TE OGH 1999/9/15 3Ob240/99m

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Republik Österreich (Finanzamt Graz Stadt), vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen S 667.380,57 sA (11 E 14.440/97m des Erstgerichtes), 2. Rene K*****, vertreten durch Dr. Herbert Hüttner, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 38.554,-- sA (11 E 803/95x), und 3. Theresia K*****, vertreten durch Mag. Heinz Kupferschmied, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 20.691,--, S 23.535,-- und S 23.535,-- jeweils sA (12 E 650/97g), wider die verpflichtete Partei Maximilian K*****, vertreten durch seinen Sachwalter Dr. Olaf B*****, infolge Revisionsrekurs des Verpflichteten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 9. Juli 1999, GZ 4 R 281/99v-98, womit der Rekurs des Verpflichteten gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 25. Mai 1999, GZ 12 E 1959/95d-93, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Verpflichtete hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Den betreibenden Parteien wurde die Pfändung eines im Grundbuch auf zwei Liegenschaften (bei einer aber nur an dem ideellen Hälfteanteil) einverleibten Fruchtgenußrechtes und dessen Verwertung durch Zwangsverwaltung bewilligt. Zur Erledigung der vom Zwangsverwalter für das Jahr 1998 gelegten Verwaltungsrechnung beraumte das Erstgericht eine Tagsatzung für den 19. 5. 1999, 9.00 Uhr, und für 11.00 Uhr desselben Tages eine Tagsatzung zur Verteilung der Ertragsüberschüsse an. Zu beiden Tagsatzungen wurde auch der Verpflichtete unter Anschluß der vom Zwangsverwalter gelegten Rechnung geladen. Zur ersten Tagsatzung erfolgte die Ladung mit E-Form 191, in welchem die Sätze zwei und drei des § 116 Abs 2 EO wörtlich abgedruckt sind.Den betreibenden Parteien wurde die Pfändung eines im Grundbuch auf zwei Liegenschaften (bei einer aber nur an dem ideellen Hälfteanteil) einverleibten Fruchtgenußrechtes und dessen Verwertung durch Zwangsverwaltung bewilligt. Zur Erledigung der vom Zwangsverwalter für das Jahr 1998 gelegten Verwaltungsrechnung beraumte das Erstgericht eine Tagsatzung für den 19. 5. 1999, 9.00 Uhr, und für 11.00 Uhr desselben Tages eine Tagsatzung zur Verteilung der Ertragsüberschüsse an. Zu beiden Tagsatzungen wurde auch der Verpflichtete unter Anschluß der vom Zwangsverwalter gelegten Rechnung geladen. Zur ersten Tagsatzung erfolgte die Ladung mit E-Form 191, in welchem die Sätze zwei und drei des Paragraph 116, Absatz 2, EO wörtlich abgedruckt sind.

Der Verpflichtete erhob Erinnerungen im Sinne des § 116 Abs 2 zweiter Satz EO, woraufhin das Erstgericht den Zwangsverwalter aufforderte, diese zu überprüfen und zur Tagsatzung am 19. 5. 1999 eine Stellungnahme vorzulegen. Diese langte beim Erstgericht unmittelbar vor dem Tagsatzungstermin ein, zu welchem der Verpflichtete nicht erschien.Der Verpflichtete erhob Erinnerungen im Sinne des Paragraph 116, Absatz 2, zweiter Satz EO, woraufhin das Erstgericht den Zwangsverwalter aufforderte, diese zu überprüfen und zur Tagsatzung am 19. 5. 1999 eine Stellungnahme vorzulegen. Diese langte beim Erstgericht unmittelbar vor dem Tagsatzungstermin ein, zu welchem der Verpflichtete nicht erschien.

Nach Erörterung der Rechnung mit dem Zwangsverwalter in der Tagsatzung genehmigte das Erstgericht in den Punkten 1. a) und b) die Verwaltungsrechnung hinsichtlich beider Liegenschaften und wies zu 2. die bei Gericht erlegten Ertragsüberschüsse von S 70.000 der führenden betreibenden Partei zur teilweisen Berichtigung ihrer vollstreckbaren Forderung zu.

