TE OGH 1999/9/15 12Os98/99

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Pawel P***** wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 7. Juni 1999, GZ 25 Vr 246/99-36, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Staatsanwältin Mag. Schnell, des Angeklagten Pawel P***** und des Verteidigers Dr. Wolf, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Pawel P***** wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins,, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 7. Juni 1999, GZ 25 römisch fünf r 246/99-36, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Staatsanwältin Mag. Schnell, des Angeklagten Pawel P***** und des Verteidigers Dr. Wolf, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Pawel P***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt, weil er in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, anderen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 25.000 S übersteigenden Wert mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwarMit dem angefochtenen Urteil wurde Pawel P***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins,, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt, weil er in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, anderen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 25.000 S übersteigenden Wert mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

I. durch Einbruch in Transportmittel, nämlich Aufbrechen der Fahrertüre sowie Einschlagen der Seitenfenster (US 4 und 5),römisch eins. durch Einbruch in Transportmittel, nämlich Aufbrechen der Fahrertüre sowie Einschlagen der Seitenfenster (US 4 und 5),

in Diepolz

1. in der Nacht zum 26. Februar 1999 der Rosa P***** ein Autoradio samt Einbauboxen, vier Autoreifen samt Felgen, einen Wagenheber sowie Werkzeug im Wert von insgesamt ca 8.000 S;

2. in der Nacht zum 3. März 1999 dem Leopold P***** zwei Radiolautsprecher, einen Kofferraumdeckel, zwei PKW-Türen, einen Kühlergrill, einen Scheinwerfer sowie eine Autobatterie im Wert von knapp unter 25.000 S;

3. am 11. März 1999 in Krems dem Florian N***** ein Autoradio samt drei CD im Wert von insgesamt ca 6.500 S;

II./1. und 2. am 11. März 1999 in Mank dem Walter Pu***** und dem Leopold W***** zwei Paar Schi und ein Paar Schistöcke im Wert von insgesamt ca 7.000 S;römisch II./1. und 2. am 11. März 1999 in Mank dem Walter Pu***** und dem Leopold W***** zwei Paar Schi und ein Paar Schistöcke im Wert von insgesamt ca 7.000 S;

III. am 11. März 1999 in Melk einem Verfügungsberechtigten der Firma O***** vier Autoreifen samt Felgen im Gesamtwert von 10.000 S.römisch III. am 11. März 1999 in Melk einem Verfügungsberechtigten der Firma O***** vier Autoreifen samt Felgen im Gesamtwert von 10.000 S.

Der dagegen aus Z 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Ziffer 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Indem sich die Tatsachenrüge (Z 5a) mit dem Aufzeigen einer bloß abstrakten Möglichkeit der Tatbegehung durch unbekannte Täter (zu I./1. und 2.), der Behauptung nicht sicherer Identifizierung des Diebsguts durch den Geschädigten (zu I./3.) oder überhaupt durch Anstellen rein spekulativer Überlegungen (zu II. und III.) darin erschöpft, nach Art einer Schuldberufung den beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter konträre Argumente im Sinne der durchwegs leugnenden Verantwortung des Angeklagten gegenüberzustellen, ohne damit auf aktenkundige Verfahrens- ergebnisse hinzuweisen, die zu den Schlußfolgerungen des Schöffengerichtes in eklatantem Widerspruch stehen und solcherart Anlaß zu erheblichen Bedenken bieten könnten, verfehlt sie eine gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.Indem sich die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) mit dem Aufzeigen einer bloß abstrakten Möglichkeit der Tatbegehung durch unbekannte Täter (zu römisch eins./1. und 2.), der Behauptung nicht sicherer Identifizierung des Diebsguts durch den Geschädigten (zu römisch eins./3.) oder überhaupt durch Anstellen rein spekulativer Überlegungen (zu römisch II. und römisch III.) darin erschöpft, nach Art einer Schuldberufung den beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter konträre Argumente im Sinne der durchwegs leugnenden Verantwortung des Angeklagten gegenüberzustellen, ohne damit auf aktenkundige Verfahrens- ergebnisse hinzuweisen, die zu den Schlußfolgerungen des Schöffengerichtes in eklatantem Widerspruch stehen und solcherart Anlaß zu erheblichen Bedenken bieten könnten, verfehlt sie eine gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.

