Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz Paul und Dr. Jörg Wirrer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerhard V*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr. Georg Grießer und andere, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei A. M***** KG, ***** vertreten durch Dr. Helmut Weiser und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Jänner 1999, GZ 10 Ra 325/98g-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20. Juli 1998, GZ 24 Cga 92/98v-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S
13.725 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 811,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat eingehend festgehalten, aufgrund welcher Beweisergebnisse die Feststellungen über die Stellungnahme des Betriebsrates zur Kündigungsabsicht getroffen wurden. Bei diesen nachvollziehbaren Überlegungen des Berufungsgerichtes bildet der Umstand, daß sich dieses nicht ausdrücklich auch mit weiteren Argumenten in der Berufung keinen Verfahrensmangel (8 ObA 266/98w; 9 ObA 350/98f). Ob die die Beweisrüge betreffende Begründung des Berufungsgerichtes richtig ist oder nicht oder warum die von der beklagten Partei gewünschten Feststellungen nicht getroffen wurden, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung (9 ObA 350/98f).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Das Berufungsgericht hat eingehend festgehalten, aufgrund welcher Beweisergebnisse die Feststellungen über die Stellungnahme des Betriebsrates zur Kündigungsabsicht getroffen wurden. Bei diesen nachvollziehbaren Überlegungen des Berufungsgerichtes bildet der Umstand, daß sich dieses nicht ausdrücklich auch mit weiteren Argumenten in der Berufung keinen Verfahrensmangel (8 ObA 266/98w; 9 ObA 350/98f). Ob die die Beweisrüge betreffende Begründung des Berufungsgerichtes richtig ist oder nicht oder warum die von der beklagten Partei gewünschten Feststellungen nicht getroffen wurden, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung (9 ObA 350/98f).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Sozialwidrigkeit der Kündigung des Klägers zutreffend bejaht. Auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung kann daher verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Im übrigen hat das Berufungsgericht die Sozialwidrigkeit der Kündigung des Klägers zutreffend bejaht. Auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung kann daher verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Die keine bestimmte Form erfordernde Stellungnahme des Betriebsrates im Sinne des § 105 Abs 4 ArbVG ist so zu beurteilen, wie die Erklärung objektiv unter Würdigung der dem Betriebsinhaber bekannten Umstände nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte aufgefaßt werden muß. Sie muß klar und deutlich zum Ausdruck bringen, worauf sie abzielt, ob der Kündigung zugestimmt oder widersprochen wird. Erklärungen, die keinen eindeutigen Widerspruch enthalten, sind dem Stillschweigen gleichzusetzen (Ind 1998/2478; 9 ObA 2139/96s). Eine bloße "Kenntnisnahme der Kündigungsabsicht" durch den Betriebsrat ist im Gegensatz zur Meinung der Revisionswerberin indifferent. Selbst im Zusammenhang mit der bereits früher vorangegangenen Kündigung, der nur der Betriebsratsvorsitzende zugestimmt hat, ist diese Erklärung anläßlich einer späteren Kündigung einer eindeutigen Zustimmung nicht gleichzusetzen und konnte auch vom Betriebsinhaber nach der Verkehrssitte nicht so verstanden werden. Da der objektive Erklärungswert der Stellungnahme entscheidend ist, kommt es auf geäußerte Motive oder Vorbehalte des Betriebsrates nicht an, so daß auch die Erforschung der Parteienabsicht durch Vernehmung des Betriebsratsvorsitzenden nicht zielführend sein kann, weil von der Urkunde abweichende Vorstellungen des Betriebsratsvorsitzenden, die bei Abgabe der Stellungnahme nach den Feststellungen nicht deponiert wurden, nicht berücksichtigt werden können.Die keine bestimmte Form erfordernde Stellungnahme des Betriebsrates im Sinne des Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG ist so zu beurteilen, wie die Erklärung objektiv unter Würdigung der dem Betriebsinhaber bekannten Umstände nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte aufgefaßt werden muß. Sie muß klar und deutlich zum Ausdruck bringen, worauf sie abzielt, ob der Kündigung zugestimmt oder widersprochen wird. Erklärungen, die keinen eindeutigen Widerspruch enthalten, sind dem Stillschweigen gleichzusetzen (Ind 1998/2478; 9 ObA 2139/96s). Eine bloße "Kenntnisnahme der Kündigungsabsicht" durch den Betriebsrat ist im Gegensatz zur Meinung der Revisionswerberin indifferent. Selbst im Zusammenhang mit der bereits früher vorangegangenen Kündigung, der nur der Betriebsratsvorsitzende zugestimmt hat, ist diese Erklärung anläßlich einer späteren Kündigung einer eindeutigen Zustimmung nicht gleichzusetzen und konnte auch vom Betriebsinhaber nach der Verkehrssitte nicht so verstanden werden. Da der objektive Erklärungswert der Stellungnahme entscheidend ist, kommt es auf geäußerte Motive oder Vorbehalte des Betriebsrates nicht an, so daß auch die Erforschung der Parteienabsicht durch Vernehmung des Betriebsratsvorsitzenden nicht zielführend sein kann, weil von der Urkunde abweichende Vorstellungen des Betriebsratsvorsitzenden, die bei Abgabe der Stellungnahme nach den Feststellungen nicht deponiert wurden, nicht berücksichtigt werden können.
