TE OGH 1999/9/14 4Ob216/99i

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Veröffentlicht am 14.09.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Paul M*****, vertreten durch Hausberger, Moritz, Schmidt, Rechtsanwälte in Wörgl, wider die beklagten Parteien 1. St***** GmbH, W*****, 2. Georg G*****, beide vertreten durch Dr. Andreas Widschwenter, Rechtsanwalt in Wörgl, 3. G***** GmbH & Co KG, L*****, vertreten durch Dr. Peter Posch und Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwälte in Wels, wegen Leistung und Feststellung (Gesamtstreitwert 150.000 S), infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. April 1999, GZ 3 R 36/99i-27, mit dem das Urteil Landesgerichts Innsbruck vom 15. Dezember 1998, GZ 6 Cg 274/97y-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten die mit 8.928 S (darin 1.488 S USt) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Kläger ist weiters schuldig, der Drittbeklagten die mit 8.370 S (darin 1.395 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Ehegattin des Klägers ist in der Wohnanlage S*****straße 46 und 46a in W***** (idF: Haus Nr. 46) als Hausbesorgerin tätig. Der Zweitbeklagte ist bei der Erstbeklagten als Monteur beschäftigt; die Drittbeklagte hat 1983 für die oben genannte Wohnanlage die Wärmepumpe für die Heizungsanlage und den Schaltschrank geliefert. Zwischen der Drittbeklagten und der Hausgemeinschaft besteht ein Wartungsvertrag. Mit diesem Vertrag verpflichtete sich die Drittbeklagte, die Geräte einmal jährlich zu warten. Inhalt der Wartungsverpflichtung ist die Prüfung der elektrischen und mechanischen Funktion der Geräte und Anlagen, die Beseitigung von Verunreinigungen, das Ölen und Justieren mechanisch bewegter Teile, die Unterweisung des Personals des Wartungskunden in der Bedienung der Geräte und Anlage und - auf besonderen Auftrag - der Austausch aller kleineren und kurzlebigen durch natürliche Abnützung unbrauchbar gewordenen Geräte und Anlagenteile.Die Ehegattin des Klägers ist in der Wohnanlage S*****straße 46 und 46a in W***** in der Fassung, Haus Nr. 46) als Hausbesorgerin tätig. Der Zweitbeklagte ist bei der Erstbeklagten als Monteur beschäftigt; die Drittbeklagte hat 1983 für die oben genannte Wohnanlage die Wärmepumpe für die Heizungsanlage und den Schaltschrank geliefert. Zwischen der Drittbeklagten und der Hausgemeinschaft besteht ein Wartungsvertrag. Mit diesem Vertrag verpflichtete sich die Drittbeklagte, die Geräte einmal jährlich zu warten. Inhalt der Wartungsverpflichtung ist die Prüfung der elektrischen und mechanischen Funktion der Geräte und Anlagen, die Beseitigung von Verunreinigungen, das Ölen und Justieren mechanisch bewegter Teile, die Unterweisung des Personals des Wartungskunden in der Bedienung der Geräte und Anlage und - auf besonderen Auftrag - der Austausch aller kleineren und kurzlebigen durch natürliche Abnützung unbrauchbar gewordenen Geräte und Anlagenteile.

Am 7. 12. 1995 und am 16. 1. 1996 nahm der Servicemonteur der Drittbeklagten Überprüfungen und Instandsetzungen nach dem Auftreten von Störungen wegen Verschmutzung des Wärmetauschers vor. Bei seinen Arbeiten sagte er dem Kläger hin und wieder, er solle eine Anlage ausschalten und die andere in Betrieb nehmen. Dazu war es notwendig, einen außerhalb des Schaltkastens befindlichen Schalter zu bedienen. Es ist möglich, daß der Servicemonteur den Kläger einmal oder auch öfters telefonisch anwies, im Schaltschrank nachzuschauen. Am Schaltschrank zur Wärmepumpe befindet sich kein Gefahrenhinweis.

Etwa 1994 oder 1995 wies der Servicemonteur die Hausbesorgerin darauf hin, daß die Schützkombination für die Wärmepumpe wegen der hohen Betriebsstundenzahl auszutauschen wäre. Der Kläger gab diese Mitteilung an den Hausobmann weiter. Der Austausch wurde wegen der hohen Kosten hinausgeschoben, zumal nie die Rede davon war, daß es gefährlich sein könnte, den Austausch nicht sofort vorzunehmen.

