TE OGH 1999/9/14 4R142/99h

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Veröffentlicht am 14.09.1999
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Norm

ZPO §72
ZPO §517
  1. ZPO § 72 heute
  2. ZPO § 72 gültig ab 01.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. ZPO § 72 gültig von 01.12.1973 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1973
  1. ZPO § 517 heute
  2. ZPO § 517 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 517 gültig von 01.07.2009 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 517 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  5. ZPO § 517 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. ZPO § 517 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 517 gültig von 01.03.1986 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 71/1986

Kopf

Beschluss:

Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch den Richter Dr. Fußenegger als Vorsitzenden sowie die weiteren Richter Dr. Höfle und Dr. Santner als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter O***** vertreten durch Dr. Clement Achammer, Mag. Martin Mennel, Dr. Rainer Welte, Mag. Clemens Achammer, Dr. Thomas Kaufmann, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, wider die beklagte Partei Abdou J***** wegen ATS 17.000,-- sA, infolge Rekurses des Klägers gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 09. August 1999, 2 C 2134/98 i-14, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Rekurs, dessen Kosten der Rekurswerber selbst zu tragen hat, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt mit der am 12.11.1998 beim Erstgericht überreichten Klage vom Beklagten aus dem Vorfall vom 27.05.1998 in der Wohnanlage ***** die Bezahlung eines Schmerzengeldbetrages von ATS 17.000,-- sA.

Vom Beklagten wurde die Berechtigung dieser Schmerzengeldansprüche des Klägers bestritten und die Abweisung des Klagebegehrens beantragt.

Am 03.08.1999 beantragte der Beklagte unter Vorlage eines mit 31.07.1999 datierten Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfange des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f ZPO.Am 03.08.1999 beantragte der Beklagte unter Vorlage eines mit 31.07.1999 datierten Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfange des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f ZPO.

Mit dem nun bekämpften Beschluss vom 09.08.1999 bewilligte das Erstgericht dem Beklagten antragsgemäß Verfahrenshilfe im begehrten Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f ZPO (ON 14).Mit dem nun bekämpften Beschluss vom 09.08.1999 bewilligte das Erstgericht dem Beklagten antragsgemäß Verfahrenshilfe im begehrten Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f ZPO (ON 14).

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers. Er beantragt die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werde. Hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht weitere Erhebungen zum Einkommen des Beklagten und seiner Ehegattin aufzutragen sowie dem Kläger die Kosten des Rekurses zuzusprechen.

Der fristgerecht erhobene Rekurs ist auf folgenden Erwägungen unzulässig und deswegen zurückzuweisen:

