Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel in der Rechtssache der klagenden Partei Franz Z*****, vertreten durch Dr. Paul Vavrovsky, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Ing. Wilhelm Z*****, vertreten durch Dr. Roderich Santner, Rechtsanwalt in Tamsweg, wegen Unterlassung (Streitwert 500.000 S), infolge Revisionsrekurses des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 17. Mai 1999, GZ 12 R 84/99f-8, mit dem der Beschluß des Landesgerichts Salzburg vom 2. April 1999, GZ 9 Cg 54/99p-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit 21.375 S bestimmten Kosten des Revisionsrekurses (darin 3.562,50 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger betreibt eine Fahrschule in S*****. Der Beklagte betreibt eine Fahrschule in T***** und ist gleichzeitig Leiter der Fahrschule S***** in S*****. Die Verwendung als Leiter dieser Fahrschule wurde ihm für die Dauer von 5 Jahren, und zwar vom 18. 12. 1997 bis 18. 12. 2002, bewilligt.
Seit Beginn dieses Jahres wirbt der Beklagte für Fahrschulkurse in B***** wie folgt:
"Neueröffnung im G*****tal
Ab März gibt's uns jetzt auch in Ihrer nächsten Nähe
Fahrschule S*****
Leiter: Ing. Z*****
B*****
*****
Eröffnungspreise...."
In einem weiteren Prospekt bot der Beklagte Kurstermine ab 22. 3. 1999 an. Er forderte dazu auf, den Vorteil zu nützen, "in einer Ihnen bekannten Gegend den Führerschein abzulegen. Unterricht, Fahrstunden, PC Üben und Fahrprüfung alles in G*****".
Interessenten erhielten ein Führerschein- antragsformular mit dem Stampiglienaufdruck "Fahrschule und Fahrschulinternat S*****, Leitung Ing. Z*****" zugesandt. Auf dem für die Fahrschulkurse gemieteten Lokal in B***** ist die Aufschrift "Fahrschule S*****" angebracht.
Die Fahrschule S***** erhielt mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 23. 2. 1999 die kraftfahrrechtliche Bewilligung, in B*****, einen Fahrschulkurs abzuhalten.
Der Kläger begehrt zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung die Eröffnung und Führung einer von ihm innegehabten und geleiteten Fahrschule S***** in B***** zu verbieten. Der Beklagte sei seit 1998 Inhaber der Fahrschule S***** in S*****. Er habe nunmehr eine Filiale in B*****eröffnet. Eine Fahrschule dürfe aber nur an einem Standort betrieben werden; außerhalb des Standorts dürften Fahrschulkurse nur mit Bewilligung des Landeshauptmanns abgehalten werden. Um eine derartige Bewilligung habe der Beklagte niemals angesucht. Mit seinem gesetzwidrigen Handeln verschaffe sich der Beklagten einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor dem Kläger als seinem Mitbewerber.
Der Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Inhaberin der Fahrschule S***** sei Greta S*****; sie beabsichtige, auch in Zukunft Kurse in B***** abzuhalten. Für jeden Kurs werde vorher die Bewilligung des Landeshauptmanns eingeholt. In der Vergangenheit seien derartige Bewilligungen stets gewährt worden.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es hielt fest, nicht feststellen zu können, ob der Beklagte in B***** eine Filiale bzw. Zweigstelle der Fahrschule S***** eröffnet hat oder führt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Fahrschule S***** in B***** nur Außenkurse abhalte und sonst keine Aktivitäten entfalte. Für die Abhaltung eines Außenkurses verfüge sie über die notwendige Bewilligung; der behauptete Gesetzesverstoß liege daher nicht vor.
Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Aufgrund der vorgelegten Urkunden sei bescheinigt, daß der Beklagte in B***** tatsächlich eine Fahrschule (zumindest) in der Art einer Zweigniederlassung oder Filiale führe. Dafür sprächen (ua) die Anzahl der Kurse, die Werbeeinschaltungen und der allein auf B***** Bezug nehmende Firmenstempel. Der Betrieb einer Fahrschule an mehreren Standorten sei gesetzwidrig.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Der Beklagte bekämpft die Auffassung des Rekursgerichts, in B***** eine Zweigniederlassung der von ihm geleiteten Fahrschule S***** errichtet zu haben. Er verweist darauf, daß die Räume, in denen Fahrschulkurse außerhalb des Standorts durchgeführt werden, bestimmten Anforderungen genügen müssen. Es sei auch notwendig, für die Kurse zu werben und, im Interesse der Kursbesucher, einen Bürobetrieb zu unterhalten.