Der Schaltschrank für die Wärmepumpe befindet sich in einem abgeschlossenen Raum, für den der Kläger, dessen Gattin, deren Vertreterin als Hausbesorgerin und der Hausobmann einen Schlüssel haben. Der Schaltschrank ist mit einem Vierkantschlüssel versperrt, der auf dem Schrank liegt. Die Hausbesorgerin verwendet den Raum auch als Abstellraum für ihre Putzgeräte.

Am 8. 9. 1996 verständigte der Hausobmann die Hausbesorgerin, daß die Heizungsanlage nicht funktioniere. Der Kläger versuchte vergeblich, die Wärmepumpe einzuschalten. In der Folge schaltete er das gesamte System aus und von neuem ein. In dem Moment, in dem die Wärmepumpe anlief, gab es einen dumpfen Knall und der Strom fiel aus.

Der 8. 9. 1996 war ein Sonntag; an diesem Tag hatte der Zweitbeklagte Bereitschaftsdienst. Er wurde vom Kläger verständigt, daß es im Haus S*****straße 46 einen Kurzschluß bei der Wärmepumpe gegeben hatte. Der Kläger ersuchte ihn, zu kommen und Sicherungen mitzubringen. Er sagte dem Zweitbeklagten, daß er vor dem Haus auf ihn warten werde.

Etwa zur selben Zeit wurde der Zweitbeklagte von mehreren Personen angerufen und informiert, daß im Bereich L*****straße/S*****straße der Strom ausgefallen war. Unterwegs sah er, daß an der Kreuzung L*****straße/S*****straße die Ampelanlage nicht funktionierte. Der Zweitbeklagte fuhr zur Transformatorenstation und schaltete die Leistungsschalter und die einzelnen Sicherungsabgänge der Reihe nach wieder ein. Beim Haus Nr. 46 fiel der Leistungsschalter wieder aus.

Der Kläger war, nachdem er den Zweitbeklagten angerufen hatte, wieder in den Keller gegangen. Er hatte die Tür des Schaltschranks geöffnet, um nachzuschauen, was passiert war. Da der Zweitbeklagte in diesem Moment den Strom einschaltete, entstand ein Lichtbogen, der den Kläger im Gesicht und an den Händen verletzte.

Der Lichtbogen konnte nur entstehen, weil der Leistungsschalter in der Transformatorenstation durch den Kurzschluß gefallen war, bevor noch die Sicherungen hatten auslösen können und die Wärmepumpe daher noch mit dem Netz verbunden war. Das Nichtauslösen der Sicherungen und deren falsche Anordnung - die schwächere Sicherung war der stärkeren nachgeordnet - war für den Unfall nicht kausal, weil der Leistungsschalter in der Transformatorenstation den Schutz übernommen hatte.

Der Kurzschluß war durch eine defekte Spule der Schützkombination ausgelöst worden. Der Isolation der Betätigungsspule war wegen der langen Betriebsdauer aufgebraucht, ohne daß dadurch eine Gefahr für Personen oder Sachen entstanden wäre. Der Unfall wäre nicht passiert, wäre die Schranktür geschlossen geblieben, wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, daß durch einen Kurzschluß in der Nähe der Blechumhüllung diese geöffnet oder durchdrungen wird. In einem solchen Fall könnten durch den Austritt heißer Dämpfe Stichflammen entstehen; bevor dies passiert, sollte aber die Sicherung auslösen.

Bei der Erstbeklagten besteht eine interne Anweisung, wonach bei einer Kurzschlußmeldung der Abgang für das davon betroffene Haus nicht zugeschaltet werden darf, sondern direkt zum Haus hingefahren werden muß. Bei anderen Stromversorgungsunternehmen bestehen keine derartigen Anweisungen. Bei Niederspannungsanlagen - wie der im vorliegenden Fall bestehenden - ist es üblich, die Anlage ohne vorherige Kontrolle wieder zuzuschalten.

Ein Schaltschrank - wie jener der Wärmepumpenanlage - ist eine elektrische Betriebsstätte, die verschlossen gehalten werden muß. Elektrotechnischen Laien sind jegliche Eingriffe in derartige Anlagen untersagt.

