TE OGH 1999/9/14 5Ob246/99h

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Veröffentlicht am 14.09.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Wolf-Dietrich G*****, vertreten durch Dr. Alexander Haas, Rechtsanwalt in Graz als bestellter Verfahrenshelfer, wider die Antragsgegner 1. Mag. Dr. Hans W*****, 2. Mag. Angelika W*****, beide vertreten durch Dr. Gerhard Hackenberger und Dr. Sonja Krutzler-Hackenberger, Rechtsanwälte in Graz, wegen § 37 Abs 1 Z 6 iVm § 9 MRG, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 22. Dezember 1998, GZ 3 R 329/98v-19, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 26. Mai 1998, GZ 7 Msch 87/97x-10, bestätigt wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Wolf-Dietrich G*****, vertreten durch Dr. Alexander Haas, Rechtsanwalt in Graz als bestellter Verfahrenshelfer, wider die Antragsgegner 1. Mag. Dr. Hans W*****, 2. Mag. Angelika W*****, beide vertreten durch Dr. Gerhard Hackenberger und Dr. Sonja Krutzler-Hackenberger, Rechtsanwälte in Graz, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 9, MRG, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 22. Dezember 1998, GZ 3 R 329/98v-19, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 26. Mai 1998, GZ 7 Msch 87/97x-10, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18b MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis Ziffer 18 b, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Anwendbarkeit des MRG setzt stets ein voll dem MRG unterliegendes Mietverhältnis voraus; eine analoge Anwendung auf andere Benützungsverhältnisse an einer Wohnung kommt nicht in Betracht. Dies gilt nicht nur - wie vom Obersten Gerichtshof bereits für Ansprüche nach § 27 MRG ausgesprochen (vgl RIS-Justiz RS0069764) -, sondern naturgemäß auch für solche nach § 9 MRG.Die Anwendbarkeit des MRG setzt stets ein voll dem MRG unterliegendes Mietverhältnis voraus; eine analoge Anwendung auf andere Benützungsverhältnisse an einer Wohnung kommt nicht in Betracht. Dies gilt nicht nur - wie vom Obersten Gerichtshof bereits für Ansprüche nach Paragraph 27, MRG ausgesprochen vergleiche RIS-Justiz RS0069764) -, sondern naturgemäß auch für solche nach Paragraph 9, MRG.

Daraus folgt, daß auch die Verfolgung solcher Ansprüche (hier auf Zustimmung des Hauseigentümers zum Einbau eines Bades in der Wohnung eines Wohnungsgebrauchsberechtigten) im Verfahren nach § 37 MRG nicht in Betracht kommt. Nicht nur wegen der eindeutig einschränkenden Anwendungsvorschrift des § 1 MRG auf die Miete von Räumen, sondern auch wegen der Vorschriften des ABGB für Dienstbarkeiten kommt eine analoge Anwendbarkeit des MRG nicht in Betracht. Daß einzelne Regelungen des Bestandrechts des ABGB, etwa § 1097 ABGB auf das Wohnungsgebrauchsrecht sinngemäß angewendet werden (vgl MietSlg 37.033; SZ 62/9), ändert daran nichts, weil für daraus resultierende Ansprüche das Verfahren nach § 37 MRG jedenfalls nicht zur Verfügung steht (vgl Würth-Zingher, Miet- und WohnR20 Rz 10 zu § 37 MRG zum Analogieverbot).Daraus folgt, daß auch die Verfolgung solcher Ansprüche (hier auf Zustimmung des Hauseigentümers zum Einbau eines Bades in der Wohnung eines Wohnungsgebrauchsberechtigten) im Verfahren nach Paragraph 37, MRG nicht in Betracht kommt. Nicht nur wegen der eindeutig einschränkenden Anwendungsvorschrift des Paragraph eins, MRG auf die Miete von Räumen, sondern auch wegen der Vorschriften des ABGB für Dienstbarkeiten kommt eine analoge Anwendbarkeit des MRG nicht in Betracht. Daß einzelne Regelungen des Bestandrechts des ABGB, etwa Paragraph 1097, ABGB auf das Wohnungsgebrauchsrecht sinngemäß angewendet werden vergleiche MietSlg 37.033; SZ 62/9), ändert daran nichts, weil für daraus resultierende Ansprüche das Verfahren nach Paragraph 37, MRG jedenfalls nicht zur Verfügung steht vergleiche Würth-Zingher, Miet- und WohnR20 Rz 10 zu Paragraph 37, MRG zum Analogieverbot).

Die Vorinstanzen haben in Übereinstimmung mit der klaren Rechtslage und der dazu bestehenden Rechtsprechung den verfahrenseinleitenden Antrag abgewiesen, ohne daß darüber hinaus eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu klären wäre.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher unzulässig.

Anmerkung

E55474 05A02469

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00246.99H.0914.000

Dokumentnummer

JJT_19990914_OGH0002_0050OB00246_99H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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