Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karl Hennrich (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Manfred Mögele (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Boro M*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr. Eugen Salpius, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Mai 1999, GZ 11 Rs 68/99w-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. November 1998, GZ 20 Cgs 39/98b-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat zutreffend die Invalidität des Klägers verneint. Auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung kann daher hingewiesen werden (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Das Berufungsgericht hat zutreffend die Invalidität des Klägers verneint. Auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung kann daher hingewiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen folgendes entgegenzuhalten:
Rechtliche Beurteilung
Ob der Kläger weitere Verweisungsberufe wie Adjustierer, Etikettierer oder Sortierer ausüben könnte, ist nicht zu untersuchen. Wenn ein Versicherter eine Verweisungstätigkeit ohne Einschränkung ausüben kann, ist eine Prüfung, ob weitere Verweisungstätigkeiten möglich sind, nicht mehr erforderlich (RIS-Justiz RS0108306 ua 10 ObS 59/99w). Die offenkundigen Berufsanforderungen eines Portiers überschreiten nicht das Leistungskalkül des Klägers. Portiere beaufsichtigen den Eingang von Gebäuden bzw den Zugang zu Betriebsliegenschaften, arbeiten meist in einer am Eingang eingerichteten Portierloge, kontrollieren und überwachen von dort den Passanten- und Fahrzeugverkehr, erteilen Auskünfte etc (Berufslexikon 2 ausgewählte Berufe1989, 421). Das Heben und Einladen von Gepäckstücken gehört sohin nicht zum Aufgabenbereich des Portiers. Ob das Leistungskalkül des Klägers die Anforderungen an den Beruf eines Hoteldieners überschreitet, ist nicht zu prüfen, weil die Vorinstanzen ihn nicht auf diese Tätigkeit verwiesen haben. Die Unkenntnis der deutschen Sprache kann nicht gegen die Verweisbarkeit auf einen Arbeitsplatz ins Treffen geführt werden, weil allfällige, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht im Zusammenhang stehende Ursachen einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bei Prüfung der Invalidität nicht zu berücksichtigen sind (SSV-NF 6/26; 10 ObS 65/99b).
Da der Kläger als Portier zumindest das kollektivvertragliche Entgelt eines körperlich und geistig gesunden Versicherten erzielen kann, weil er diesen Beruf ohne weitere Einschränkungen ausüben kann (SSV-NF 1/54, 9/46 ua), stellt sich die Frage der Lohnhälfte nicht. Es ist nur der durchschnittliche Verdienst als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, der sich jedoch in den kollektivvertraglichen Löhnen spiegelt (SSV-NF 9/46). Ob darüber hinaus durch Vereinbarung ein höheres Entgelt im Einzelfall erzielt werden kann, darauf kommt es nicht an.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E55135 10C02169European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00216.99H.0914.000Dokumentnummer
JJT_19990914_OGH0002_010OBS00216_99H0000_000