TE OGH 1999/9/15 13Os116/99

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jäger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael C***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 17. Juni 1999, GZ 23 Vr 168/99-17, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Michael C***** und dessen Verteidiger zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jäger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael C***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 17. Juni 1999, GZ 23 römisch fünf r 168/99-17, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Michael C***** und dessen Verteidiger zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25. Februar 1980 geborene, zu den Tatzeiten sohin jugendliche Michael C***** des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25. Februar 1980 geborene, zu den Tatzeiten sohin jugendliche Michael C***** des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Neustift i.St.

"1. am 17. Dezember 1998 an einer fremden Sache, nämlich am Wirtschaftsgebäude des Leo K*****, ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht, indem er im Tennen des Gebäudes Heu anzündete (Schaden ca 450.000 S), sowie

2. am 17. Jänner 1999 die Christine B*****

a. durch Zerren, Versetzen von Stößen und Faustschlägen sowie durch Würgen, was Prellungen und Abschürfungen sowie Würgemale und eine kurzzeitige Bewußtlosigkeit zur Folge hatte, am Körper verletzt,

b. mit Gewalt, nämlich durch gewaltsames Zerren, zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen des Vorraumes der Discothek "H*****" gegen ihren Willen genötigt,

c. durch die Äußerung, er werde ihr das Nasenbein brechen und ihr jedes Mal, wenn sie ausgehe, "eine auflegen" (Drohung mit Körperverletzung), gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen".

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher - gestützt auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO - dem Erstgericht vorgeworfen wird, zu Unrecht von der Anwendung des § 9 JGG Abstand genommen zu haben.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher - gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO - dem Erstgericht vorgeworfen wird, zu Unrecht von der Anwendung des Paragraph 9, JGG Abstand genommen zu haben.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens wegen einer Jugendstraftat setzt gemäß der genannten Gesetzesbestimmung unter anderem voraus, daß die Schuld des Täters nicht als schwer anzusehen ist. Ob dieser Voraussetzung Genüge getan wird, ist nach Strafbemessungsgrundsätzen (§ 32 StGB) zu beurteilen (15 Os 13/92 ua), wobei jedenfalls der in der Tat verwirklichte Handlungs- und Gesinnungsunwert Berücksichtigung zu finden hat.Die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens wegen einer Jugendstraftat setzt gemäß der genannten Gesetzesbestimmung unter anderem voraus, daß die Schuld des Täters nicht als schwer anzusehen ist. Ob dieser Voraussetzung Genüge getan wird, ist nach Strafbemessungsgrundsätzen (Paragraph 32, StGB) zu beurteilen (15 Os 13/92 ua), wobei jedenfalls der in der Tat verwirklichte Handlungs- und Gesinnungsunwert Berücksichtigung zu finden hat.

Die in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgezeigten Umstände, daß es sich bei den inkriminierten strafbaren Handlungen um aus der persönlichen Lebenssituation des Beschwerdeführers erklärbare "Entgleisungen" gehandelt, der nur beschränkt dispositionsfähige Beschwerdeführer ein reumütiges und umfassendes Geständnis abgelegt und sich nach Kräften um Schadensgutmachung bemüht habe, betreffen durchwegs - im Rahmen der Straffestsetzung vom Erstgericht ohnehin berücksichtigte - Gesichtspunkte des Gesinnungs- unwerts, lassen aber den gleichermaßen bedeutsamen Handlungsunwert völlig unberührt. Das Gewicht des rechtsfehlerhaften Verhaltens des Beschwerdeführers, der nicht nur eine an sich mit hohem Unwert belastete Verbrechenstat (14 Os 19/94), sondern darüber hinaus noch mehrere unprovozierte, einen hohen sozialen Störwert aufweisende Aggressionsakte zu verantworten hat, steht nach Abwägung aller relevanten Tatumstände der Annahme nicht schwerer Schuld entgegen.

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war demnach ein Erfolg zu versagen.

Das Schöffengericht verhängte über Michael C***** nach § 169 Abs 1 StGB unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 StGB, 5 Z 4 JGG eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, welche es gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Dabei wertete es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen als erschwerend, hingegen die Unbescholtenheit, "die durch die Alkoholisierung und die nicht ausschließbare Medikamenteneinnahme vorliegende stärkere Einschränkung der Dispositionsfähigkeit", das umfassende, reumütige und "hinsichtlich der schwerwiegenden Tat der Brandstiftung sogar qualifizierte" Geständnis sowie die wesentliche Schadensgutmachung als mildernd.Das Schöffengericht verhängte über Michael C***** nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins, StGB, 5 Ziffer 4, JGG eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, welche es gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Dabei wertete es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen als erschwerend, hingegen die Unbescholtenheit, "die durch die Alkoholisierung und die nicht ausschließbare Medikamenteneinnahme vorliegende stärkere Einschränkung der Dispositionsfähigkeit", das umfassende, reumütige und "hinsichtlich der schwerwiegenden Tat der Brandstiftung sogar qualifizierte" Geständnis sowie die wesentliche Schadensgutmachung als mildernd.

Den Strafausspruch bekämpfen sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft. Während der erstere einen Schuldspruch ohne Strafe, allenfalls einen solchen unter Vorbehalt der Strafe, in eventu die Verhängung einer bedingt nachzusehenden Geldstrafe anstrebt, begehrt die Anklagebehörde die Erhöhung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Beide Berufungen sind nicht im Recht.

Das Schöffengericht hat nämlich die Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig sowie richtig erfaßt und entgegen beiden Berufungsausführungen auch zutreffend gewichtet. Den Argumenten der Staatsanwaltschaft ist überdies zu erwidern, daß der Milderungsgrund eines bisher ordentlichen Lebenswandels vom Erstgericht gar nicht angenommen, sondern dem Angeklagten mit dem Ausdruck "Unbescholtenheit" offensichtlich bloß das Fehlen gerichtlicher Vorstrafen zugute gehalten wurde. Zu einer Veränderung des gefundenen Strafmaßes bestand jedenfalls in keiner Richtung ein Anlaß.

Soweit sich der Angeklagte im Rahmen des Berufungsvorbringens (inhaltlich als Beschwerde aufzufassen) auch gegen den - gesetzwidrig in das Urteil aufgenommenen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 34; § 494 E 3) - Beschluß auf Erteilung einer Weisung mit der Begründung, eine medizinische Weiterbehandlung sei nicht nötig, wendet, sind ihm die gegenteiligen Ausführungen des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Heinz P***** (S 247) und das eigene Einverständnis des Rechtsmittelwerbers (S 249) entgegenzuhalten.Soweit sich der Angeklagte im Rahmen des Berufungsvorbringens (inhaltlich als Beschwerde aufzufassen) auch gegen den - gesetzwidrig in das Urteil aufgenommenen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 34; Paragraph 494, E 3) - Beschluß auf Erteilung einer Weisung mit der Begründung, eine medizinische Weiterbehandlung sei nicht nötig, wendet, sind ihm die gegenteiligen Ausführungen des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Heinz P***** (S 247) und das eigene Einverständnis des Rechtsmittelwerbers (S 249) entgegenzuhalten.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E55159 13D01169

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00116.99.0915.000

Dokumentnummer

JJT_19990915_OGH0002_0130OS00116_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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