Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Atef B***** und weitere Angeklagte wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Atef B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. April 1999, GZ 8 d Vr 213/99-101, sowie über seine Beschwerde (§ 494a Abs 4 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Atef B***** und weitere Angeklagte wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Atef B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. April 1999, GZ 8 d römisch fünf r 213/99-101, sowie über seine Beschwerde (Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Atef B***** der Vergehen des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB (A/I/1 und 2) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B/1 und 2) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Atef B***** der Vergehen des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4, StGB (A/I/1 und 2) und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (B/1 und 2) schuldig erkannt.
Nach dem anfechtungsrelevanten Teil des Schuldspruches hat er am 3. Dezember 1998 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Ben Mohamed Salah J***** und Mohsen R***** als Mittäter
(A/I/1) der Christine G***** fremde bewegliche Sachen in einem (unter Mitberücksichtigung des Schuldspruches A/I/2) 25.000 S übersteigenden Wert, nämlich eine schwarze Lederhandtasche, eine schwarze Ledergeldbörse, eine Reservebrille, ein Kontaktlinsenset, eine Sonnenbrille, ein Cartier-Feuerzeug und Kosmetika im Gesamtwert von etwa 9.000 S, Bargeld von etwa 20.000 S und einen Barscheck über 19.000 S, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und
(B/1) die nachbezeichneten, auf Christine G***** lautenden Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich eine Kreditkarte mit Bankomatfunktion, eine Eurocard, zwei Dinersclubcards, einen Führerschein, einen Reisepass und einen Zulassungsschein für den PKW W 50.422 mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, 9 Litera a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Zu Unrecht moniert der Beschwerdeführer undeutliche Urteilsfeststellungen (Z 5), weil weder die genaue Höhe des der Christine G***** gestohlenen Bargeldbetrages zu erkennen sei, noch welche der weggenommenen Gegenstände von den Tätern als unbrauchbar unter ein Auto geworfen wurden (US 7):Zu Unrecht moniert der Beschwerdeführer undeutliche Urteilsfeststellungen (Ziffer 5,), weil weder die genaue Höhe des der Christine G***** gestohlenen Bargeldbetrages zu erkennen sei, noch welche der weggenommenen Gegenstände von den Tätern als unbrauchbar unter ein Auto geworfen wurden (US 7):
Denn die von den Tätern nach den Urteilskonstatierungen eindeutig nach der Sachwegnahme solcherart vorgenommene Ausscheidung der für sie unbrauchbaren Gegenstände aus der Diebsbeute vermag angesichts des nach dem erkennbaren Urteilssachverhalt im Zeitpunkt der Wegnahme vorhanden gewesenen globalen Dieb- stahls-(Bereicherungs-)vorsatzes an der Beurteilung der Tat als Diebstahl nichts zu ändern (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 127 RN 55 mwN). Der kritisierten unexakten Urteils- feststellung des Bargeldbetrages von "etwa" 20.000 S kommt in bezug auf die gesetzliche Wertgrenze von 25.000 S erkennbar insoferne keine Bedeutung zu, als letztere - abgesehen vom mitzuberücksichtigenden Wert der Diebs- beute aus dem unbekämpft gebliebenen Schuldspruch A/I/2 - allein durch den festgestellten Wert der übrigen im gegenständlichen Faktum gestohlenen Gegenstände einschließlich des Barschecks weit überschritten wurde.Denn die von den Tätern nach den Urteilskonstatierungen eindeutig nach der Sachwegnahme solcherart vorgenommene Ausscheidung der für sie unbrauchbaren Gegenstände aus der Diebsbeute vermag angesichts des nach dem erkennbaren Urteilssachverhalt im Zeitpunkt der Wegnahme vorhanden gewesenen globalen Dieb- stahls-(Bereicherungs-)vorsatzes an der Beurteilung der Tat als Diebstahl nichts zu ändern vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 127, RN 55 mwN). Der kritisierten unexakten Urteils- feststellung des Bargeldbetrages von "etwa" 20.000 S kommt in bezug auf die gesetzliche Wertgrenze von 25.000 S erkennbar insoferne keine Bedeutung zu, als letztere - abgesehen vom mitzuberücksichtigenden Wert der Diebs- beute aus dem unbekämpft gebliebenen Schuldspruch A/I/2 - allein durch den festgestellten Wert der übrigen im gegenständlichen Faktum gestohlenen Gegenstände einschließlich des Barschecks weit überschritten wurde.
Indem der Beschwerdeführer mit der Rechtsrüge (Z 9 lit a) seinen zum Zeitpunkt der Wegnahme fehlenden Vorsatz auf Verhinderung des Urkundengebrauches geltend macht, weicht er prozessordnungswidrig von den eindeutigen Urteilskonstatierungen (US 10) ab. Mit der unsubstantiierten Behauptung einer Unrichtigkeit der "Ansicht des Erstgerichtes, dass nach den Feststellungen die Urkundenunterdrückung schon durch die Wegnahme der Urkunden aus dem Kraftfahrzeug erfolgt" sei, verfehlt er mangels der erforderlichen deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes (§ 285a Z 2 StPO) ebenfalls die Formalerfordernisse einer Rechtsrüge.Indem der Beschwerdeführer mit der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) seinen zum Zeitpunkt der Wegnahme fehlenden Vorsatz auf Verhinderung des Urkundengebrauches geltend macht, weicht er prozessordnungswidrig von den eindeutigen Urteilskonstatierungen (US 10) ab. Mit der unsubstantiierten Behauptung einer Unrichtigkeit der "Ansicht des Erstgerichtes, dass nach den Feststellungen die Urkundenunterdrückung schon durch die Wegnahme der Urkunden aus dem Kraftfahrzeug erfolgt" sei, verfehlt er mangels der erforderlichen deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) ebenfalls die Formalerfordernisse einer Rechtsrüge.
Als abermals nicht an den Urteilskonstatierungen orientiert erweist sich der auch unter Z 10 vorgetragene Einwand, die Angeklagten hätten hinsichtlich jener Gegenstände der Diebsbeute, die sie später als unbrauchbar unter ein Auto warfen, keinen Bereicherungsvorsatz gehabt (siehe dagegen insb US 2 iVm US 6 f).Als abermals nicht an den Urteilskonstatierungen orientiert erweist sich der auch unter Ziffer 10, vorgetragene Einwand, die Angeklagten hätten hinsichtlich jener Gegenstände der Diebsbeute, die sie später als unbrauchbar unter ein Auto warfen, keinen Bereicherungsvorsatz gehabt (siehe dagegen insb US 2 in Verbindung mit US 6 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO) folgt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, letzter Satz StPO) folgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.
Anmerkung
E55572 14D00959European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00095.99.0921.000Dokumentnummer
JJT_19990921_OGH0002_0140OS00095_9900000_000