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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §68 Abs7 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, in der Beschwerdesache des H V in Wien, vertreten durch Dr. Michael Datzik, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Untere Donaustraße 33, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 11. August 2006, Zl. Jv5241-33a/05, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung einer Entscheidung des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien betreffend Berichtigungsantrag nach dem GEG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird - soweit sie Sachverständigengebühren betrifft - zurückgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte kann auf die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2003, Zl. 2003/17/0299, und vom 25. März 2004, Zl. 2004/16/0056, verwiesen werden. Gegenstand dieser Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes war ein Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 5. August 2003, mit dem dieser einerseits einen Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers gegen einen Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 4. April 2003 hinsichtlich der darin vorgeschriebenen Sachverständigengebühren zurückwies und andererseits hinsichtlich der darin festgesetzten Pauschalgebühr zuzüglich der Einhebungsgebühr keine Folge gab. In beiden Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit seiner Eingabe vom 25. März 2005 beantragte der Beschwerdeführer, den vorgenannten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wegen Rechtswidrigkeit "analog nach § 52a VStG" aufzuheben.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 14. Juli 2005 wies der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien diesen Antrag zurück. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 11. August 2006 gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge.
Nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Senat 17 nur insoweit zuständig, als mit dem angefochtenen Bescheid über den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Sachverständigengebühren abgesprochen wurde; über die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen die Entscheidung in Angelegenheiten einer Pauschalgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz und einer Einhebungsgebühr wendet - der hiefür zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofes entscheiden.
In dem erwähnten Umfang erweist sich die Beschwerde als nicht zulässig.
Gemäß § 52a Abs. 1 VStG kann von Amts wegen ein rechtskräftiger erstinstanzlicher Bescheid, durch den zum Nachteil des Bestraften das Gesetz offenkundig verletzt worden ist, von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs. 7 AVG gilt sinngemäß.
Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind die Folgen der Bestrafung wieder gutzumachen; soweit dies nicht möglich ist, ist gemäß dem strafrechtlichen Entschädigungsgesetz zu entschädigen.
Nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG - die weiteren Zuständigkeitstatbestände kommen bei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht in Betracht - kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist danach aber u.a., dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt worden sein konnte. Wie sich aus dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 52a Abs. 1 VStG ergibt, räumt das Gesetz dem Beschwerdeführer ein subjektives öffentliches Recht auf Aufhebung der in Rede stehenden Bescheide nicht ein (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 21. März 1995, Zl. 95/04/0044, und vom 2. Oktober 1996, Zl. 96/21/0292).
Selbst wenn man daher zu Gunsten des Beschwerdeführers von der Möglichkeit der analogen Anwendung des § 52a VStG auf einen Sachverhalt wie den vorliegenden ausgehen wollte - was aber hier dahingestellt zu bleiben hat - wäre der Beschwerdeführer mit der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Zurückweisung seines Antrages nicht in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt worden. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. die zitierten hg. Beschlüsse vom 21. März 1995 und vom 2. Oktober 1996).
Wien, am 20. November 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006170154.X00Im RIS seit
02.04.2007