Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Manfred Mögele (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ingeborg W*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch DDr. Gunter Peyrl, Rechtsanwalt in Freistadt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeiststraße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Juni 1999, GZ 11 Rs 82/99d-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Jänner 1999, GZ 9 Cgs 98/97w-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Zurückziehung der Klage wird zur Kenntnis genommen.
Es wird festgestellt, daß die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Schriftsatz vom 31. 8. 1999 - somit nach Einlangen der Rechtssache beim Obersten Gerichtshof, jedoch vor deren Entscheidung - hat die Klägerin erklärt, die Klage zurückzuziehen. Gemäß § 72 Z 2 lit a ASGG bedarf die Versicherte zur Zurückziehung ihrer Klage in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers. Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes die Klage zurückgenommen werden kann, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 513 mwN). In diesem Fall ist in analoger Anwendung der Bestimmung des § 483 Abs 3 letzter Satz ZPO durch Senatsbeschluß auszusprechen, daß die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind (Kuderna, ASGG2 Anm 6 zu § 72; 8 ObA 284/95 ua).Mit Schriftsatz vom 31. 8. 1999 - somit nach Einlangen der Rechtssache beim Obersten Gerichtshof, jedoch vor deren Entscheidung - hat die Klägerin erklärt, die Klage zurückzuziehen. Gemäß Paragraph 72, Ziffer 2, Litera a, ASGG bedarf die Versicherte zur Zurückziehung ihrer Klage in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers. Die Bestimmung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes die Klage zurückgenommen werden kann, ist gemäß Paragraph 513, ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 513, mwN). In diesem Fall ist in analoger Anwendung der Bestimmung des Paragraph 483, Absatz 3, letzter Satz ZPO durch Senatsbeschluß auszusprechen, daß die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind (Kuderna, ASGG2 Anmerkung 6 zu Paragraph 72 ;, 8 ObA 284/95 ua).
Anmerkung
E55265 10C02199European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00219.99Z.0914.000Dokumentnummer
JJT_19990914_OGH0002_010OBS00219_99Z0000_000