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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BDG 1979 §112 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des Ing. RK in W, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 24. Juni 2003, Zl. 237.240/2-III/14/03, betreffend Abweisung eines Antrages auf Neufestsetzung der Bemessungsgrundlage hinsichtlich einer Geldstrafe nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Amtsrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 15. Juli 2002 wurde über den Beschwerdeführer wegen näher angeführter Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und 2 sowie § 44 Abs. 1 und gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 126 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) die Disziplinarstrafe der Geldstrafe "in der Höhe von 1/2 Monatsbezug" verhängt. Dieses Disziplinarerkenntnis blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. (Das Disziplinarerkenntnis der Behörde erster Instanz stammt vom 1. Februar 2002.)
Im an die belangte Behörde gerichteten Antrag vom 5. Dezember 2002 führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Beschäftigungsausmaß 50 % der Vollbeschäftigung betrage. Die über ihn verhängte Geldstrafe sei bereits in Abzug gebracht worden, wobei jedoch als Bemessungsgrundlage der fiktiv zustehende Monatsbezug, also jener Bezug herangezogen worden sei, welcher ihm gebührt hätte, wenn er vollbeschäftigt wäre. Aus § 92 Abs. 2 BDG 1979 sei jedoch zu entnehmen, dass von dem Monatsbezug auszugehen sei, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebühre. Allfällige Kürzungen eines Monatsbezuges seien bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Daraus sei jedoch auch der Umkehrschluss abzuleiten, dass jede sonstige Bezugsverminderung, welche keine Kürzung darstelle, sehr wohl zu berücksichtigen sei. Bei einer Reduzierung des Beschäftigungsausmaßes auf 50 % gemäß § 50a BDG 1979 sei keinesfalls von einer Kürzung im Sinne des § 92 Abs. 2 leg. cit. auszugehen. Es sei rechtswidrig, die Geldstrafe von einem fiktiven, nämlich dem vollen Monatsbezug zu berechnen. Der Beschwerdeführer ersuchte daher, das Ausmaß der Geldstrafe neu zu bemessen und den Differenzbetrag zur bereits abgezogenen Geldstrafe mit dem Monatsbezug für Jänner 2003 anzuweisen. Für den Ablehnungsfall ersuchte der Beschwerdeführer um bescheidmäßige Absprache.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juni 2003 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2002 gemäß § 92 BDG 1979 nicht stattgegeben. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 92 Abs. 2 BDG 1979 in der geltenden Fassung allfällige Kürzungen des Monatsbezuges bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 92 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333
i. d.F. BGBl. Nr. 297/1995, lautet:
"Disziplinarstrafen
§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind
1.
der Verweis,
2.
die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,
3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage,
4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
...
Suspendierung
§ 112. ...
(4) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage -
auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.
...
Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen
§ 127. (1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:
1. bei Beamten des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und
2. bei Beamten des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.
..."
Die für den Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 i.d.F. BGBl. I Nr. 94/2000, lauten:
"Bezüge
§ 3. (1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Dienstzulagen, Funktionszulagen, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage, Truppendienstzulage, Kinderzulage, Teuerungszulagen).
(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.
...
Kürzung und Entfall der Bezüge
§ 13. (1) Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlass gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn
1.
der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,
2.
über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder
3. er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen.
(2) Eine dem Beamten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 78a Abs. 1 BDG 1979 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen, ausgenommen die Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen. Abweichend vom § 6 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde.
(2a) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 2 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen.
(3) Die Bezüge entfallen
1.
für die Dauer eines Karenzurlaubes;
2.
wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.
...
(5) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 17 Abs. 1 BDG 1979 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25% dieser Dienstbezüge. Ausgenommen sind die Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133. Abweichend vom § 6 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25% zu kürzen.
...
(10) Bei einem Beamten,
1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt worden ist oder
2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nimmt, entfällt
jener Teil des Monatsbezuges, mit dem zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Dieser Entfall tritt nicht ein, wenn der Beamte in einem Ausmaß zu zeitlichen Mehrleistungen herangezogen wird, dass er mit seiner gesamten Dienstleistung die im betreffenden Kalendermonat für Vollbeschäftigung vorgesehene Dienstzeit überschreitet. Der übrige Teil des Monatsbezuges gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Der Entfall und die Verminderung werden abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt. In den Fällen der Z 2 ruht der Anspruch auf Kinderzulage, soweit diese gemäß § 3 Abs. 2 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil bei der Hereinbringung der Geldstrafe entgegen § 127 Abs. 1 BDG 1979 nicht auf seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht genommen worden sei, indem für November 2002 sein gesamter Monatsbezug einbehalten und mit dem angefochtenen Bescheid eine Korrektur dieses Fehlers abgelehnt worden sei. Es wäre mindestens die Untergrenze für Lohnexekutionen einzuhalten gewesen.
