Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ana-Maria I*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Peter Birgmayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei St***** BeteiligungsgesmbH, ***** vertreten durch Dr. Josef Fromhold, Rechtsanwalt in Wien, wegen S
103.664 sA (Revisionsinteresse S 92.262,48 brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. März 1999, GZ 9 Ra 37/99y-56, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19. Oktober 1998, GZ 8 Cga 277/96d-51, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom 23. 3. 1999 durch Beisetzen des Ausspruchs, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist (§ 45 Abs 1 ASGG), zurückgestellt.Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom 23. 3. 1999 durch Beisetzen des Ausspruchs, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist (Paragraph 45, Absatz eins, ASGG), zurückgestellt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG, die die Zulässigkeit der Revision auch ohne die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG begründen, sind solche, in denen es um die Berechtigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht. Es muß sich um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der - auch der Art - Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (RIS-Justiz RS0085924). Die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses ist für die noch strittigen Fragen, ob ein abhängiger oder freier Dienstvertrag vorlag, ob Vordienstzeiten anzurechnen sind bzw auch bei einem freien Arbeitsverhältnis ein Abfertigungsanspruch besteht, ohne Belang. Im übrigen ist die Beendigung des Dienstverhältnisses unstrittig. Daher ist die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses weder Haupt- noch Vorfrage. Mangels Anwendbarkeit des § 46 Abs 3 ASGG bedarf es daher eines Ausspruches nach § 45 Abs 1 ASGG durch das Berufungsgericht, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist.Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG, die die Zulässigkeit der Revision auch ohne die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG begründen, sind solche, in denen es um die Berechtigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht. Es muß sich um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der - auch der Art - Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (RIS-Justiz RS0085924). Die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses ist für die noch strittigen Fragen, ob ein abhängiger oder freier Dienstvertrag vorlag, ob Vordienstzeiten anzurechnen sind bzw auch bei einem freien Arbeitsverhältnis ein Abfertigungsanspruch besteht, ohne Belang. Im übrigen ist die Beendigung des Dienstverhältnisses unstrittig. Daher ist die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses weder Haupt- noch Vorfrage. Mangels Anwendbarkeit des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG bedarf es daher eines Ausspruches nach Paragraph 45, Absatz eins, ASGG durch das Berufungsgericht, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist.
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, dann wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach § 84 ZPO zur Verbesserung durch Anführen der im § 506 Abs 1 Z 5 ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen, gesonderten Gründe zurückzustellen.Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, dann wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach Paragraph 84, ZPO zur Verbesserung durch Anführen der im Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen, gesonderten Gründe zurückzustellen.
Anmerkung
E55252 09B01849European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00184.99W.0915.000Dokumentnummer
JJT_19990915_OGH0002_009OBA00184_99W0000_000