Der Kläger begehrt 120.000 S an Schmerzengeld und die Feststellung, daß ihm die Beklagten für sämtliche zukünftigen Schäden aus dem Vorfall vom 8. 9. 1996 zu haften haben. Ursache des Kurzschlusses seien Isolations- und Kontaktfehler an der Schützkombination der Wärmepumpenanlage gewesen, welche bereits auszutauschen gewesen wäre. Die Sicherung für die Wärmepumpe sei wesentlich stärker dimensioniert gewesen als die vorgeschaltete Sicherung für den Allgemeinteil der Wohnanlage. Der Zweitbeklagte hätte den Strom nicht einschalten dürfen, bevor er im Haus Nr. 46 nachgesehen hatte. Die Erstbeklagte hafte für das Fehlverhalten ihres Erfüllungsgehilfen. Die Drittbeklagte habe für ihr Versäumnis einzustehen, die Schützkombination im Rahmen des Wartungsvertrags rechtzeitig auszutauschen. Die Beklagten hafteten solidarisch, weil sich ihre Haftungsanteile nicht bestimmen ließen.

Die Beklagten beantragen, das Klagebegehren abzuweisen. Dem Zweitbeklagten sei es wegen der großen Zahl von Stromausfallsmeldungen nicht nachvollziehbar gewesen, wo sich der Kläger aufhielt und um welchen Vorgang es sich handelte. Er habe erst beim vorschriftsgemäßen Wiedereinschalten des Stroms bemerkt, daß es im Bereich des Hauses Nr. 46 ein Problem gab. Die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte hätten daher für den Schaden des Klägers nicht einzustehen. Die Drittbeklagte habe den Unfall weder verursacht noch verschuldet. Das Alleinverschulden treffe den Kläger. Er habe unerlaubterweise die Steuerungstür geöffnet.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Bei der Behebung von Störungen sei es üblich, Abgänge wieder zuzuschalten, ohne vorher die Störungsursache zu ergründen. Zeige sich dabei, daß ein Abgang weiterhin fehlerhaft sei, so werde insbesondere im Niederspannungsnetz auf einen weiteren Einschaltversuch verzichtet und die Fehlerursache erforscht. Der Zweitbeklagte habe sich gemäß dieser Übung verhalten; ihm sei kein Pflichtenverstoß vorzuwerfen. Er habe auch nicht damit rechnen können, daß der Kläger oder irgendeine andere Person den Schaltschrank öffnen werde, nachdem der Kläger ihm mitgeteilt hatte, er werde vor dem Haus auf ihn warten. Auch die Drittbeklagte treffe kein Verschulden. Ihr Angestellter habe die Hausbesorgerin und den Kläger darauf aufmerksam gemacht, daß ein Austausch der Schützkombination empfehlenswert wäre. Ein Kurzschluß wäre jedoch auch nach erfolgtem Austausch nicht auszuschließen gewesen. Die Drittbeklagte habe auch nicht damit rechnen können, daß jemand vorschriftswidrig den Schaltschrank öffnen werde. Ein Gefahrenzeichen habe nicht angebracht werden müssen, weil der Raum nicht allgemein zugänglich und der Schrank versperrt gewesen sei.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 52.000 S, nicht aber auch 260.000 S übersteige und - aufgrund eines Antrags nach § 508 ZPO - daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es sei richtig, daß der Zweitbeklagte gegen die interne Anweisung, bei einer Kurzschlußmeldung nicht sofort zuzuschalten, verstoßen und damit eine Schutzpflicht verletzt habe. Er habe aber nicht damit rechnen müssen, daß der Kläger den Schaltschrank öffnen werde, nachdem dieser ihm mitgeteilt hatte, er werde vor dem Haus auf ihn warten. Für den Monteur der Drittbeklagten habe kein Anlaß bestanden, den Kläger oder die Hausgemeinschaft auf eine allfällige von der Schützkombination ausgehende Gefahr hinzuweisen, weil eine solche Gefahr trotz deren Überalterung nicht bestanden habe. Eine Versiegelung des Schaltschranks sei nicht vorgesehen; abgesperrt sei der Schrank ohnehin gewesen. Auch die Drittbeklagte habe nicht damit rechnen können, daß der Kläger den Schaltschrank öffnen werde. Nicht entscheidungswesentlich sei, ob auf dem Schaltschrank der "Blitzpfeil" anzubringen gewesen wäre. Auch ein solches Zeichen hätte den Kläger nicht davon abgehalten, den Schrank zu öffnen. Im übrigen müsse auch ein elektrotechnischer Laie wissen, daß abgeschlossene elektrische Betriebsstätten von Unbefugten nicht geöffnet werden dürfen.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 52.000 S, nicht aber auch 260.000 S übersteige und - aufgrund eines Antrags nach Paragraph 508, ZPO - daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es sei richtig, daß der Zweitbeklagte gegen die interne Anweisung, bei einer Kurzschlußmeldung nicht sofort zuzuschalten, verstoßen und damit eine Schutzpflicht verletzt habe. Er habe aber nicht damit rechnen müssen, daß der Kläger den Schaltschrank öffnen werde, nachdem dieser ihm mitgeteilt hatte, er werde vor dem Haus auf ihn warten. Für den Monteur der Drittbeklagten habe kein Anlaß bestanden, den Kläger oder die Hausgemeinschaft auf eine allfällige von der Schützkombination ausgehende Gefahr hinzuweisen, weil eine solche Gefahr trotz deren Überalterung nicht bestanden habe. Eine Versiegelung des Schaltschranks sei nicht vorgesehen; abgesperrt sei der Schrank ohnehin gewesen. Auch die Drittbeklagte habe nicht damit rechnen können, daß der Kläger den Schaltschrank öffnen werde. Nicht entscheidungswesentlich sei, ob auf dem Schaltschrank der "Blitzpfeil" anzubringen gewesen wäre. Auch ein solches Zeichen hätte den Kläger nicht davon abgehalten, den Schrank zu öffnen. Im übrigen müsse auch ein elektrotechnischer Laie wissen, daß abgeschlossene elektrische Betriebsstätten von Unbefugten nicht geöffnet werden dürfen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Klägers ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; die Revision ist aber nicht berechtigt.

