TE OGH 1999/9/15 9ObA216/99a

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz Paul und Dr. Jörg Wirrer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Michael G*****, Operator, ***** vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei A***** M***** AG, ***** vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 116.335 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Mai 1999, GZ 7 Ra 88/99m-23, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Februar 1999, GZ 38 Cga 85/98g-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S

8.112 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.352 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Es geht hier nicht darum, ob der Inhalt des Films unzüchtig im Sinne des § 1 Abs 1 lit a Pornographiegesetz (= PornG) war oder die sittliche oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen durch Reizung der Lüsternheit oder Irreleitung des Geschlechtstriebes gefährden konnte, weil weder gewinnsüchtige Absicht bei der Weitergabe des Films erwiesen ist noch eine Weitergabe an eine Person unter 16 Jahren erfolgte. Eine strafbare Handlung im Sinne der §§ 1, 2 PornG liegt daher nicht vor. Mangels des Tatbestandsmerkmales der Öffentlichkeit ist die in § 1 des Steiermärkischen Landesgesetzes vom 25. 6. 1975 (Nr 158) betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung, enthaltene Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht. Das Berufungsgericht hat deshalb den gerügten Verfahrensmangel der Unterlassung der unmittelbaren Filmvorführung vor dem Gericht erster Instanz verneint. Vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel erster Instanz können aber nicht neuerlich in der Revision als Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (Arb 11.265 ua).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Es geht hier nicht darum, ob der Inhalt des Films unzüchtig im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Pornographiegesetz (= PornG) war oder die sittliche oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen durch Reizung der Lüsternheit oder Irreleitung des Geschlechtstriebes gefährden konnte, weil weder gewinnsüchtige Absicht bei der Weitergabe des Films erwiesen ist noch eine Weitergabe an eine Person unter 16 Jahren erfolgte. Eine strafbare Handlung im Sinne der Paragraphen eins,, 2 PornG liegt daher nicht vor. Mangels des Tatbestandsmerkmales der Öffentlichkeit ist die in Paragraph eins, des Steiermärkischen Landesgesetzes vom 25. 6. 1975 (Nr 158) betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung, enthaltene Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht. Das Berufungsgericht hat deshalb den gerügten Verfahrensmangel der Unterlassung der unmittelbaren Filmvorführung vor dem Gericht erster Instanz verneint. Vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel erster Instanz können aber nicht neuerlich in der Revision als Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (Arb 11.265 ua).

Im übrigen hat das Berufungsgericht das Vorliegen des Entlassungsgrundes des § 82 lit f GewO 1859 zutreffend verneint. Es reicht daher aus, insoweit auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Im übrigen hat das Berufungsgericht das Vorliegen des Entlassungsgrundes des Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 zutreffend verneint. Es reicht daher aus, insoweit auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Wie widerlich der Pornofilm auch gewesen sein mag, - darauf kommt es nicht an - so ist Grundvoraussetzung für das Vorliegen des Entlassungsgrundes nach § 82 lit f GewO, dritter Tatbestand, der Anstiftung zu unsittlichen Handlungen, daß die dort geforderte vorsätzliche Veranlassung solcher unsittlicher Handlungen geeignet ist, sich auf das Arbeitsverhältnis, den Arbeitgeber oder dessen Betrieb nachteilig auszuwirken. Die Tathandlung muß sich daher im Betrieb oder im örtlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit ereignet haben (Kuderna, Entlassungsrecht2 122 f, 139; Kerschner, "Verkehrsverbot" nach der Verkehrssitte, DRdA 1989, 240 f; Arb 6299). Die Verletzung des gebotenen Anstandes reicht nicht aus (Arb 7255).Wie widerlich der Pornofilm auch gewesen sein mag, - darauf kommt es nicht an - so ist Grundvoraussetzung für das Vorliegen des Entlassungsgrundes nach Paragraph 82, Litera f, GewO, dritter Tatbestand, der Anstiftung zu unsittlichen Handlungen, daß die dort geforderte vorsätzliche Veranlassung solcher unsittlicher Handlungen geeignet ist, sich auf das Arbeitsverhältnis, den Arbeitgeber oder dessen Betrieb nachteilig auszuwirken. Die Tathandlung muß sich daher im Betrieb oder im örtlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit ereignet haben (Kuderna, Entlassungsrecht2 122 f, 139; Kerschner, "Verkehrsverbot" nach der Verkehrssitte, DRdA 1989, 240 f; Arb 6299). Die Verletzung des gebotenen Anstandes reicht nicht aus (Arb 7255).

Die unentgeltliche Weitergabe des Pornofilms an den befreundeten Arbeitskollegen anläßlich eines privaten Besuches in der Wohnung des Klägers unter der Auflage, ihn niemandem zu zeigen, berührt entgegen der Meinung der Revisionswerberin das Dienstverhältnis in keiner Weise; noch erfolgte die Weitergabe in der "dienstlichen Sphäre" (Arb 6299). Auch die sexuelle Integrität und die Intimssphäre des Arbeitskollegen, der den Film selbst gerne sehen wollte, wurde nicht verletzt, sodaß die vom Arbeitgeber sonst grundsätzlich zu wahrende Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern nicht beeinträchtigt und auch damit keine Beziehung zum Betrieb hergestellt werden kann.

Ob der Versuch zur Anstiftung zu unsittlichen Handlungen bereits den Entlassungstatbestand verwirklicht (DRdA 1986, 434), ist mangels eines darauf gerichteten Vorsatzes bedeutungslos.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E55256 09B02169

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00216.99A.0915.000

Dokumentnummer

JJT_19990915_OGH0002_009OBA00216_99A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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