Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** VertriebsgesmbH i. L., ***** vertreten durch Dr. Manfred Roland, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Peter B*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Horst Hoskovec, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,500.000 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 5. Mai 1999, GZ 17 R 63/99f-26, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung liegen die Gründe, die das Verhältnis der klagenden Partei zu ihrem Rechtsanwalt bzw des Rechtsanwalts zum Gericht betreffen, in der Sphäre der klagenden Partei und fallen daher ihr selbst zur Last (vgl 1 Ob 561/95 mwH). Selbst wenn der Geschäftsführer der klagenden Partei von der zwischenzeitlichen Emeritierung seines Verfahrenshelfers von Ende 1990 bis 1993 nichts wußte, wäre es an ihm selbst gelegen, die zur gehörigen Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schritte zu setzen. Er war nämlich selbst zugegen als das Erstgericht am 3. 6. 1985 beschloß, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen ihn geführten Strafverfahrens zu unterbrechen und es nur über Parteienantrag fortzusetzen (S. 13 ff). Dieses Strafverfahren endete aber bereits am 20. 12. 1996 mit Freispruch. Soweit nun der Geschäftsführer der klagenden Partei bei dieser Sachlage erst am 28. 4. 1998 einen Antrag auf Fortsetzung des unterebrochenen Verfahrens einbrachte, fällt ihm eine etwa 16 Monate währende Untätigkeit zur Last, für die er keine stichhältigen Gründe anführen kann. Daß ihm die Folgen der Unterlassung der Verfahrensaufnahme wohl bewußt waren, räumt er ohnedies selbst ein, wenn er im Fortsetzungsantrag ausführt, daß er den Antrag stelle, weil "sich die klagende Partei nicht dem Vorwurf aussetzen will, das gegenständliche Verfahren nicht gehörig fortgesetzt zu haben." Damit ist aber eindeutig erwiesen, daß etwa unklare Vertretungsverhältnisse kein Hindernis waren, die entsprechenden Fortsetzungsschritte selbst zu setzen (vgl 7 Ob 17/88; 2 Ob 2059/96z; 1 Ob 418/97w uva).Nach ständiger Rechtsprechung liegen die Gründe, die das Verhältnis der klagenden Partei zu ihrem Rechtsanwalt bzw des Rechtsanwalts zum Gericht betreffen, in der Sphäre der klagenden Partei und fallen daher ihr selbst zur Last vergleiche 1 Ob 561/95 mwH). Selbst wenn der Geschäftsführer der klagenden Partei von der zwischenzeitlichen Emeritierung seines Verfahrenshelfers von Ende 1990 bis 1993 nichts wußte, wäre es an ihm selbst gelegen, die zur gehörigen Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schritte zu setzen. Er war nämlich selbst zugegen als das Erstgericht am 3. 6. 1985 beschloß, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen ihn geführten Strafverfahrens zu unterbrechen und es nur über Parteienantrag fortzusetzen (S. 13 ff). Dieses Strafverfahren endete aber bereits am 20. 12. 1996 mit Freispruch. Soweit nun der Geschäftsführer der klagenden Partei bei dieser Sachlage erst am 28. 4. 1998 einen Antrag auf Fortsetzung des unterebrochenen Verfahrens einbrachte, fällt ihm eine etwa 16 Monate währende Untätigkeit zur Last, für die er keine stichhältigen Gründe anführen kann. Daß ihm die Folgen der Unterlassung der Verfahrensaufnahme wohl bewußt waren, räumt er ohnedies selbst ein, wenn er im Fortsetzungsantrag ausführt, daß er den Antrag stelle, weil "sich die klagende Partei nicht dem Vorwurf aussetzen will, das gegenständliche Verfahren nicht gehörig fortgesetzt zu haben." Damit ist aber eindeutig erwiesen, daß etwa unklare Vertretungsverhältnisse kein Hindernis waren, die entsprechenden Fortsetzungsschritte selbst zu setzen vergleiche 7 Ob 17/88; 2 Ob 2059/96z; 1 Ob 418/97w uva).
Anmerkung
E55523 09A01719European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00171.99H.0915.000Dokumentnummer
JJT_19990915_OGH0002_0090OB00171_99H0000_000