Der Kläger wertet die interne Anweisung der Erstbeklagten, den Strom bei Kurzschlußmeldungen nicht sofort einzuschalten, sondern zuerst Nachschau zu halten, als Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB. Er leitet daraus ab, daß die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte unabhängig davon hafteten, ob der Schaden für den Zweitbeklagten voraussehbar war. Seine Ausführungen sind nicht überzeugend:Der Kläger wertet die interne Anweisung der Erstbeklagten, den Strom bei Kurzschlußmeldungen nicht sofort einzuschalten, sondern zuerst Nachschau zu halten, als Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB. Er leitet daraus ab, daß die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte unabhängig davon hafteten, ob der Schaden für den Zweitbeklagten voraussehbar war. Seine Ausführungen sind nicht überzeugend:

Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB ist nicht nur ein Gesetz im formellen Sinn, sondern jede Rechtsvorschrift, die inhaltlich einen Schutzzweck verfolgt. Als Schutzgesetze kommen demnach generelle und individuelle hoheitliche Anordnungen in Betracht (SZ 52/109; RZ 1995/55 ua; Schwimann/Harrer, ABGB**2 § 1311 Rz 7; s auch Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht**2 II 102).Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB ist nicht nur ein Gesetz im formellen Sinn, sondern jede Rechtsvorschrift, die inhaltlich einen Schutzzweck verfolgt. Als Schutzgesetze kommen demnach generelle und individuelle hoheitliche Anordnungen in Betracht (SZ 52/109; RZ 1995/55 ua; Schwimann/Harrer, ABGB**2 Paragraph 1311, Rz 7; s auch Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht**2 römisch II 102).

Die interne Arbeitsanweisung der Erstbeklagten ist keine hoheitliche Anordnung; schon aus diesem Grund kann sie nicht als Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB gewertet werden. Maßgebend sind daher nicht die Haftungsvoraussetzungen bei Verletzung einer Schutznorm - auf die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers ist nicht weiter einzugehen -, sondern entscheidend sind die allgemeinen Anspruchsgrundlagen für Schadenersatzansprüche. Nach § 1295 Abs 1 ABGB hat der Schädiger dem Geschädigten den von ihm rechtswidrig und schuldhaft zugefügten Schaden zu ersetzen. Während sich das Verschulden bei Verletzung einer Schutznorm nicht auf die Zufügung des Schadens, sondern bloß auf die Übertretung der Schutznorm beziehen muß, und der Schädiger daher auch haftet, wenn ihm der Schadenseintritt nicht voraussehbar war (s Koziol aaO 110 mwN), setzt der Schuldvorwurf in anderen Fällen regelmäßig voraus, daß der Schädiger den Schaden bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte voraussehen können (s Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht3 I 203f).Die interne Arbeitsanweisung der Erstbeklagten ist keine hoheitliche Anordnung; schon aus diesem Grund kann sie nicht als Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB gewertet werden. Maßgebend sind daher nicht die Haftungsvoraussetzungen bei Verletzung einer Schutznorm - auf die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers ist nicht weiter einzugehen -, sondern entscheidend sind die allgemeinen Anspruchsgrundlagen für Schadenersatzansprüche. Nach Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB hat der Schädiger dem Geschädigten den von ihm rechtswidrig und schuldhaft zugefügten Schaden zu ersetzen. Während sich das Verschulden bei Verletzung einer Schutznorm nicht auf die Zufügung des Schadens, sondern bloß auf die Übertretung der Schutznorm beziehen muß, und der Schädiger daher auch haftet, wenn ihm der Schadenseintritt nicht voraussehbar war (s Koziol aaO 110 mwN), setzt der Schuldvorwurf in anderen Fällen regelmäßig voraus, daß der Schädiger den Schaden bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte voraussehen können (s Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht3 römisch eins 203f).