Ob der Kläger bei Zustimmung zum Wechsel in den Betrieb des Peter P***** die Kündigung und die Arbeitslosigkeit hätte vermeiden können, ändert nichts daran, daß die Verweigerung der Zustimmung hiezu zum Anlaß der Kündigung durch seinen Dienstgeber genommen wurde und der Dienstgeber unter dem Druck der Kündigung nur eine vertragswidrige Versetzung durchsetzen wollte. Da die soziale Lage des Arbeitnehmers nach der Kündigung bei Prüfung der Sozialwidrigkeit und der anzustellenden Prognose heranzuziehen ist (Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz ArbVG Band III, 224 ff), kommt es auf die vor der Kündigung durch den Dienstgeber angebotene Arbeitsstelle bei einem anderen Dienstgeber nicht an.Ob der Kläger bei Zustimmung zum Wechsel in den Betrieb des Peter P***** die Kündigung und die Arbeitslosigkeit hätte vermeiden können, ändert nichts daran, daß die Verweigerung der Zustimmung hiezu zum Anlaß der Kündigung durch seinen Dienstgeber genommen wurde und der Dienstgeber unter dem Druck der Kündigung nur eine vertragswidrige Versetzung durchsetzen wollte. Da die soziale Lage des Arbeitnehmers nach der Kündigung bei Prüfung der Sozialwidrigkeit und der anzustellenden Prognose heranzuziehen ist (Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz ArbVG Band römisch III, 224 ff), kommt es auf die vor der Kündigung durch den Dienstgeber angebotene Arbeitsstelle bei einem anderen Dienstgeber nicht an.
Innerbetriebliche disziplinäre Gründe für die Kündigung konnten nicht festgestellt werden, so daß eine Betriebs- oder Personenbedingtheit der Kündigung von der beklagten Partei nicht nachgewiesen wurde.
Das Erstgericht traf eindeutige Feststellungen über die soziale Lage des Klägers nach der Kündigung. Die Feststellungen sind auch ausreichend, um den Verlust eines wesentlichen Vorteiles aus dem Arbeitsverhältnis aufzuzeigen (9 ObA 300/98b); wie beispielsweise den Verlust des Arbeitsplatzes in Verbindung mit einer Langzeitarbeitslosigkeit und einem Einkommen lediglich im Ausmaß der Notstandshilfe, so daß der Schutz des Klägers nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG von den Vorinstanzen zu Recht angenommen wurde.Das Erstgericht traf eindeutige Feststellungen über die soziale Lage des Klägers nach der Kündigung. Die Feststellungen sind auch ausreichend, um den Verlust eines wesentlichen Vorteiles aus dem Arbeitsverhältnis aufzuzeigen (9 ObA 300/98b); wie beispielsweise den Verlust des Arbeitsplatzes in Verbindung mit einer Langzeitarbeitslosigkeit und einem Einkommen lediglich im Ausmaß der Notstandshilfe, so daß der Schutz des Klägers nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG von den Vorinstanzen zu Recht angenommen wurde.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Wird eine Bewertung des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes in Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs 2 ASGG vorerst unterlassen, wo einer Kostenbemessung nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof Bedeutung zukommt, so ist gemäß § 14 lit a RATG die Bemessungsgrundlage "im Zweifel" mit S 300.000 zu bewerten (8 ObA 61/98y, 8 ObA 86/98z).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Wird eine Bewertung des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG vorerst unterlassen, wo einer Kostenbemessung nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof Bedeutung zukommt, so ist gemäß Paragraph 14, Litera a, RATG die Bemessungsgrundlage "im Zweifel" mit S 300.000 zu bewerten (8 ObA 61/98y, 8 ObA 86/98z).
Anmerkung
E55492 09B01489European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00148.99A.0915.000Dokumentnummer
JJT_19990915_OGH0002_009OBA00148_99A0000_000