TE OGH 1999/9/21 11Os69/99

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Veröffentlicht am 21.09.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Karl R***** und andere wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerden von Marianne H*****, Maria H***** und Franz S***** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 27. April 1999, GZ 11 Os 4/99-6, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Karl R***** und andere wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Beschwerden von Marianne H*****, Maria H***** und Franz S***** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 27. April 1999, GZ 11 Os 4/99-6, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die (auch als Einspruchsanmeldung und Rekurs bezeichneten) Beschwerden werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Da gegen einen Beschluß des Obersten Gerichtshofes in den Strafverfahrensgesetzen kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist (Art 18 Abs 1, 92 Abs 1 B-VG, § 16 StPO), waren die auch als "Einspruchsanmeldung" und "Rekurs" bezeichneten Beschwerden gegen einen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 27. April 1999 als unzulässig zurückzuweisen.Da gegen einen Beschluß des Obersten Gerichtshofes in den Strafverfahrensgesetzen kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist (Artikel 18, Absatz eins,, 92 Absatz eins, B-VG, Paragraph 16, StPO), waren die auch als "Einspruchsanmeldung" und "Rekurs" bezeichneten Beschwerden gegen einen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 27. April 1999 als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E55203 11D00699

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00069.99.0921.000

Dokumentnummer

JJT_19990921_OGH0002_0110OS00069_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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