Den lediglich gegen Punkt 1. b) (Erledigung der Verwalterrechnung bezüglich der Liegenschaft M*****straße ***** in Graz) gerichteten Rekurs des Verpflichteten wies das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß als unzulässig zurück. Gemäß § 117 Abs 2 EO iVm § 334 EO stehe den zur Tagsatzung gehörig geladenen, jedoch bei derselben nicht erschienenen Personen, der Rekurs gegen die Entscheidung über die Verwaltungsrechnung nicht zu. Dies gelte selbst dann, wenn sie zwar vor der Tagsatzung schriftlich oder zu Gerichtsprotokoll ihre Einwendungen vorbrachten und ihre Erinnerungen das Exekutionsgericht veranlaßte, geltend gemachte Rechnungsmängel zum Gegenstand einer Aufklärung (oder allenfalls Berichtigung) zu machen (vgl Heller/Berger/Stix 1020).Den lediglich gegen Punkt 1. b) (Erledigung der Verwalterrechnung bezüglich der Liegenschaft M*****straße ***** in Graz) gerichteten Rekurs des Verpflichteten wies das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß als unzulässig zurück. Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, EO in Verbindung mit Paragraph 334, EO stehe den zur Tagsatzung gehörig geladenen, jedoch bei derselben nicht erschienenen Personen, der Rekurs gegen die Entscheidung über die Verwaltungsrechnung nicht zu. Dies gelte selbst dann, wenn sie zwar vor der Tagsatzung schriftlich oder zu Gerichtsprotokoll ihre Einwendungen vorbrachten und ihre Erinnerungen das Exekutionsgericht veranlaßte, geltend gemachte Rechnungsmängel zum Gegenstand einer Aufklärung (oder allenfalls Berichtigung) zu machen vergleiche Heller/Berger/Stix 1020).

Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, und begründete dies damit, daß (neuere) veröffentlichte Rechtsprechung zur Rekurslegitimation nach § 117 Abs 2 EO (hier iVm § 334 EO) fehle.Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, und begründete dies damit, daß (neuere) veröffentlichte Rechtsprechung zur Rekurslegitimation nach Paragraph 117, Absatz 2, EO (hier in Verbindung mit Paragraph 334, EO) fehle.

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Verpflichteten ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, sind auf die Zwangsverwaltung im Rahmen einer Exekution auf andere Vermögensrechte (§§ 331 ff EO), wozu auch das (verbücherte) Fruchtgenußrecht zählt (so zB 3 Ob 1002/92; 3 Ob 305/98v), nach § 334 Abs 2 EO die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften sinngemäß anzuwenden. Die in dieser Bestimmung angeführten §§ 335 bis 339 EO enthalten keine von den §§ 116 bis 118 EO abweichenden Regelungen. Ebenso zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, daß der in § 117 Abs 2 EO angeordnete Rechtsmittelausschluß uneingeschränkt gilt, also auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine der nach § 116 Abs 1 EO zur Rechnungstagsatzung zu ladenden Parteien tatsächlich Erinnerungen gegen die Rechnung eingebracht hat, ja auch dann, wenn diese Erinnerungen vom Exekutionsgericht zum Gegenstand einer Aufklärung oder Berichtigung durch den Zwangsverwalter gemacht wurden. Diese Auffassung hat bereits das Justizministerium in einer Fragebeantwortung anläßlich der Einführung der EO vertreten (Blg zu JMVBl 1897/44, abgedruckt bei Angst/Jakusch/Pimmer MGA EO13 zu § 117); Heller/Berger/Stix (EO4, 1020) haben sich dem angeschlossen. Ein Rekursrecht kommt nach dem Gesetz eben nur solchen Personen zu, die zur Tagsatzung erschienen sind. Inwieweit Personen, die zwar erschienen sind, sich in der Tagsatzung aber nicht zur Rechnung geäußert haben, oder solchen, die nicht ordnungsgemäß geladen wurden, ein Rekursrecht zusteht (vgl dazu Heller/Berger/Stix aaO), braucht hier mangels Vorliegens dieser Voraussetzungen nicht weiter geprüft zu werden.Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, sind auf die Zwangsverwaltung im Rahmen einer Exekution auf andere Vermögensrechte (Paragraphen 331, ff EO), wozu auch das (verbücherte) Fruchtgenußrecht zählt (so zB 3 Ob 1002/92; 3 Ob 305/98v), nach Paragraph 334, Absatz 2, EO die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften sinngemäß anzuwenden. Die in dieser Bestimmung angeführten Paragraphen 335 bis 339 EO enthalten keine von den Paragraphen 116 bis 118 EO abweichenden Regelungen. Ebenso zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, daß der in Paragraph 117, Absatz 2, EO angeordnete Rechtsmittelausschluß uneingeschränkt gilt, also auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine der nach Paragraph 116, Absatz eins, EO zur Rechnungstagsatzung zu ladenden Parteien tatsächlich Erinnerungen gegen die Rechnung eingebracht hat, ja auch dann, wenn diese Erinnerungen vom Exekutionsgericht zum Gegenstand einer Aufklärung oder Berichtigung durch den Zwangsverwalter gemacht wurden. Diese Auffassung hat bereits das Justizministerium in einer Fragebeantwortung anläßlich der Einführung der EO vertreten (Blg zu JMVBl 1897/44, abgedruckt bei Angst/Jakusch/Pimmer MGA EO13 zu Paragraph 117,); Heller/Berger/Stix (EO4, 1020) haben sich dem angeschlossen. Ein Rekursrecht kommt nach dem Gesetz eben nur solchen Personen zu, die zur Tagsatzung erschienen sind. Inwieweit Personen, die zwar erschienen sind, sich in der Tagsatzung aber nicht zur Rechnung geäußert haben, oder solchen, die nicht ordnungsgemäß geladen wurden, ein Rekursrecht zusteht vergleiche dazu Heller/Berger/Stix aaO), braucht hier mangels Vorliegens dieser Voraussetzungen nicht weiter geprüft zu werden.

