Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmuth B***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten "wegen Schuld" gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. April 1999, GZ 3 c Vr 1.312/99-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmuth B***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15,, 127, 129 Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten "wegen Schuld" gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. April 1999, GZ 3 c römisch fünf r 1.312/99-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung "wegen Schuld" werden zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmuth B***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmuth B***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15,, 127, 129 Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 8. Feber 1999 in Wien fremde bewegliche Sachen, und zwar Lebensmittel, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Gewahrsamsträgern der Firma B***** unter Verwendung eines nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmten Werkzeuges wegzunehmen versucht, indem er mit einer Eisenstange den elektrischen Türöffner zum Hintereingang des Geschäftes zu betätigen versuchte.
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, 5a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
In der Mängelrüge (Z 5) trachtet der Beschwerdeführer unter dem Titel unzureichender Begründung und bloßer Scheinbegründung seiner - den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen widersprechenden - Behauptung zum Durchbruch zu verhelfen, wonach die den Gegenstand des Diebstahlsversuches bildenden Bäckereiwaren wertlos gewesen seien. Er führt dabei allerdings inhaltlich einen formellen Begründungsmangel hinsichtlich des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen nicht deutlich und bestimmt (§ 285a Z 2 StPO) aus. Die von den Tatrichtern aus dem Umstand, daß die Backwaren als Retourware verrechnet wurden, gezogene Schlußfolgerung auf deren (wenngleich geringen, US 5) wirtschaftlichen Wert (s. dazu Leukauf/Steininger Komm3 § 127 E 6) widerspricht nicht Denkgesetzen oder Lebenserfahrung und bewirkt daher keinen formellen Begründungsfehler im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, der nicht voraussetzt, daß die gezogene Schlußfolgerung auch zwingend sein muß.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) trachtet der Beschwerdeführer unter dem Titel unzureichender Begründung und bloßer Scheinbegründung seiner - den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen widersprechenden - Behauptung zum Durchbruch zu verhelfen, wonach die den Gegenstand des Diebstahlsversuches bildenden Bäckereiwaren wertlos gewesen seien. Er führt dabei allerdings inhaltlich einen formellen Begründungsmangel hinsichtlich des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen nicht deutlich und bestimmt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) aus. Die von den Tatrichtern aus dem Umstand, daß die Backwaren als Retourware verrechnet wurden, gezogene Schlußfolgerung auf deren (wenngleich geringen, US 5) wirtschaftlichen Wert (s. dazu Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 127, E 6) widerspricht nicht Denkgesetzen oder Lebenserfahrung und bewirkt daher keinen formellen Begründungsfehler im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, der nicht voraussetzt, daß die gezogene Schlußfolgerung auch zwingend sein muß.
Unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Z 5a) muß der Nichtigkeitsbeschwerde ebenfalls ein Erfolg versagt bleiben, weil darin keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen dargetan werden. Daß zumindest ein Teil der Backwaren nicht mehr für den menschlichen Genuß geeignet gewesen sein mag, steht ihrem wirtschaftlichen Wert nicht entgegen, zumal der Beschwerdeführer selbst darauf hinweist, daß Zeugenangaben zufolge die Backwaren der Verwendung in einem Tierpark zugeführt wurden.Unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) muß der Nichtigkeitsbeschwerde ebenfalls ein Erfolg versagt bleiben, weil darin keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen dargetan werden. Daß zumindest ein Teil der Backwaren nicht mehr für den menschlichen Genuß geeignet gewesen sein mag, steht ihrem wirtschaftlichen Wert nicht entgegen, zumal der Beschwerdeführer selbst darauf hinweist, daß Zeugenangaben zufolge die Backwaren der Verwendung in einem Tierpark zugeführt wurden.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a ) wiederum erweist sich mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung dieses Nichtigkeitsgrundes in den insoweit undifferenziert gebliebenen Ausführungen - davon abgesehen auch mangels deren Orientierung an den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen - als nicht prozeßordnungsgemäß.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a, ) wiederum erweist sich mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung dieses Nichtigkeitsgrundes in den insoweit undifferenziert gebliebenen Ausführungen - davon abgesehen auch mangels deren Orientierung an den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen - als nicht prozeßordnungsgemäß.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). In gleicher Weise war mit der vom Angeklagten erst in der Berufungsausführung (sohin auch verspätet) erhobenen, gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Berufung "wegen Schuld" zu verfahren.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). In gleicher Weise war mit der vom Angeklagten erst in der Berufungsausführung (sohin auch verspätet) erhobenen, gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Berufung "wegen Schuld" zu verfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.
Anmerkung
E55573 14D01069European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00106.99.0921.000Dokumentnummer
JJT_19990921_OGH0002_0140OS00106_9900000_000