Die Voraussehbarkeit des Schadens im konkreten Fall muß sich nicht mit der Voraussehbarkeit im Zusammenhang mit der Beurteilung der Adäquanz decken. Adäquate Verursachung ist anzunehmen, wenn das Verhalten geeignet war, eine Schadensfolge von der Art des eingetretenen Schadens in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen. Dabei genügt es, daß die generelle Eignung einer Ursache, den Schaden herbeizuführen, von jedem vernünftigen Menschen erkannt werden konnte, mag auch der im konkreten Fall eingetretene Schaden gerade nicht erkennbar gewesen sein; er darf nur nicht außerhalb der allgemeinen menschlichen Erfahrung liegen (Schwimann/Harrer aaO § 1295 Rz 8 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).Die Voraussehbarkeit des Schadens im konkreten Fall muß sich nicht mit der Voraussehbarkeit im Zusammenhang mit der Beurteilung der Adäquanz decken. Adäquate Verursachung ist anzunehmen, wenn das Verhalten geeignet war, eine Schadensfolge von der Art des eingetretenen Schadens in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen. Dabei genügt es, daß die generelle Eignung einer Ursache, den Schaden herbeizuführen, von jedem vernünftigen Menschen erkannt werden konnte, mag auch der im konkreten Fall eingetretene Schaden gerade nicht erkennbar gewesen sein; er darf nur nicht außerhalb der allgemeinen menschlichen Erfahrung liegen (Schwimann/Harrer aaO Paragraph 1295, Rz 8 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Daß das Zuschalten des Abgangs zu einem Haus vor Klärung der Kurzschlußursache Personen gefährden kann, liegt nicht außerhalb der allgemeinen menschlichen Erfahrung; daraus folgt aber nur die Adäquanz der Unfallursache und nicht auch die Voraussehbarkeit der Verletzung von Menschen im konkreten Fall.

Der Kläger ist nicht schon deshalb verletzt worden, weil der Zweitbeklagte die Kurzschlußursache nicht geklärt hatte, bevor er den Abgang für das Haus Nr. 46 zuschaltete; zum Unfall ist es gekommen, weil weitere Umstände hinzutraten, mit denen der Zweitbeklagte nicht rechnen konnte. Der Zweitbeklagte konnte davon ausgehen, daß der Kläger - wie von diesem am Telefon angekündigt - vor dem Haus auf ihn warten werde. Selbst wenn er nicht erwarten konnte, daß sich der Kläger sofort vor das Haus begeben werde, so konnte er doch nicht annehmen, daß der Kläger als Laie versuchen werde, die Ursache des Kurzschlusses auf eigene Faust zu ergründen. Nur ein solcher Versuch hätte aber ein Grund dafür sein können, den Schaltschrank zu öffnen.

Selbst dies wäre aber gefahrlos gewesen, wenn die Sicherungen durch den Kurzschluß ausgelöst hätten und die Wärmepumpe damit vom Netz getrennt worden wäre. Der Zweitbeklagte mußte - auch aufgrund des Ersuchens des Klägers, Sicherungen mitzubringen - annehmen, daß, wie auch sonst bei einem Kurzschluß zu erwarten, die Sicherungen gefallen waren.

Die Voraussehbarkeit des Schadens folgt auch nicht aus der Kenntnis der internen Arbeitsanweisung durch den Zweitbeklagten. Ihr Bestehen zeigt nur, daß das Wiedereinschalten von Strom vor Klärung der Kurzschlußursache gefährlich sein kann; ob damit aber im konkreten Fall eine Gefahr verbunden ist, hängt von den jeweils gegebenen Umständen ab. Im vorliegenden Fall ist es nur durch eine Verkettung unglücklicher Umstände zum Unfall gekommen, mit denen der Zweitbeklagte nicht rechnen konnte.