Mit diesem Vorwurf zeigt der Beschwerdeführer deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über seinen Antrag auf richtige Bemessung seiner Geldstrafe, nicht aber darüber zu befinden hatte, ob diese zu Recht durch einmalige Einbehaltung seines Bezuges vollstreckt worden ist, oder er in Teilbeträgen über mehrere Monate einzubehalten gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen Antrag gemäß § 127 DG 1979 auf Abstattung der über ihn verhängten Geldstrafe in Monatsraten gestellt.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass der Begriff des "Monatsbezuges" gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 durch § 3 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) definiert sei. Weder in dieser Vorschrift noch in einer anderen Gesetzesbestimmung sei die Rede davon, dass für die Beurteilung des Monatsbezuges im Sinne des § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 ein fiktiver Betrag heranzuziehen sei. Vielmehr sei evident, dass darunter eben jene monetären Zuwendungen an einen Beamten zu verstehen sind, welche zur maßgeblichen Zeit gesetzlich als Monatsbezug gebührten.
Mit diesem Einwand zeigt der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. § 92 Abs. 2 BDG 1979 normiert nämlich hinsichtlich des Begriffs des "Monatsbezuges" im Sinne des § 92 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. ausdrücklich, dass von jenem Monatsbezug auszugehen ist, der dem Beamten auf Grund sein besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Die offensichtlich mit dem angefochtenen Bescheid, und ausdrücklich erst in der Gegenschrift zum Ausdruck gebrachte Auffassung der belangten Behörde, der Bemessung der über den Beschwerdeführer verhängten Strafe wäre ungeachtet des Umstandes, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt mit einer auf die Hälfte herabgesetzten Wochendienstzeit beschäftigt gewesen sei, deswegen ein voller Monatsbezug zu Grunde zu legen, weil es sich bei der infolge der herabgesetzten Wochendienstzeit des Beschwerdeführers eintretenden Minderung seines Bezuges um eine "Kürzung des Monatsbezuges" im Sinne des § 92 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. handle, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. Mit der Formulierung "Kürzungen des Monatsbezuges" im Sinne des § 92 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979 hatte der Gesetzgeber nämlich nicht den Fall einer Teilzeitbeschäftigung i.S.d. § 50a BDG 1979 im Auge, sondern etwa eine im Fall einer Suspendierung des Beamten gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 eintretende Kürzung seines Monatsbezuges auf zwei Drittel oder die in den Fällen von Dienstfreistellungen gemäß § 13 Abs. 1 GehG oder § 78a BDG 1979 eintretenden "Kürzungen" des Monatsbezuges. Bei der Bemessung des Betrages für die Einhebung einer Geldstrafe gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 ist der im § 3 GehG umschriebene Monatsbezug, der dem Beamten tatsächlich gebührt, maßgeblich.
Der in § 13 GehG angeführte § 78a Abs. 1 BDG 1979 regelt die Dienstfreistellung für Gemeindemandatare, § 17 Abs. 1 BDG 1979 die Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat, Bundesrat oder in einem Landtag. Für diese Fälle sehen die § 13 Abs. 2 und 5 GehG sowie für den Fall der Suspendierung des Beamtes sieht § 13 Abs. 1 GehG die "Kürzung" der Monatsbezüge vor.
Demgegenüber sieht § 13 Abs. 10 GehG für einen Beamten wie den Beschwerdeführer, dessen regelmäßige Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979 herabgesetzt ist, vor, dass der übrige Teil des Monatsbezuges "in dem Ausmaß gebührt, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht". Von einer "Kürzung" des Monatsbezuges für einen solchen Beamten ist im Gesetz nicht die Rede. Vielmehr verwendet das Gesetz im Zusammenhang mit der Verminderung der Bezüge für einen Beamten mit herabgesetzter Wochendienstzeit den Begriff "Verminderung". Auch die Gesetzesmaterialien zu § 92 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979 (vgl. 1390 BlgNR 15. GP) geben keinen Hinweis für die Richtigkeit der von der belangten Behörde vertretenen Auslegung dieser Bestimmung. Ihre Beurteilung, der Monatsbezug des Beschwerdeführers sei infolge der Herabsetzung seiner Wochendienstzeit im Sinne des § 92 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979 "gekürzt", entspricht sohin nicht dem Gesetz, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 20. November 2006
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003090117.X00Im RIS seit
21.12.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008