Rechtliche Beurteilung

Über die Bewilligung oder Versagung der Verfahrenshilfe wird nach § 65 Abs 2 ZPO mit Beschluss entschieden. Gegen diesen Beschluss steht nach § 72 ZPO grundsätzlich beiden Parteien, also auch dem Gegner, der Rekurs zu. Übersteigt wie im vorliegenden Fall der Streitgegenstand jedoch den Betrag von ATS 26.000,-- nicht, kommt die allgemeine Rekursbeschränkung des § 517 ZPO zum Tragen. Danach kann nur gegen einen Beschluss des Erstgerichtes Rekurs erhoben werden, wenn die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert wurde (Z 1), wenn über den Antrag auf Bestellung einer Sicherheit für die Prozesskosten oder auf Ergänzung dieser Sicherheit entschieden wurde (Z 2), wenn dem Begehren um Erstreckung einer Tagsatzung unter Verletzung der Bestimmungen des § 134 ZPO stattgegeben wurde und der Beschluss zugleich gemäß § 141 ZPO anfechtbar ist (Z 3), wenn ein Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Tagsatzung oder wegen Verstreichens der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels abgewiesen wurde (Z 4), wenn über die Prozesskosten entschieden worden ist (Z 5) oder wenn über die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit entschieden worden ist (Z 6). Der hier angefochtene Beschluss, mit dem dem Beklagten Verfahrenshilfe bewilligt wurde, ist in der erschöpfenden Aufzählung des § 517 ZPO nicht erwähnt. Von einer Verweigerung der Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage ( Z 1) kann hier nicht gesprochen werden. Entgegen der Ansicht von Fasching (Lehrbuch**2 Rz 498) kann die Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht einer Entscheidung über die Prozesskosten iSd § 517 Z 5 ZPO gleichgestellt werden. Es trifft zwar zu, dass der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe mittelbar für die Entscheidung der Kosten von Bedeutung sein kann, die Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist aber keine Entscheidung über Prozesskosten. Die von Fasching aaO vertretene Ansicht würde dazu führen, dass der Anwendungsbereich des § 517 ZPO entgegen dem erkennbaren Zweck, die Anfechtbarkeit weitgehend einzuschränken, über Gebühr ausgedehnt würde (3 Ob 557/92; 8 Ob 594/92; MietSlg 38.795; Redok 8060; WR 99). Dies hat zur Folge, dass bei dem hier vorliegenden Streitwert von ATS 17.000,-- die Rekursbeschränkung des § 517 ZPO zur Anwendung kommt und der vom Kläger gegen den Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe erhobene Rekurs nicht zulässig ist und aus diesem Grunde zurückzuweisen ist.Über die Bewilligung oder Versagung der Verfahrenshilfe wird nach Paragraph 65, Absatz 2, ZPO mit Beschluss entschieden. Gegen diesen Beschluss steht nach Paragraph 72, ZPO grundsätzlich beiden Parteien, also auch dem Gegner, der Rekurs zu. Übersteigt wie im vorliegenden Fall der Streitgegenstand jedoch den Betrag von ATS 26.000,-- nicht, kommt die allgemeine Rekursbeschränkung des Paragraph 517, ZPO zum Tragen. Danach kann nur gegen einen Beschluss des Erstgerichtes Rekurs erhoben werden, wenn die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert wurde (Ziffer eins,), wenn über den Antrag auf Bestellung einer Sicherheit für die Prozesskosten oder auf Ergänzung dieser Sicherheit entschieden wurde (Ziffer 2,), wenn dem Begehren um Erstreckung einer Tagsatzung unter Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 134, ZPO stattgegeben wurde und der Beschluss zugleich gemäß Paragraph 141, ZPO anfechtbar ist (Ziffer 3,), wenn ein Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Tagsatzung oder wegen Verstreichens der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels abgewiesen wurde (Ziffer 4,), wenn über die Prozesskosten entschieden worden ist (Ziffer 5,) oder wenn über die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit entschieden worden ist (Ziffer 6,). Der hier angefochtene Beschluss, mit dem dem Beklagten Verfahrenshilfe bewilligt wurde, ist in der erschöpfenden Aufzählung des Paragraph 517, ZPO nicht erwähnt. Von einer Verweigerung der Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage ( Ziffer eins,) kann hier nicht gesprochen werden. Entgegen der Ansicht von Fasching (Lehrbuch**2 Rz 498) kann die Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht einer Entscheidung über die Prozesskosten iSd Paragraph 517, Ziffer 5, ZPO gleichgestellt werden. Es trifft zwar zu, dass der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe mittelbar für die Entscheidung der Kosten von Bedeutung sein kann, die Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist aber keine Entscheidung über Prozesskosten. Die von Fasching aaO vertretene Ansicht würde dazu führen, dass der Anwendungsbereich des Paragraph 517, ZPO entgegen dem erkennbaren Zweck, die Anfechtbarkeit weitgehend einzuschränken, über Gebühr ausgedehnt würde (3 Ob 557/92; 8 Ob 594/92; MietSlg 38.795; Redok 8060; WR 99). Dies hat zur Folge, dass bei dem hier vorliegenden Streitwert von ATS 17.000,-- die Rekursbeschränkung des Paragraph 517, ZPO zur Anwendung kommt und der vom Kläger gegen den Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe erhobene Rekurs nicht zulässig ist und aus diesem Grunde zurückzuweisen ist.

Gemäß §§ 40, 50 ZPO hat der Kläger die Kosten seines unzulässigen Rekurses selbst zu tragen.Gemäß Paragraphen 40,, 50 ZPO hat der Kläger die Kosten seines unzulässigen Rekurses selbst zu tragen.

Ein Revisionsrekurs ist im Hinblick auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.Ein Revisionsrekurs ist im Hinblick auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

EFE00037 04R01429

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:1999:00400R00142.99H.0914.000

Dokumentnummer

JJT_19990914_LG00929_00400R00142_99H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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