Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jäger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erwin J***** wegen des Vergehens des versuchten Landzwangs nach §§ 15, 275 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. April 1995, GZ 10 Vr 465/95-8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jäger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erwin J***** wegen des Vergehens des versuchten Landzwangs nach Paragraphen 15,, 275 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. April 1995, GZ 10 römisch fünf r 465/95-8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin J***** des Vergehens des versuchten Landzwangs nach §§ 15, 275 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin J***** des Vergehens des versuchten Landzwangs nach Paragraphen 15,, 275 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 19. Jänner 1995 in Graz dadurch, daß er sich über Polizeinotruf mit den Worten äußerte: "Ja, ich habe einen Sprengsatz am Grazer Hauptbahnhof deponiert. Halbe Stunde. Danke.", versucht, die Bevölkerung oder einen großen Personenkreis durch eine Drohung mit einem Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Die nominell aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die nominell aus Ziffer 5,, 5a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Der auf das Versetzen in Furcht und Unruhe gerichtete Wille des Angeklagten wurde mängelfrei (Z 5) aus dessen stets geständiger und daher keineswegs übergangener Verantwortung (vgl zuletzt S 34: "Ich fühle mich im Sinne der Anklageschrift vollinhaltlich schuldig") abgeleitet. Durch die Behauptung, die Tatrichter hätten diese mißverstanden, wird - wie aus Z 5a - nur unzulässig deren Beweiswürdigung bekämpft. Mit der außerhalb des Tatbildes gelegenen Eignung der Tat, den gewollten Erfolg herbeizuführen, spricht die Beschwerde schließlich keine entscheidende Tatsache an (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 26).Der auf das Versetzen in Furcht und Unruhe gerichtete Wille des Angeklagten wurde mängelfrei (Ziffer 5,) aus dessen stets geständiger und daher keineswegs übergangener Verantwortung vergleiche zuletzt S 34: "Ich fühle mich im Sinne der Anklageschrift vollinhaltlich schuldig") abgeleitet. Durch die Behauptung, die Tatrichter hätten diese mißverstanden, wird - wie aus Ziffer 5 a, - nur unzulässig deren Beweiswürdigung bekämpft. Mit der außerhalb des Tatbildes gelegenen Eignung der Tat, den gewollten Erfolg herbeizuführen, spricht die Beschwerde schließlich keine entscheidende Tatsache an vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 26).
Die Versuchsuntauglichkeit (§ 15 Abs 3 StGB) behauptende Rechtsrüge (inhaltlich Z 9 lit b) legt nicht dar, warum entgegen dem Wortlaut des § 275 StGB nur die Drohung mit einem Angriff auf einen großen Personenkreis geeignet sein sollte, die Bevölkerung oder einen großen Personenkreis in Furcht und Unruhe zu versetzen und verfehlt solcherart eine Ausrichtung am Gesetz.Die Versuchsuntauglichkeit (Paragraph 15, Absatz 3, StGB) behauptende Rechtsrüge (inhaltlich Ziffer 9, Litera b,) legt nicht dar, warum entgegen dem Wortlaut des Paragraph 275, StGB nur die Drohung mit einem Angriff auf einen großen Personenkreis geeignet sein sollte, die Bevölkerung oder einen großen Personenkreis in Furcht und Unruhe zu versetzen und verfehlt solcherart eine Ausrichtung am Gesetz.
Anmerkung
E55142 13D01049European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00104.99.0915.000Dokumentnummer
JJT_19990915_OGH0002_0130OS00104_9900000_000