Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas S***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB, AZ 14 Vr 1367/98 des Landesgerichtes Wels, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 18. August 1999, AZ 7 Bs 136/99 (= ON 21), in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas S***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins und 2 StGB, AZ 14 römisch fünf r 1367/98 des Landesgerichtes Wels, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 18. August 1999, AZ 7 Bs 136/99 (= ON 21), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Gegen Andreas St***** ist beim Landesgericht Wels zum AZ 14 Vr 1367/98 ein Strafverfahren anhängig, in welches ein weiteres Verfahren gegen ihn zum AZ 12 Vr 504/99 einbezogen worden ist (ON 10). In einer im erstgenannten Verfahren eingebrachten, rechtswirksamen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wels vom 18. März 1999 (ON 9) wird Andreas S***** das in zwei Angriffen begangene Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB angelastet. In einer im einbezogenen Verfahren erhobenen Anklage vom 9. Juli 1999 (ON 12 in ON 10) wird ihm dasselbe in drei Angriffen begangene Verbrechen vorgeworfen.Gegen Andreas St***** ist beim Landesgericht Wels zum AZ 14 römisch fünf r 1367/98 ein Strafverfahren anhängig, in welches ein weiteres Verfahren gegen ihn zum AZ 12 römisch fünf r 504/99 einbezogen worden ist (ON 10). In einer im erstgenannten Verfahren eingebrachten, rechtswirksamen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wels vom 18. März 1999 (ON 9) wird Andreas S***** das in zwei Angriffen begangene Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins und 2 StGB angelastet. In einer im einbezogenen Verfahren erhobenen Anklage vom 9. Juli 1999 (ON 12 in ON 10) wird ihm dasselbe in drei Angriffen begangene Verbrechen vorgeworfen.
Im letzteren Verfahren war der Angeklagte auf Grund eines Haftbefehles des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Wels vom 2. Juni 1999 (S 33 in ON 10) am 7. Juni 1999 in Haft genommen worden. Nach Vernehmung des Andreas S***** als Beschuldigten faßte der Untersuchungsrichter den Beschluß auf Absehen von der Verhängung der Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs 4 StPO zur Verbüßung des unbedingten Teiles einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten, welche über Andreas S***** mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 26. November 1997, AZ 11 Vr 998/97, verhängt worden war (ON 5 und 6 in ON 10).Im letzteren Verfahren war der Angeklagte auf Grund eines Haftbefehles des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Wels vom 2. Juni 1999 (S 33 in ON 10) am 7. Juni 1999 in Haft genommen worden. Nach Vernehmung des Andreas S***** als Beschuldigten faßte der Untersuchungsrichter den Beschluß auf Absehen von der Verhängung der Untersuchungshaft gemäß Paragraph 180, Absatz 4, StPO zur Verbüßung des unbedingten Teiles einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten, welche über Andreas S***** mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 26. November 1997, AZ 11 römisch fünf r 998/97, verhängt worden war (ON 5 und 6 in ON 10).
Gegen diesen Beschluß erhob der Verteidiger des Angeklagten (verspätet) eine Beschwerde, welche mit dem angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als (zur Gänze) unzulässig zurückgewiesen wurde.
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 1 GRBG kann Beschwerdegegenstand nur ein richterlicher Akt sein, der für eine Freiheitsbeschränkung oder Anhaltung ursächlich war, und sei es auch nur in der Weise, daß er als die Freiheitsentziehung beendender zu spät getroffen wurde (§ 2 GRBG). Eine solche richterliche Verfügung, gegen die sich eine Grundrechtsbeschwerde wenden könnte, wurde im vorliegenden Fall aber nicht gesetzt. Zwar erfolgte die Festnahme des Beschwerdeführers auf Grund eines richterlichen Haftbefehls (der nicht Gegenstand der Grundrechtsbeschwerde ist), doch verlor dieser mit der Vorführung zum Untersuchungsrichter (§ 179 Abs 1 StPO) seine Wirksamkeit. Die Entscheidung, von der Verhängung der Untersuchungshaft Abstand zu nehmen, um statt dessen eine rechtskräftig gewordene Strafhaft in Vollzug zu setzen, entspricht dem Gesetz (§ 180 Abs 4 StPO) und hatte zur Folge, daß die Anhaltung des Beschwerdeführers im Anschluß an die untersuchungsrichterliche Einvernahme bereits als Strafhaft anzusehen ist. Nach § 1 Abs 2 GRBG aber kann der Vollzug von Freiheitsstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen mit einer Grundrechtsbeschwerde nicht angefochten werden (vgl 13 Os 99/95).Gemäß Paragraph eins, GRBG kann Beschwerdegegenstand nur ein richterlicher Akt sein, der für eine Freiheitsbeschränkung oder Anhaltung ursächlich war, und sei es auch nur in der Weise, daß er als die Freiheitsentziehung beendender zu spät getroffen wurde (Paragraph 2, GRBG). Eine solche richterliche Verfügung, gegen die sich eine Grundrechtsbeschwerde wenden könnte, wurde im vorliegenden Fall aber nicht gesetzt. Zwar erfolgte die Festnahme des Beschwerdeführers auf Grund eines richterlichen Haftbefehls (der nicht Gegenstand der Grundrechtsbeschwerde ist), doch verlor dieser mit der Vorführung zum Untersuchungsrichter (Paragraph 179, Absatz eins, StPO) seine Wirksamkeit. Die Entscheidung, von der Verhängung der Untersuchungshaft Abstand zu nehmen, um statt dessen eine rechtskräftig gewordene Strafhaft in Vollzug zu setzen, entspricht dem Gesetz (Paragraph 180, Absatz 4, StPO) und hatte zur Folge, daß die Anhaltung des Beschwerdeführers im Anschluß an die untersuchungsrichterliche Einvernahme bereits als Strafhaft anzusehen ist. Nach Paragraph eins, Absatz 2, GRBG aber kann der Vollzug von Freiheitsstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen mit einer Grundrechtsbeschwerde nicht angefochten werden vergleiche 13 Os 99/95).
Dasselbe gilt für das Vorbringen, wonach sowohl das Strafvollzugsgericht als auch die Strafvollzugsbehörden eine nach Meinung des Angeklagten verfehlte Rechtsansicht vertreten hätten.
Die Grundrechtsbeschwerde war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E55519 11D01129European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00112.99.0922.000Dokumentnummer
JJT_19990922_OGH0002_0110OS00112_9900000_000