TE OGH 1999/9/15 3Nd5/99

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei DI Herwig O*****, vertreten durch Dr. Peter Rustler, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Richard K*****, wegen Räumung, über die Anzeige eines Zuständigkeitsstreites durch das Bezirksgericht Hernals, GZ 17 E 33/99x-13, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Fortführung des Exekutionsverfahrens ist das Bezirksgericht Hernals zuständig.

Dessen Beschluß vom 30. 3. 1999, GZ 17 E 33/99x-10, wird aufgehoben.

Text

Begründung:

Die der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten durch das Bezirksgericht Steyr bewilligte Räumungsexekution wurde vollzogen.

Noch bevor es zu Entscheidungen über die Ausfolgung oder den Verkauf der beweglichen Sachen des Verpflichteten oder zur Entscheidung über aufgelaufene Verwahrungskosten gekommen wäre, gab die betreibende Partei mit Schriftsatz eine neue Adresse des Verpflichteten in Wien bekannt.

Daraufhin entschied das Bezirksgericht Steyr mit Stempelaufdruck:

"Akt dem Bezirksgericht Hernals gemäß § 44 JN überwiesen"."Akt dem Bezirksgericht Hernals gemäß Paragraph 44, JN überwiesen".

Das Bezirksgericht Hernals erklärte sich zur Durchführung des Verfahrens unzuständig. Beide Beschlüsse sind in Rechtskraft erwachsen.

Das Bezirksgericht Hernals legt den Akt zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Wie sich aus der Übersendung des gesamten Aktes an das Bezirksgericht Hernals ergibt, wollte das Bezirksgericht Steyr mit seinem Beschluß nicht nur einen (derzeit nicht vorliegenden) Antrag, sondern das gesamte Verfahren dem Bezirksgericht Hernals überweisen (vgl 8 Nd 2/95). Darüber hinaus ist dieser Beschluß eindeutig dahin zu verstehen, daß das Bezirksgericht Steyr schlüssig auch seine Unzuständigkeit von Amts wegen wahrgenommen hat (ebenso 3 Nd 1/93). Somit haben beide Gerichte rechtskräftig über ihre Zuständigkeit entschieden, wodurch die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 47 JN vorliegen (EFSlg 29.883 uva in RIS-Justiz RS0046299; EFSlg 69.726; 3 Nd 5/96; 3 Nd 4/97; Mayr in Rechberger Rz 5 zu § 47 JN; Fasching LB**2 Rz 240).Wie sich aus der Übersendung des gesamten Aktes an das Bezirksgericht Hernals ergibt, wollte das Bezirksgericht Steyr mit seinem Beschluß nicht nur einen (derzeit nicht vorliegenden) Antrag, sondern das gesamte Verfahren dem Bezirksgericht Hernals überweisen vergleiche 8 Nd 2/95). Darüber hinaus ist dieser Beschluß eindeutig dahin zu verstehen, daß das Bezirksgericht Steyr schlüssig auch seine Unzuständigkeit von Amts wegen wahrgenommen hat (ebenso 3 Nd 1/93). Somit haben beide Gerichte rechtskräftig über ihre Zuständigkeit entschieden, wodurch die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Paragraph 47, JN vorliegen (EFSlg 29.883 uva in RIS-Justiz RS0046299; EFSlg 69.726; 3 Nd 5/96; 3 Nd 4/97; Mayr in Rechberger Rz 5 zu Paragraph 47, JN; Fasching LB**2 Rz 240).

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einer solchen Entscheidung auf eine Bindungswirkung des ersten Beschlusses, auch wenn dieser allenfalls unrichtig war, Bedacht zu nehmen (stRsp; zuletzt EFSlg 85.157; wN bei Mayr in Rechberger Rz 5 zu § 47 JN).Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einer solchen Entscheidung auf eine Bindungswirkung des ersten Beschlusses, auch wenn dieser allenfalls unrichtig war, Bedacht zu nehmen (stRsp; zuletzt EFSlg 85.157; wN bei Mayr in Rechberger Rz 5 zu Paragraph 47, JN).

Wie vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach entschieden wurde, ist entgegen verschiedenen Lehrmeinungen ein Unterlaufen dieser Bindungswirkung nicht dadurch möglich, daß das Gericht, an das die Sache überwiesen wurde, seinen Unzuständigkeitsbeschluß noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses faßt (EFSlg 66.858; 3 Nd 1/86; SZ 68/217; EFSlg 85.154). Daran hat sich nach der Rechtsprechung auch durch die mit der ZVN 1983 eingeführte Bestimmung des § 44 Abs 2 JN nichts geändert (EFSlg 85.155).Wie vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach entschieden wurde, ist entgegen verschiedenen Lehrmeinungen ein Unterlaufen dieser Bindungswirkung nicht dadurch möglich, daß das Gericht, an das die Sache überwiesen wurde, seinen Unzuständigkeitsbeschluß noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses faßt (EFSlg 66.858; 3 Nd 1/86; SZ 68/217; EFSlg 85.154). Daran hat sich nach der Rechtsprechung auch durch die mit der ZVN 1983 eingeführte Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, JN nichts geändert (EFSlg 85.155).

Es war daher zu entscheiden, daß zur Fortführung des Exekutionsverfahrens das Bezirksgericht Hernals zuständig ist; gleichzeitig war dessen Unzuständigkeitsbeschluß aufzuheben (EvBl 1980/123; 3 Nd 1/97).

Anmerkung

E55230 03J00059

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030ND00005.99.0915.000

Dokumentnummer

JJT_19990915_OGH0002_0030ND00005_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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