Mit dem weiteren Einwand (Z 10), die Diebstähle (zu I./1. und 2.) seien nur insoweit dem § 129 StGB zu unterstellen, als dabei Gegenstände aus dem Fahrzeuginneren erbeutet wurden, im übrigen (Abmontieren von vier Autoreifen samt Felgen sowie eines Kofferraumdeckels, zweier PKW-Türen, eines Kühlergrills, eines Scheinwerfers und einer Autobatterie) sei jedoch nur der Grundtatbestand erfüllt, verkennt der Beschwerdeführer, daß mehrere von einem Täter verübte Straftaten gleicher Art mit Wert- oder Schadensqualifikationen, wie etwa Diebstähle, zufolge des Zusammenrechnungsprinzips (§ 29 StGB) bei gemeinsamer Aburteilung rechtlich dahin eine Subsumtionseinheit darstellen, daß für eine getrennte Annahme eines Vergehens neben einem Verbrechen des Diebstahls kein Raum bleibt. Für die Qualifikation nach § 129 Z 1 StGB reicht es daher aus, daß bei einem gegen mehrere unterschiedlich gesicherte Tatobjekte gerichteten Angriff die qualifizierte Begehungsweise auch nur bei einer einzigen Wegnahme vorliegt (Leukauf/Steininger Komm3 § 29 RN 6; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 10 E 43).Mit dem weiteren Einwand (Ziffer 10,), die Diebstähle (zu römisch eins./1. und 2.) seien nur insoweit dem Paragraph 129, StGB zu unterstellen, als dabei Gegenstände aus dem Fahrzeuginneren erbeutet wurden, im übrigen (Abmontieren von vier Autoreifen samt Felgen sowie eines Kofferraumdeckels, zweier PKW-Türen, eines Kühlergrills, eines Scheinwerfers und einer Autobatterie) sei jedoch nur der Grundtatbestand erfüllt, verkennt der Beschwerdeführer, daß mehrere von einem Täter verübte Straftaten gleicher Art mit Wert- oder Schadensqualifikationen, wie etwa Diebstähle, zufolge des Zusammenrechnungsprinzips (Paragraph 29, StGB) bei gemeinsamer Aburteilung rechtlich dahin eine Subsumtionseinheit darstellen, daß für eine getrennte Annahme eines Vergehens neben einem Verbrechen des Diebstahls kein Raum bleibt. Für die Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB reicht es daher aus, daß bei einem gegen mehrere unterschiedlich gesicherte Tatobjekte gerichteten Angriff die qualifizierte Begehungsweise auch nur bei einer einzigen Wegnahme vorliegt (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 29, RN 6; Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 10, E 43).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht keinen Umstand als erschwerend, einen geringfügigen Beitrag des Angeklagten zur Wahrheitsfindung (zu II.), seine bisherige Unbescholtenheit und die teilweise Sicherstellung des Diebsgutes hingegen als mildernd.Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht keinen Umstand als erschwerend, einen geringfügigen Beitrag des Angeklagten zur Wahrheitsfindung (zu römisch II.), seine bisherige Unbescholtenheit und die teilweise Sicherstellung des Diebsgutes hingegen als mildernd.

Davon ausgehend verhängte es über Pawel P***** nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB achtzehn Monate Freiheitsstrafe und verurteilte ihn überdies gemäß § 369 StPO zur Bezahlung von 1.943,90 S an Schadenersatz an den Privatbeteiligten Florian N*****.Davon ausgehend verhängte es über Pawel P***** nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB achtzehn Monate Freiheitsstrafe und verurteilte ihn überdies gemäß Paragraph 369, StPO zur Bezahlung von 1.943,90 S an Schadenersatz an den Privatbeteiligten Florian N*****.

Gegen den Ausspruch über die Strafe und jenen über den Privatbeteiligtenanspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten mit dem Ziel, einerseits die Strafe unter zumindest teilweise bedingter Nachsicht herabzusetzen und andererseits den Privatbeteiligten mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Keines dieser Begehren ist gerechtfertigt.

Eine leugnende Verantwortung kommt zwar nicht als Erschwerungsgrund in Betracht, doch kann die Art der Einlassung im Einzelfall Zweifel daran aufkommen lassen, ob sich der Täter von dem ihm angelasteten Verhalten soweit zu distanzieren bereit ist, daß aus Gründen der Spezialprävention die Anwendung der §§ 43 bzw 43a StGB in Betracht kommen kann.Eine leugnende Verantwortung kommt zwar nicht als Erschwerungsgrund in Betracht, doch kann die Art der Einlassung im Einzelfall Zweifel daran aufkommen lassen, ob sich der Täter von dem ihm angelasteten Verhalten soweit zu distanzieren bereit ist, daß aus Gründen der Spezialprävention die Anwendung der Paragraphen 43, bzw 43a StGB in Betracht kommen kann.

Da die Aktenlage für eine derartige Bereitschaft des Angeklagten nicht den geringsten Anhaltspunkt bietet, hat das Erstgericht eine bedingte Strafnachsicht schon aus spezialpräventiver Sicht zu Recht ausgeschlossen. Daß ein Sanktionsausspruch bei gewerbsmäßig vorgenommenen Diebstouren - noch dazu durch einen ersichtlich zu diesem Zweck eingereisten Ausländer - überdies aber auch auf entsprechend akzentuierte generalpräventive Straferfordernisse Bedacht zu nehmen hat, ist evident. Davon abgesehen ist der nicht weiter begründete Berufungsstandpunkt notorisch falsch, daß Freiheitsstrafen grundsätzlich keine abschreckende Wirkung zu entfalten vermögen. Ihre an sich manifeste Präventivwirkung sinkt lediglich in dem Maße, in dem institutionelle Unzukömmlichkeiten bei der Tataufdeckung die Täterhoffnung nähren, sich der Strafverfolgung überhaupt zu entziehen.

Die Einwände gegen den Privatbeteiligtenzuspruch sind teils rein spekulativer Natur, teils blieben sie unsubstantiiert, weil ein allfälliger Vorschaden am Schloß des Fahrzeuges von Florian N***** durch nichts indiziert ist und vom Berufungswerber auch nicht konkretisiert wurde, welcher der in der Reparaturrechnung (171) verzeichneten Ersatzteile überhöht verrechnet worden sein sollte.

Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E55308 12D00989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00098.99.0915.000

Dokumentnummer

JJT_19990915_OGH0002_0120OS00098_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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