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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1994/550;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der S in H, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 21. März 2006, Zl. BMGF-610450/0003-I/1a/2006, betreffend Arbeitsplatzbewertung nach § 137 BDG 1979 und Verwendungszulage nach § 34 GehG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Fachinspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, wird den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in der Sektion III, Gruppe A, Abteilung 4 als Referentin verwendet und ist in die Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 2 eingestuft.
In ihrer E-Mail vom 28. Jänner 2005 betreffend "Ansuchen um höherwertige Einstufung auf A3/8" brachte sie vor, für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz eingesetzt zu sein. Für diesen Aufgabenbereich sei die Überprüfung der Unterlagen für die Einfuhr in Österreich nicht erhältlicher Arzneiwaren, die zur ärztlichen Behandlung dringend benötigt würden, bzw. der Unterlagen für Arzneiwaren, die für die klinische Prüfung vorgesehen seien, erforderlich. Die Tätigkeit umfasse die Datensuche in den von der Abteilung erstellten ADV-unterstützten Unterlagen, in Internet-Datenbanken betreffend Zulassung von Arzneimitteln im Ausland und die Suche betreffend die Qualitätsmerkmale, Indikationen, Literaturangaben, unerwünschte Arzneimittelwirkungen sowie Einschränkungen und Verbote. Die Kontaktnahme mit sämtlichen Antragstellern aus Österreich bzw. dem "EWR" zur Abklärung offener Fragen, wie Nachforderung von Unterlagen über die pharmazeutische Qualität, von Unterlagen betreffend von der üblichen Therapie abweichenden Indikationsansprüchen und sonstiger für die Genehmigung des Einfuhrantrages erforderlicher Ergänzungen sowie die Einholung erforderlicher fachlicher Begutachtung anderer Organisationseinheiten des Ressorts erfolge selbständig. Durch die langjährige Tätigkeit der Beschwerdeführerin in diesem Aufgabenbereich (seit 1987 - es seien seither schon mehrmals Anträge auf höhere Einstufung, zuletzt am 3. August 2000, gestellt worden) habe aufbauend auf ihrer Erfahrung eine permanente Schulung für diese höherqualifizierten Tätigkeiten erfolgen können. Die Beschwerdeführerin habe sich freiwillig und mit großem Engagement Kenntnisse angeeignet und sei in der Lage, diese selbständig anzuwenden. Sie sei in der Lage, die Entscheidungsvorbereitung und Ausstellung der Einfuhrbewilligung bis zur Approbationsreife durchzuführen.
Mit Erledigung vom 13. Mai 2005 ersuchte die belangte Behörde - nach Einholung einer Beschreibung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin - das Bundeskanzleramt um Bewertung dieses Arbeitsplatzes. Die derzeitige Arbeitsplatzwertigkeit sei "A3/2".
In ihrer am 23. Dezember 2005 eingebrachten, zur hg. Zl. 2005/12/0274 protokollierten Säumnisbeschwerde machte die Beschwerdeführerin die Säumnis der belangten Behörde in der Entscheidung über ihren eingangs wiedergegebenen Antrag auf Bewertung ihres Arbeitsplatzes geltend.
In den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich weiters die Kopie einer Erledigung des Bundeskanzleramtes, Abteilung II/2, vom 15. Dezember 2005, die - soweit nachvollziehbar die Beschwerdeführerin betreffend - lautet:
"Bezugnehmend ... wird in nachfolgender Tabelle das Ergebnis
für die zuletzt zur Bewertung vorgelegten Arbeitsplätze bekannt
gegeben.
APNr.
...
Name
...
Org. Einheit
...
dzt. Bew.
...
Ergebnis
...
769
Beschwerdeführerin
III/A/4
A 3/2
A 2/GL
Hiezu wird bemerkt: ... "
(Es folgen sodann stichwortartige, oft nur wenige Zeilen umfassende, durch Überstreichungen anonymisierte Ausführungen zu verschiedenen Arbeitsplätzen, von deren Wiedergabe mangels Zuordenbarkeit zur Beschwerdeführerin abgesehen wird.)
Den vorgelegten Verwaltungsakten kann im Weiteren entnommen werden, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Erledigung vom 2. Februar 2006 mitteilte, Arbeitsplätze von Beamten seien gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 "idgF" vom Bundeskanzler zu bewerten. Der amtliche Sachverständige im Bundeskanzleramt habe den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2005 mit der Wertigkeit "Verwendungsgruppe A2/Grundlaufbahn" bewertet. Einer hierauf eingeholten Stellungnahme des einstigen Dienstvorgesetzten der Beschwerdeführerin zufolge übe sie die in der zu Grunde gelegten Arbeitsplatzbeschreibung dargestellte Tätigkeit seit 1. Oktober 2003 aus. Ihre bisherige Arbeitsplatzbeschreibung habe auf "Verwendungsgruppe A3/ Funktionsgruppe 2" gelautet. Für den Zeitraum ab 1. Oktober 2003 sei daher beabsichtigt, ihr eine Verwendungszulage nach § 34 Abs. 1 GehG zu bemessen. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG werde sie hiemit vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens verständigt und ihr Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
In ihrem Schreiben vom 28. Februar 2006 brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei unrichtig, dass sie die in der Arbeitsplatzbeschreibung dargestellte Tätigkeit erst seit 1. Oktober 2003 ausübe, sondern bereits seit vielen Jahren unter (namentlich genannten) Vorgängern ihres jetzigen Vorgesetzten. Sie halte ihren Antrag auf Gewährung der Verwendungszulage "rückwirkend für den Zeitraum 3 Jahre vor der Antragstellung bis dato aufrecht".
