Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingo K*****, vertreten durch Dr. Roland Kometer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dr. Michael S*****, vertreten durch Dr. Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 1,900.869,95 und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 7. Juni 1999, GZ 4 R 28/99w-41, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In seiner außerordentlichen Revision macht der Kläger erstmals (wirksam) eine Beweislastumkehr zu Lasten des beklagten Arztes auf Grund einer Verletzung seiner Dokumentationspflicht geltend, womit sich das Berufungsgericht nicht ausreichend auseinandergesetzt habe.
Damit zeigt er aber keine erhebliche Rechtsfrage auf, ist doch die Frage der Beweislast nur dann von Bedeutung, wenn das Beweisverfahren ohne subsumtionsfähiges Sachverhaltsergebnis geblieben ist (5 Ob 200/75 und weitere Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0039872; ähnlich zahlreiche Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0039875). Zuletzt hat der Oberste Gerichtshof zu 4 Ob 2246/96i klargestellt, daß es keine Rolle mehr spielt, wen die Beweislast trifft, wenn die zu beweisende Tatsache feststeht. Dasselbe gilt logischerweise auch dann, wenn das Gegenteil festgestellt wurde, was auch in dem jener Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren der Fall war. Demnach kommt es auch im gegenständlichen Verfahren nicht darauf an, ob dem Kläger eine Beweiserleichterung zugutekommen hätte können. Es haben nämlich die Tatsacheninstanzen ausdrücklich festgestellt, daß der Beklagte gerade jene spezielle Behandlung der Halswirbelsäule des Klägers, aus der er seinen Schaden ableitet, nicht durchgeführt hat. Damit ist aber der für eine Klagsstattgebung erforderlich Kausalzusammenhang widerlegt. Die Lösung der angesprochenen Rechtsfrage könnte daher keinen Einfluß auf den Ausgang des Prozesses haben, zumal der Oberste Gerichtshof von der angeführten Tatsachenfeststellung auszugehen hat.
Anmerkung
E55228 03A02429European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00242.99F.0915.000Dokumentnummer
JJT_19990915_OGH0002_0030OB00242_99F0000_000