Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jäger als Schriftführerin, über die Ablehnung der Mitglieder des Senates 12 des Obersten Gerichtshofes, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. E. Adamovic, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber und Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp durch Ludwig M***** den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Ablehnungserklärung ist nicht gerechtfertigt.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 72 Abs 1 StPO kann der Privatbeteiligte außer den in den §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen Mitglieder des Gerichtes nur dann ablehnen, wenn er Gründe, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen, anzugeben und darzutun vermag, an welcher Voraussetzung es der vollends unsubstantiierten Ablehnungserklärung des Ludwig M***** betreffend die namentlich genannten Mitglieder des zur Entscheidung berufenen Senates 12 gebricht.Nach Paragraph 72, Absatz eins, StPO kann der Privatbeteiligte außer den in den Paragraphen 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen Mitglieder des Gerichtes nur dann ablehnen, wenn er Gründe, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen, anzugeben und darzutun vermag, an welcher Voraussetzung es der vollends unsubstantiierten Ablehnungserklärung des Ludwig M***** betreffend die namentlich genannten Mitglieder des zur Entscheidung berufenen Senates 12 gebricht.
Soweit im übrigen auch andere Strafrichter des Obersten Gerichtshofes (Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner) abgelehnt werden, sind diese im vorliegenden Fall nicht als Richter berufen, weshalb schon formell eine Ablehnung nicht in Frage kommt.
Anmerkung
E55160 13E00169European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0130NS00016.99.0915.000Dokumentnummer
JJT_19990915_OGH0002_0130NS00016_9900000_000