TE OGH 1999/9/16 6Ob191/99b

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Veröffentlicht am 16.09.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Britta G*****, Sachwalterin Dr. Susanne Schwarzenbacher, Rechtsanwältin in Wien, über den Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Jänner 1999, GZ 44 R 7/99a-267, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 9. Oktober 1998, GZ 3 P 3769/95b-232, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Entscheidungsgegenstand des vom Rekursgericht bestätigten erstinstanzlichen Beschlusses besteht in 1. der Enthebung des bisherigen Sachwalters und der Bestellung einer neuen Sachwalterin;

2. der Entlastung des Sachwalters aufgrund seiner Rechnungslegung; 3. der Bestimmung der Belohnung des Sachwalters; 4. der Zurückweisung von Verfahrenshilfeanträgen; 5. der Abweisung des Antrags der Betroffenen auf Aufhebung der Sachwalterschaft.

Rechtliche Beurteilung

Der rechtzeitige Revisionsrekurs der Betroffenen ist, soweit er sich gegen die Entscheidungen über die Verfahrenshilfe und die Belohnung des Sachwalters richtet, absolut unzulässig (§ 14 Abs 2 Z 1 und 2 AußStrG). Auch die Bestimmung der Belohnung eines Sachwalters ist eine Entscheidung im Kostenpunkt (6 Ob 545/95 mwN).Der rechtzeitige Revisionsrekurs der Betroffenen ist, soweit er sich gegen die Entscheidungen über die Verfahrenshilfe und die Belohnung des Sachwalters richtet, absolut unzulässig (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AußStrG). Auch die Bestimmung der Belohnung eines Sachwalters ist eine Entscheidung im Kostenpunkt (6 Ob 545/95 mwN).

Im übrigen ist der Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig.Im übrigen ist der Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig.

Anmerkung

E55231 06A01919

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00191.99B.0916.000

Dokumentnummer

JJT_19990916_OGH0002_0060OB00191_99B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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