Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Heinz W*****, vertreten durch Dr. Gerhard Kornek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Christine M*****, vertreten durch Dr. Klaus Schimik, Rechtsanwalt in Wien, (nunmehr: Mag. Andrea Eisner, Rechtsanwältin in Wien, als nachträglich bestellter Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Christine M*****) wegen S 191.583,26 s.A. infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 1. Juni 1999, GZ 41 R 675/98p-68, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19. Jänner 1999, GZ 41 R 675/98p-66, zurückgewiesen wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Rekurskosten selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte mit seiner Klage zuletzt die Zahlung von S 191.583,26 s.A.
Das Erstgericht schloß am 24. 10. 1997 die mündliche Verhandlung und behielt sich die Entscheidung vor. Am 27. 3. 1998 verpflichtete es die Beklagte mit Urteil (ON 58) zur Zahlung von S 189.928,22 s.A. und wies ein Mehrbegehren von S 1655,04 ab. Das Urteil wurde dem Kläger am 31. 3. 1998, der Beklagten am 28. 4. 1998 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 26. 5. 1998 teilte die Beklagte mit, daß das Erstgericht mit Beschluß vom 16. 3. 1998 über ihr Vermögen das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet habe, und beantragte die Unterbrechung des Verfahrens gemäß den §§ 6 und 7 KO.Mit Schriftsatz vom 26. 5. 1998 teilte die Beklagte mit, daß das Erstgericht mit Beschluß vom 16. 3. 1998 über ihr Vermögen das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet habe, und beantragte die Unterbrechung des Verfahrens gemäß den Paragraphen 6 und 7 KO.
Daraufhin beantragte der Kläger am 9. 6. 1998 die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 7 Abs 2 und 3 KO und die Neufassung des Urteils vom 27. 3. 1998 im Sinne eines nunmehr geänderten (Feststellungs-) begehrens.Daraufhin beantragte der Kläger am 9. 6. 1998 die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3 KO und die Neufassung des Urteils vom 27. 3. 1998 im Sinne eines nunmehr geänderten (Feststellungs-) begehrens.
Mit Beschluß vom 26. 6. 1998 (den Parteien zugestellt am 9. 7. 1998) bewilligte das Erstgericht den Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens und fällte am selben Tag ein - weiteres - Urteil (ON 61), mit dem es feststellte, daß die im Konkurs der Beklagten angemeldete Forderung von S 189.928,22 s.A. als Konkursforderung des Klägers zu Recht bestehe.
Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte Berufung.
Aus Anlaß der Berufung hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichts ON 61 als nichtig auf, weil mit dieser neuerlichen Entscheidung in derselben Rechtssache gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der gerichtlichen Entscheidungstätigkeit verstoßen worden sei (ON 66). Gegen diesen Aufhebungsbeschluß erhob der Kläger Rekurs an den Obersten Gerichtshof, welches Rechtsmittel vom Berufungsgericht zurückgewiesen wurde. Hiezu führte es folgendes aus:
Gemäß § 519 ZPO sei ein Rekurs gegen einen Beschluß des Berufungsgerichts im Berufungsverfahren nur unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig. Die bloße Nichtigerklärung eines erstinstanzlichen Verfahrens zähle nicht dazu, sodaß ein solcher Beschluß unanfechtbar sei (vgl Kodek in Rechberger § 519 ZPO Rz 3 aE). Da das Erstgericht den Rekurs gemäß § 523 ZPO hätte zurückweisen müssen, dies aber unterlassen habe, sei die Entscheidung nachgeholt worden (Kodek aaO § 523 ZPO Rz 1).Gemäß Paragraph 519, ZPO sei ein Rekurs gegen einen Beschluß des Berufungsgerichts im Berufungsverfahren nur unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig. Die bloße Nichtigerklärung eines erstinstanzlichen Verfahrens zähle nicht dazu, sodaß ein solcher Beschluß unanfechtbar sei vergleiche Kodek in Rechberger Paragraph 519, ZPO Rz 3 aE). Da das Erstgericht den Rekurs gemäß Paragraph 523, ZPO hätte zurückweisen müssen, dies aber unterlassen habe, sei die Entscheidung nachgeholt worden (Kodek aaO Paragraph 523, ZPO Rz 1).
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß richtet sich der vorliegende Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die Fortführung des gesetzlichen Verfahrens, das heißt die Vorlage des Rekurses des Klägers gegen den Beschluß ON 66 aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig, weil der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof als unzulässig zurückgewiesen wurde, außerhalb des Berufungsverfahrens gefaßt wurde (vgl Kodek in Rechberger § 519 ZPO Rz 3 S 1112; RIS-Justiz RS0043676); er ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist zulässig, weil der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof als unzulässig zurückgewiesen wurde, außerhalb des Berufungsverfahrens gefaßt wurde vergleiche Kodek in Rechberger Paragraph 519, ZPO Rz 3 S 1112; RIS-Justiz RS0043676); er ist aber nicht berechtigt.
Zwar haben Lehre und Rechtsprechung die analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auf berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse anerkannt, mit denen - ohne Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen - dem Verfahren ein Ende gesetzt wird, sodaß sie ihrem Wesen nach einer Klagszurückweisung gleich kommen (Kodek aaO S 1113 mwN RIS-Justiz RS0043869;). Letzteres trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu. Vielmehr wurde über das Klagebegehren bereits mit dem Urteil ON 58 abgesprochen, dem Kläger also vollständig Rechtschutz gewährt. Die Beseitigung eines in derselben Rechtssache gefällten zweiten Urteils (ON 61) aus dem Rechtsbestand stellt keine Verweigerung des Rechtsschutzes dar, die zu einer analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO führen könnte. Mit dem vom Rechtsmittelwerber zitierten Fall der Zurückweisung eines Fortsetzungsantrages durch das Berufungsgericht (EvBl 1989/60 = SZ 61/197) ist der vorliegende nicht vergleichbar, weil hier der Rechtsschutzanspruch des Klägers bereits (durch das Urteil ON 58) erledigt worden ist.Zwar haben Lehre und Rechtsprechung die analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO auf berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse anerkannt, mit denen - ohne Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen - dem Verfahren ein Ende gesetzt wird, sodaß sie ihrem Wesen nach einer Klagszurückweisung gleich kommen (Kodek aaO S 1113 mwN RIS-Justiz RS0043869;). Letzteres trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu. Vielmehr wurde über das Klagebegehren bereits mit dem Urteil ON 58 abgesprochen, dem Kläger also vollständig Rechtschutz gewährt. Die Beseitigung eines in derselben Rechtssache gefällten zweiten Urteils (ON 61) aus dem Rechtsbestand stellt keine Verweigerung des Rechtsschutzes dar, die zu einer analogen Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO führen könnte. Mit dem vom Rechtsmittelwerber zitierten Fall der Zurückweisung eines Fortsetzungsantrages durch das Berufungsgericht (EvBl 1989/60 = SZ 61/197) ist der vorliegende nicht vergleichbar, weil hier der Rechtsschutzanspruch des Klägers bereits (durch das Urteil ON 58) erledigt worden ist.
Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40,, 50 ZPO.
Anmerkung
E55410 05A02149European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00214.99B.0914.000Dokumentnummer
JJT_19990914_OGH0002_0050OB00214_99B0000_000