TE Vwgh Beschluss 2006/11/20 AW 2006/12/0011

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Veröffentlicht am 20.11.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
64/03 Landeslehrer;

Norm

LDG 1984 §19;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A, Zl. 30315-L/4046241/18-2006, betreffend Versetzung nach § 19 LDG 1984, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Hauptschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde sie gemäß § 19 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 mit Wirkung vom 1. September 2006 von der Hauptschule S zur Hauptschule N versetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin vorerst mit Schriftsatz vom 31. August 2006 Beschwerde, aus deren Anlass der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. September 2006, Zl. A 2006/0020, einen Antrag auf Gesetzes- und Verordnungsprüfung an den Verfassungsgerichtshof stellte; gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG wird auf diesen Antrag verwiesen.

Mit ihrem weiteren Schriftsatz vom 3. Oktober 2006 beantragt die Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sie bringt vor, dass sie in der Hauptschule N den weitaus überwiegenden Teil in den Fächern Ernährung und Haushalt, sowie textiles Werken (16 Stunden) unterrichte, der im Gegensatz zur Hauptschule S durchwegs am Ende der täglichen Unterrichtszeit angesetzt sei. Daraus ergebe sich für sie ein Stundenplan, bei dem sie zwei Mal pro Woche etwa erst um 18 Uhr und drei Mal nach 14 Uhr nach Hause komme. Dies sei problematisch, da der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter die Betreuung ihrer neunjährigen Tochter obliege, für die sie im Hort keinen Platz habe bekommen können. Da ihre Tochter letzten Winter sehr krankheitsanfällig gewesen sei und im Krankenhaus habe behandelt werden müssen, habe sie darauf zu achten, dass das Kind frisch gekochtes Essen erhalte. Private und verlässliche Betreuungspersonen seien - ganz abgesehen von dem erforderlichen finanziellen Aufwand - praktisch nicht zu bekommen.

Einen weiteren unverhältnismäßigen Nachteil stelle die Zufahrt bzw. die Straßenverbindung zum Versetzungsort dar, die sie unter winterlichen Fahrverhältnissen meide. Auf dem in Betracht kommenden Umweg sei häufig mit Verkehrsstau zu rechnen, sodass ein erheblicher Mehraufwand an Zeit erforderlich sei, welchen sie für die Betreuung ihrer Tochter verliere.

Die belangte Behörde nimmt zu diesem Antrag dahingehend Stellung, dass in der Hauptschule N außer der Beschwerdeführerin nur eine einzige Lehrerin arbeite, die in Ernährung und Haushalt bzw. Textiles Werken geprüft sei und wegen einer herabgesetzten Lehrverpflichtung nur mit 11 Stunden zur Verfügung stehe. Würde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf aufschiebende Wirkung entsprochen werden, wären keine weiteren Lehrerinnen vorhanden, die die genannten Fächer unterrichten könnten, weshalb die Schülerinnen der Hauptschule N keinen fachgerechten Unterricht mehr hätten, was als ein besonders qualifiziertes öffentliches Interesse gesehen werde. Zusätzlich sei zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin nicht im Rahmen einer schulbezogenen Personalreserve verwendet werde, sondern als fachgeprüfte Lehrerin der gegenständlichen Fächer, für die kein Ersatz aus dem Stammpersonal der Hauptschule N in den fachgeprüften Fächern möglich sei. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte darüber hinaus eine massive Umstellung des Stundenplanes und einen Lehrerwechsel zur Folge, die für die Schüler Nachteile in ihrer Bildung bringen könnten.

Hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie zwei Mal pro Woche etwa erst um 18 Uhr und drei Mal nach 14 Uhr nach Hause komme, lege die belangte Behörde einen Stundenplan vor, aus dem sich ergebe, dass der Unterricht an drei Tagen erst um

9.30 Uhr beginne und auf wenig Freistunden geachtet worden sei. An drei Tagen ende der Unterricht um 13.10 Uhr, an einem Tag um

16.55 Uhr und an Dienstagen vierzehntägig um 15.00 Uhr, die anderen Wochen um 16.55 Uhr. Die Entfernung zwischen dem Wohnort der Beschwerdeführerin und der neuen Schuladresse betrage ca. 20 km, wobei hierfür üblicherweise eine Fahrtdauer von etwa einer halben Stunde anzusetzen sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum die Straße zur neuen Schule gemieden werden müsse. Dazu sei festgehalten, dass die frühere Schule vom Wohnort der Beschwerdeführerin ca. 14 km entfernt gewesen sei. Zur früheren "Nebenschule", an der die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2005/2006 neben ihrer "Stammschule" tätig gewesen sei, habe die Entfernung 23 km betragen. Nach Ansicht der belangten Behörde sei mit der Versetzung für die Beschwerdeführerin aus diesen Gründen kein wirtschaftlicher Nachteil verbunden, weshalb die Versetzung im Hinblick auf die Betreuungspflicht ihrer Tochter zulässig sei. Angemerkt sei, dass mit der Versetzung keine erhebliche finanzielle Schlechterstellung verbunden sei, was die Beschwerdeführerin auch nicht behaupte.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interesse entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Zwingende öffentliche Interessen im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dann entgegen, wenn besonders qualifizierte öffentliche Interessen eine sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zwingend gebieten. Nicht jedes öffentliche Interesse gebietet zwingend die sofortige Verwirklichung einer im Bescheid vorgesehenen Maßnahme; dazu bedarf es immer noch des Hinzutretens weiterer Umstände (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 1. Dezember 2005, Zl. AW 2005/12/0007, und die in Mayer, B-VG3 (2002), unter Anm. I.1. f zu § 30 VwGG wiedergegebene Rechtsprechung).

Die belangte Behörde sieht das zwingende öffentliche Interesse im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG dadurch erfüllt, dass, würde dem Antrag auf aufschiebende Wirkung entsprochen, in den fachgeprüften Fächern kein Ersatz aus dem Stammpersonal der Hauptschule N zur Verfügung stehe und dies eine Umstellung des Stundenplanes und einen Lehrerwechsel zur Folge haben würde, die für die Schüler näher bezeichnete Nachteile nach sich ziehen würden. Damit legt sie aber ein aktuelles öffentliches Interesse an der tatsächlichen Verwendung der Beschwerdeführerin an der Hauptschule N und somit ein öffentliches Interesse an der für einen geordneten Schulbetrieb und Unterricht notwendigen Personalvorsorge zwingender Natur im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG dar, weshalb dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb nicht stattgegeben werden konnte.

Wien, am 20. November 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006120011.A00

Im RIS seit

19.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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