Der Beklagte macht damit geltend, in B***** nur jene Aktivitäten zu entfalten, die notwendig sind, um die vom Landeshauptmann bewilligten Fahrschulkurse außerhalb des Standorts abhalten zu können. Gemäß § 114 Abs 5 KFG ist das Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standorts der Fahrschule nur mit Bewilligung des Landeshauptmanns zulässig. Die Bewilligung darf nur für einen Fahrschulkurs von bestimmter Dauer und nur dann erteilt werden, wenn der Fahrschulkurs im selben Bundesland abgehalten werden soll, die in § 110 Abs 1 lit a angeführten sachlichen Voraussetzungen für den Fahrschulbetrieb auch für den abzuhaltenden Fahrschulkurs gegeben sind und die unmittelbare persönliche Leitung des abzuhaltenden Fahrschulkurses durch den Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter zu erwarten ist.Der Beklagte macht damit geltend, in B***** nur jene Aktivitäten zu entfalten, die notwendig sind, um die vom Landeshauptmann bewilligten Fahrschulkurse außerhalb des Standorts abhalten zu können. Gemäß Paragraph 114, Absatz 5, KFG ist das Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standorts der Fahrschule nur mit Bewilligung des Landeshauptmanns zulässig. Die Bewilligung darf nur für einen Fahrschulkurs von bestimmter Dauer und nur dann erteilt werden, wenn der Fahrschulkurs im selben Bundesland abgehalten werden soll, die in Paragraph 110, Absatz eins, Litera a, angeführten sachlichen Voraussetzungen für den Fahrschulbetrieb auch für den abzuhaltenden Fahrschulkurs gegeben sind und die unmittelbare persönliche Leitung des abzuhaltenden Fahrschulkurses durch den Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter zu erwarten ist.
Der Beklagte hat bescheinigt, daß der Fahrschule S***** die Bewilligung erteilt wurde, in B***** einen Fahrschulkurs abzuhalten. Das schließt es aus, die Aktivitäten des Beklagten in B***** als gesetzwidrig zu beurteilen: Verfügt nämlich die Fahrschule S***** über eine Bewilligung, in B***** einen Fahrschulkurs abzuhalten, so deckt diese Bewilligung naturgemäß auch alle organisatorischen Vorkehrungen, die notwendig sind, um den Kurs auch tatsächlich durchführen zu können. Dazu gehören sowohl die Miete eines geeignetes Lokals und ein entsprechender Bürobetrieb als auch Werbemaßnahmen, um Interessenten auf den Kurs aufmerksam zu machen.
Das Verhalten des Beklagten ist auch nicht deshalb gesetzwidrig, weil er weitere Fahrschulkurse ankündigt, für die bisher noch keine Bewilligung erteilt wurde. Der Kläger hat nicht bescheinigt, daß der Beklagte schon bisher Fahrschulkurse ohne Bewilligung abgehalten hätte oder daß das Abhalten eines Fahrschulkurses ohne entsprechende Bewilligung unmittelbar drohend bevorstünde. Nur wenn dies der Fall wäre, könnte dem Sicherungsantrag stattgegeben wären. Dafür reicht es nämlich nicht aus, daß das Verhalten des Beklagten vom Verkehr als Eröffnung einer Fahrschule in B***** aufgefaßt werden könnte; maßgebend ist, welches Verhalten der Beklagte bei einer Beurteilung nach objektiven Kriterien tatsächlich beabsichtigt (s ecolex 1990, 298 - Incentive-Reisen).
Das ist nach dem festgestellten Sachverhalt das Abhalten von Fahrschulkursen mit entsprechender Bewilligung des Landeshauptmanns. Dieses Verhalten ist gesetzeskonform, so daß der behauptete Verstoß gegen § 1 UWG nicht vorliegt.Das ist nach dem festgestellten Sachverhalt das Abhalten von Fahrschulkursen mit entsprechender Bewilligung des Landeshauptmanns. Dieses Verhalten ist gesetzeskonform, so daß der behauptete Verstoß gegen Paragraph eins, UWG nicht vorliegt.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E55394 04A02499European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00249.99T.0914.000Dokumentnummer
JJT_19990914_OGH0002_0040OB00249_99T0000_000