Den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge sprach die belangte Behörde sodann mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt ab:
"1. Gemäß § 137 Abs. 1 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der geltenden Fassung wird die Wertigkeit Ihres Arbeitsplatzes mit Wirksamkeit ab 1. Oktober 2003 der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe A2 zugeordnet.
2. Gemäß § 34 Abs. 1, 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54 in der geltenden Fassung, gebührt Ihnen für die Zeit ab 1. Oktober 2003 eine ruhegenussfähige Verwendungszulage im Ausmaß von 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen Ihrem Gehalt einschließlich der Funktionszulage und dem Gehalt derselben Gehaltsstufe in der Verwendungsgruppe A2/ Grundlaufbahn."
Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. unter Zitierung aus § 137 BDG 1979 und nach kurzer Wiedergabe des Verfahrensganges aus, die Replik der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2006, in der sie auf eine andere, vor dem 1. Oktober 2003 von ihr ausgeübte Tätigkeit abstelle, nehme in keinster Weise auf das rechtlich vorgegebene Beweisthema des gegenständlichen Bescheidverfahrens Bezug. Auf ihre Einwendungen könne vor Vorliegen einer gesonderten Arbeitsplatzbeschreibung zu ihrer vor dem 1. Oktober 2003 ausgeübten Tätigkeit nicht Bezug genommen werden. Gemäß § 39 Abs. 3 AVG werde das Ermittlungsverfahren deshalb für geschlossen erklärt, weil die Rechtslage zum gestellten Antrag auf Grund des vorgebrachten Beweisthemas zur Entscheidung reif sei.
Zu Spruchpunkt 2. führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei dauernd mit der Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2/Grundlaufbahn betraut, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt worden zu sein. Nach weiterer Zitierung aus § 34 GehG schloss die belangte Behörde, "die Gegenüberstellung der beiden Gehälter ergab den nach § 34 Abs. 2 GehG heranzuziehenden Unterschiedsbetrag".
Mit Beschluss vom 31. März 2006 stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die eingangs genannte Säumnisbeschwerde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG wegen Nachholung des versäumten Bescheides durch die belangte Behörde ein.
Gegen den Bescheid vom 21. März 2006 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige Bewertung ihres Arbeitsplatzes nach den Bestimmungen des BDG 1979 sowie in ihrem damit zusammenhängenden Recht auf entsprechende Bezüge nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 verletzt.
Die Beschwerde sieht eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im "praktisch vollständigen Mangel der Bescheidbegründung". Schon damit ist die Beschwerde im Recht.
Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG etwa auf das hg. Erkenntnis vom 16. März 2005, Zl. 2004/12/0047 (mwN), verwiesen werden.
Zu den Anforderungen an eine dem Gesetz entsprechende Arbeitsplatzbewertung nach § 137 BDG 1979 wird zur Vermeidung weiterer Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, sowie etwa auf das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0019, verwiesen.
Da die belangte Behörde die Anforderungen an ein solches Verfahren - beginnend mit der Einholung eines nachvollziehbaren Gutachtens über die Wertigkeit des Arbeitsplatzes - verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid in Spruchabschnitt 1. und daraus folgend auch in Spruchabschnitt 2., dem damit der Boden entzogen ist, mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Für das fortgesetzte Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass das Begehren der Beschwerdeführerin auf "Gewährung der Verwendungszulage rückwirkend für den Zeitraum 3 Jahre vor der Antragstellung bis dato" gerichtet ist. Sollte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen, dass eine höherwertige Verwendung der Beschwerdeführerin besoldungsrechtliche Ansprüche nach sich zieht, wird sie im Hinblick darauf ihr Verfahren auch auf jene Zeiträume zu erweitern haben, aus denen solche Ansprüche resultieren können und noch nicht verjährt sind.
Obzwar weder den vorgelegten Verwaltungsakten noch dem angefochtenen Bescheid entnommen werden kann, dass im Verwaltungsverfahren bislang auf Richtverwendungen im Sinn des § 137 Abs. 1 BDG 1979 Bezug genommen wurde, sei der Vollständigkeit halber darauf verwiesen, dass der Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, in weiten Teilen neu gefasst wurde; zur Maßgeblichkeit dieser Richtverwendungen wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das zitierte hg. Erkenntnis vom 26. April 2006 (a.E.) verwiesen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 17. November 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120070.X00Im RIS seit
14.12.2006