Auch aufgrund des im Revisionsrekurs in Anspruch genommenen Grundsätze des fairen Verfahrens (Art 6 MRK) und der Waffengleichheit bestehen keine Bedenken gegen die dargestellten Rechtsmittelbeschränkungen. Insbesondere ergibt sich auch kein Verstoß gegen Art 6 MRK dadurch, daß dem Verpflichteten nicht vor der Rechnungslegungstagsatzung Einsicht in den Ergänzungsschriftsatz des Zwangsverwalters, der unmittelbar vor der Tagsatzung eingebracht wurde, ermöglicht wurde.Auch aufgrund des im Revisionsrekurs in Anspruch genommenen Grundsätze des fairen Verfahrens (Artikel 6, MRK) und der Waffengleichheit bestehen keine Bedenken gegen die dargestellten Rechtsmittelbeschränkungen. Insbesondere ergibt sich auch kein Verstoß gegen Artikel 6, MRK dadurch, daß dem Verpflichteten nicht vor der Rechnungslegungstagsatzung Einsicht in den Ergänzungsschriftsatz des Zwangsverwalters, der unmittelbar vor der Tagsatzung eingebracht wurde, ermöglicht wurde.

Gegen den in Art 6 Abs 1 Satz 1 MRK enthaltenen verfahrensrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen nämlich nur Bindungen an nachteilige Wirkungen eines Verfahrens, in dem der nunmehr davon Betroffene nicht eingebunden war und die er unabänderlich hinnehmen müßte (SZ 63/4 = EvBl 1990/89, 406 = JBl 1990, 662; SZ 68/151 = ecolex 1995, 507 [Graff]; SZ 69/131; SZ 70/262 etc). In RZ 1991/49, 146 wurde zudem bereits klargestellt, daß auch im Exekutionsverfahren den Parteien Verfahrensvorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, bekanntzugeben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen ist, dazu Stellung zu nehmen. Diese Grundsätze wurden hier nicht verletzt, weil das Recht auf rechtliches Gehör insbesondere durch den Verfahrenszweck und den Verfahrensaufbau begrenzt ist, also nur am vorgeschriebenen Ort, zur vorgeschriebenen Zeit und in der vorgeschriebenen Form geltend gemacht werden kann. Bleibt die Partei untätig, hat sie die Folgen ihrer Untätigkeit als Säumnisfolgen zu tragen und hat in diesem Punkt das Gehör verwirkt (so zutreffend Fasching, LB**2 Rz 693; iglS [knapp] Fucik in Rechberger ZPO Rz 9 Vor § 171).Gegen den in Artikel 6, Absatz eins, Satz 1 MRK enthaltenen verfahrensrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen nämlich nur Bindungen an nachteilige Wirkungen eines Verfahrens, in dem der nunmehr davon Betroffene nicht eingebunden war und die er unabänderlich hinnehmen müßte (SZ 63/4 = EvBl 1990/89, 406 = JBl 1990, 662; SZ 68/151 = ecolex 1995, 507 [Graff]; SZ 69/131; SZ 70/262 etc). In RZ 1991/49, 146 wurde zudem bereits klargestellt, daß auch im Exekutionsverfahren den Parteien Verfahrensvorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, bekanntzugeben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen ist, dazu Stellung zu nehmen. Diese Grundsätze wurden hier nicht verletzt, weil das Recht auf rechtliches Gehör insbesondere durch den Verfahrenszweck und den Verfahrensaufbau begrenzt ist, also nur am vorgeschriebenen Ort, zur vorgeschriebenen Zeit und in der vorgeschriebenen Form geltend gemacht werden kann. Bleibt die Partei untätig, hat sie die Folgen ihrer Untätigkeit als Säumnisfolgen zu tragen und hat in diesem Punkt das Gehör verwirkt (so zutreffend Fasching, LB**2 Rz 693; iglS [knapp] Fucik in Rechberger ZPO Rz 9 Vor Paragraph 171,).

