Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Karl R***** und andere wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerden von Marianne H*****, Maria H***** und Franz S***** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 27. April 1999, GZ 11 Os 4/99-6, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Karl R***** und andere wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Beschwerden von Marianne H*****, Maria H***** und Franz S***** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 27. April 1999, GZ 11 Os 4/99-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die (auch als Einspruchsanmeldung und Rekurs bezeichneten) Beschwerden werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Da gegen einen Beschluß des Obersten Gerichtshofes in den Strafverfahrensgesetzen kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist (Art 18 Abs 1, 92 Abs 1 B-VG, § 16 StPO), waren die auch als "Einspruchsanmeldung" und "Rekurs" bezeichneten Beschwerden gegen einen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 27. April 1999 als unzulässig zurückzuweisen.Da gegen einen Beschluß des Obersten Gerichtshofes in den Strafverfahrensgesetzen kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist (Artikel 18, Absatz eins,, 92 Absatz eins, B-VG, Paragraph 16, StPO), waren die auch als "Einspruchsanmeldung" und "Rekurs" bezeichneten Beschwerden gegen einen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 27. April 1999 als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E55203 11D00699European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00069.99.0921.000Dokumentnummer
JJT_19990921_OGH0002_0110OS00069_9900000_000