War der Schaden demnach für den Zweitbeklagten nicht voraussehbar, so kann ihm nicht vorgeworfen werden, mit dem Zuschalten des Abgangs zum Haus Nr. 46 vor Klärung der Kurzschlußursache fahrlässig gehandelt zu haben. Damit entfällt sowohl die Haftung des Zweitbeklagten als auch die der Erstbeklagten. Trifft den Zweitbeklagten keine Haftung, so fehlt für die auf § 1313a ABGB gestützte Haftung der Erstbeklagten jede Grundlage.War der Schaden demnach für den Zweitbeklagten nicht voraussehbar, so kann ihm nicht vorgeworfen werden, mit dem Zuschalten des Abgangs zum Haus Nr. 46 vor Klärung der Kurzschlußursache fahrlässig gehandelt zu haben. Damit entfällt sowohl die Haftung des Zweitbeklagten als auch die der Erstbeklagten. Trifft den Zweitbeklagten keine Haftung, so fehlt für die auf Paragraph 1313 a, ABGB gestützte Haftung der Erstbeklagten jede Grundlage.

Mit seinen Ausführungen zur Haftung der Drittbeklagten geht der Kläger nicht vom festgestellten Sachverhalt aus: Nach dem vom Erstgericht festgestellten und vom Berufungsgericht übernommen Sachverhalt wies die Schützkombination zwar eine hohe Betriebsstundenanzahl auf, sie war aber nicht schadhaft. Es ist daher unerheblich, welche Maßnahmen zu treffen gewesen wären, hätten Mängel im Sinne des § 10 Punkt 3 der ÖVE-E 5 Teil 1/1989 vorgelegen.Mit seinen Ausführungen zur Haftung der Drittbeklagten geht der Kläger nicht vom festgestellten Sachverhalt aus: Nach dem vom Erstgericht festgestellten und vom Berufungsgericht übernommen Sachverhalt wies die Schützkombination zwar eine hohe Betriebsstundenanzahl auf, sie war aber nicht schadhaft. Es ist daher unerheblich, welche Maßnahmen zu treffen gewesen wären, hätten Mängel im Sinne des Paragraph 10, Punkt 3 der ÖVE-E 5 Teil 1/1989 vorgelegen.

Da die Schützkombination nicht schadhaft war, fehlt auch jede Grundlage für die vom Kläger behauptete Verpflichtung des Wartungsmonteurs, den Kläger auf allfällige Gefahren hinzuweisen. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierte Aussage des Sachverständigen Ing. Reinhold P***** bezieht sich im übrigen nicht auf Gefahren, die aus einer schadhaften Schützkombination folgen können. Der Sachverständige hat erklärt, daß er dem Kläger gesagt hätte, dieser solle den Schaltkasten nicht allein (= unabhängig von einer Anweisung des Servicemonteurs) öffnen (ON 16, AS 99).

Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Erstgerichts zur Gänze übernommen und den vom Kläger in der Berufung gerügten Begründungsmangel mit kurzer, aber im Ergebnis zutreffender Begründung verneint. Die vom Kläger als unzureichend begründet gerügten Feststellungen beruhen auf den vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachten, deren Schlüssigkeit der Kläger nicht in Zweifel zieht. Soweit der Kläger die Feststellungen auch in der Beweisrüge bekämpft hat, hat sich das Berufungsgericht mit seinen Ausführungen ohnehin eingehend auseinandergesetzt. Inhaltlich sind die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu überprüfen, weil der Oberste Gerichtshof nur Rechtsinstanz und nicht auch Tatsacheninstanz ist.

Die Revision mußte erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Drittbeklagten gebührt kein Streitgenossenzuschlag, weil ihr Rechtsvertreter weder mehrere Personen vertritt noch mehreren Personen gegenübersteht (§ 15 RATG).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Der Drittbeklagten gebührt kein Streitgenossenzuschlag, weil ihr Rechtsvertreter weder mehrere Personen vertritt noch mehreren Personen gegenübersteht (Paragraph 15, RATG).

Anmerkung

E55363 04A02169

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00216.99I.0914.000

Dokumentnummer

JJT_19990914_OGH0002_0040OB00216_99I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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