Zur Erledigung der Rechnung sowie der Ansprüche des Zwangsverwalters hat der Gesetzgeber eben gemäß § 116 Abs 1 EO die Form einer Tagsatzung (vgl § 55 Abs 1 EO) vorgeschrieben, wobei das Gehör in der Weise erweitert ist, daß den Parteien auch vor dieser Tagsatzung Gelegenheit gegeben werden muß, die Rechnung einzusehen und dagegen mündlich zu Protokoll oder schriftlich Änderungswünsche anzubringen. Zugleich sind aber auch in § 116 Abs 2 Satz 2 und § 117 Abs 2 EO Säumnisfolgen angeordnet. Ein Verstoß gegen die dargelegten Grundsätze der Menschenrechtskonvention ist in dieser Regelung nicht erkennbar. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, im Hinblick auf das von § 116 Abs 2 Satz 3 EO dem Exekutionsgericht eingeräumte Ermessen im Anschluß an die zitierten Meinungen des JM und von Heller/Berger/Stix auch derjenigen Partei die Rekursberechtigung abzuerkennen, die zwar schriftlich Erinnerungen erhoben, danach aber die Tagsatzung nach § 116 Abs 1 EO versäumt hat. Im übrigen gibt nach der StRsp des Obersten Gerichtshofes Art 6 Abs 1 MRK keinen Anspruch auf einen mehrinstanzlichen Rechtsweg (RIS-Justiz RS0079186, zuletzt etwa SZ 70/246 und 6 Ob 44/99k). Der Revisionsrekurswerber, der die ihm gebotene Chance ausschlug, sich bei der Tagsatzung über die Verwalterrechnung mit den Ergänzungen bzw Auskünften des Zwangsverwalters aufgrund seiner Erinnerungen auseinanderzusetzen, wurde somit in seinen Rechten nicht verletzt.Zur Erledigung der Rechnung sowie der Ansprüche des Zwangsverwalters hat der Gesetzgeber eben gemäß Paragraph 116, Absatz eins, EO die Form einer Tagsatzung vergleiche Paragraph 55, Absatz eins, EO) vorgeschrieben, wobei das Gehör in der Weise erweitert ist, daß den Parteien auch vor dieser Tagsatzung Gelegenheit gegeben werden muß, die Rechnung einzusehen und dagegen mündlich zu Protokoll oder schriftlich Änderungswünsche anzubringen. Zugleich sind aber auch in Paragraph 116, Absatz 2, Satz 2 und Paragraph 117, Absatz 2, EO Säumnisfolgen angeordnet. Ein Verstoß gegen die dargelegten Grundsätze der Menschenrechtskonvention ist in dieser Regelung nicht erkennbar. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, im Hinblick auf das von Paragraph 116, Absatz 2, Satz 3 EO dem Exekutionsgericht eingeräumte Ermessen im Anschluß an die zitierten Meinungen des JM und von Heller/Berger/Stix auch derjenigen Partei die Rekursberechtigung abzuerkennen, die zwar schriftlich Erinnerungen erhoben, danach aber die Tagsatzung nach Paragraph 116, Absatz eins, EO versäumt hat. Im übrigen gibt nach der StRsp des Obersten Gerichtshofes Artikel 6, Absatz eins, MRK keinen Anspruch auf einen mehrinstanzlichen Rechtsweg (RIS-Justiz RS0079186, zuletzt etwa SZ 70/246 und 6 Ob 44/99k). Der Revisionsrekurswerber, der die ihm gebotene Chance ausschlug, sich bei der Tagsatzung über die Verwalterrechnung mit den Ergänzungen bzw Auskünften des Zwangsverwalters aufgrund seiner Erinnerungen auseinanderzusetzen, wurde somit in seinen Rechten nicht verletzt.

Demnach hat das Rekursgericht zu Recht den Rekurs des Verpflichteten gegen die Genehmigung der Verwalterrechnung zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO iVm § 78 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40,, 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.

Anmerkung

E55388 03A02409

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00240.99M.0915.000

Dokumentnummer

JJT_19990915_OGH0002_0030OB00240_99M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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