen schematischen Büroarbeiten verweisen lassen, weil damit kein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist (vgl SSV-NF 7/44; 5/132; 4/72 ua). Damit erweist sich die Revision der Klägerin als nicht berechtigt.In der Entscheidung SSV-NF 5/136 führte der erkennende Senat beispielsweise aus, daß die Verweisung einer in der Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs eingestuften gelernten Einzelhandelsverkäuferin, die damit mit der Klägerin jedenfalls vergleichbar wäre, auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 dieses Kollektivvertrages keinen sozialen Abstieg bedeute. In dieser Beschäftigungsgruppe seien Angestellte genannt, die einfache Tätigkeiten ausführen. Zu den dort genannten Angestellten mit einfachen Tätigkeiten zählen auch die für die Klägerin noch in Betracht kommenden Tätigkeiten einer Bürohilfskraft sowie einer Angestellten in der Kartei und Registratur. Die Klägerin muß sich auf solche einfachen schematischen Büroarbeiten verweisen lassen, weil damit kein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist vergleiche SSV-NF 7/44; 5/132; 4/72 ua). Damit erweist sich die Revision der Klägerin als nicht berechtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.

Anmerkung

E55508 10C01889

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00188.99S.0914.000

Dokumentnummer

JJT_19990914_OGH0002_010OBS00188_99S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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