TE OGH 1999/9/21 14Os92/99

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Veröffentlicht am 21.09.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dietmar W***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Mai 1999, GZ 5d Vr 5.385/98-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dietmar W***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Mai 1999, GZ 5d römisch fünf r 5.385/98-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dietmar W***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dietmar W***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien

(I) die unmündigen Martin S***** (geboren am 14. April 1993) und Sonja S***** (geboren am 27. März 1992) wiederholt dadurch, dass er ihre Geschlechtsteile betastete, ihnen Griffe von Gabeln und Löffeln sowie seinen Penis in den After einführte und sie veranlasste, seinen Penis zu betasten, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, und zwar(römisch eins) die unmündigen Martin S***** (geboren am 14. April 1993) und Sonja S***** (geboren am 27. März 1992) wiederholt dadurch, dass er ihre Geschlechtsteile betastete, ihnen Griffe von Gabeln und Löffeln sowie seinen Penis in den After einführte und sie veranlasste, seinen Penis zu betasten, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, und zwar

(1) Martin S***** im Frühjahr 1995 und von Mitte Mai bis Mitte Juni 1998,

(2) Sonja S***** von einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt an bis zum Frühjahr 1998;

(II) durch die zu I dargestellten Handlungen unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber den genannten seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Stiefenkeln diese zur Unzucht missbraucht.(römisch II) durch die zu römisch eins dargestellten Handlungen unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber den genannten seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Stiefenkeln diese zur Unzucht missbraucht.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Mit dem Einwand, das Schöffengericht habe sich im angefochtenen Urteil (im Rahmen der Beweiswürdigung zur Schuldfrage) auf getilgte Vorstrafen des Angeklagten gestützt (s US 3), wird der Nichtigkeitsgrund nach der Z 3, der voraussetzt, dass eine der dort taxativ aufgezählten gesetzlichen Bestimmungen - von denen der Beschwerdeführer auch keine bezeichnet hat - in der Hauptverhandlung verletzt wurde, nicht prozessordnungsgemäß geltend gemacht.Mit dem Einwand, das Schöffengericht habe sich im angefochtenen Urteil (im Rahmen der Beweiswürdigung zur Schuldfrage) auf getilgte Vorstrafen des Angeklagten gestützt (s US 3), wird der Nichtigkeitsgrund nach der Ziffer 3,, der voraussetzt, dass eine der dort taxativ aufgezählten gesetzlichen Bestimmungen - von denen der Beschwerdeführer auch keine bezeichnet hat - in der Hauptverhandlung verletzt wurde, nicht prozessordnungsgemäß geltend gemacht.

Durch die Ablehnung des in der Hauptverhandlung vom 11. Mai 1999 (unzutreffend: 3. Mai 1999) gestellten Antrages, sämtliche auf getilgte Vorstrafen des Angeklagten bezughabenden Aktenstücke unter Verschluss zu nehmen, sind Verteidigungsrechte des Angeklagten im Sinne der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO nicht verletzt. Denn ein Recht auf die begehrte Vorgangsweise kann weder aus einzelnen Rechtsvorschriften einschließlich des Tilgungsgesetzes (vgl § 1), noch aus dem allgemeinen strafprozessualen Fairnessprinzip (Art 6 MRK) abgeleitet werden.Durch die Ablehnung des in der Hauptverhandlung vom 11. Mai 1999 (unzutreffend: 3. Mai 1999) gestellten Antrages, sämtliche auf getilgte Vorstrafen des Angeklagten bezughabenden Aktenstücke unter Verschluss zu nehmen, sind Verteidigungsrechte des Angeklagten im Sinne der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht verletzt. Denn ein Recht auf die begehrte Vorgangsweise kann weder aus einzelnen Rechtsvorschriften einschließlich des Tilgungsgesetzes vergleiche Paragraph eins,), noch aus dem allgemeinen strafprozessualen Fairnessprinzip (Artikel 6, MRK) abgeleitet werden.

Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer den formellen Begründungsmangel (Z 5) offenbar unzureichender Begründung und eines "erheblichen Widerspruchs" (der Sache nach offenbar gemeint: einer Unvollständigkeit) der Gründe bezüglich der zu den Tathandlungen gegen Sonja S***** getroffenen Feststellungen. Denn die Tatrichter haben diese logisch und empirisch einwandfrei insbesondere auf die Angaben der Zeugin Maria P***** (S 289 ff) in Verbindung mit dem Gutachten der Sachverständigen OR Dr. Elisabeth F***** gestützt. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die genannte Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt war, dass sich aus medizinischer Sicht zwar keine eindeutigen Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch der Sonja S***** ergäben, dass aber die oberflächliche Schleimhautverletzung im Bereich des Genitales und der Afteröffnung des Kindes Folgen eines solchen sein könnten. Angesichts des gesetzlichen Gebotes zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) mussten die Tatrichter diesen denklogisch als Belastungsindiz verwertbaren Passus des Gutachtens in den Urteilsgründen nicht wiedergeben.Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer den formellen Begründungsmangel (Ziffer 5,) offenbar unzureichender Begründung und eines "erheblichen Widerspruchs" (der Sache nach offenbar gemeint: einer Unvollständigkeit) der Gründe bezüglich der zu den Tathandlungen gegen Sonja S***** getroffenen Feststellungen. Denn die Tatrichter haben diese logisch und empirisch einwandfrei insbesondere auf die Angaben der Zeugin Maria P***** (S 289 ff) in Verbindung mit dem Gutachten der Sachverständigen OR Dr. Elisabeth F***** gestützt. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die genannte Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt war, dass sich aus medizinischer Sicht zwar keine eindeutigen Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch der Sonja S***** ergäben, dass aber die oberflächliche Schleimhautverletzung im Bereich des Genitales und der Afteröffnung des Kindes Folgen eines solchen sein könnten. Angesichts des gesetzlichen Gebotes zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) mussten die Tatrichter diesen denklogisch als Belastungsindiz verwertbaren Passus des Gutachtens in den Urteilsgründen nicht wiedergeben.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E55571 14D00929

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00092.99.0921.000

Dokumentnummer

JJT_19990921_OGH0002_0140OS00092_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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