Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Gerstenecker und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. S*****, und 2. Adrian van D*****, beide vertreten durch Dr. Hans Kreinhöfner und Dr. Thomas Mader, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch Dr. Michael Böhme, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 414.391,81 samt Anhang (Revisionsinteresse S 65.206,82 samt Anhang), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. Jänner 1998, GZ 16 R 220/97h-68, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29. September 1997, GZ 3 Cg 14/95s-63, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, daß sie insgesamt einschließlich des unangefochten gebliebenen Teils zu lauten haben:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der erstklagenden Partei S 145.422,54 samt 4 % Zinsen aus S 79.982,40 vom 1. 3. 1994 bis 20. 9. 1996 und aus S 145.422,54 ab 21. 9. 1996 und der zweitklagenden Partei S 79.697,90 samt 4 % Zinsen ab 1. 3. 1994 binnen 14 Tagen zu bezahlen und binnen gleicher Frist der erstklagenden Partei die mit S 27.815,51 sowie der zweitklagenden Partei die mit S 4.930,60 bestimmten Prozeßkosten zu ersetzen.
Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der erstklagenden Partei weitere S 75.762,98 samt 4 % Zinsen aus S 41.669,64 vom 1. 3. 1994 bis 20. 9. 1996 und aus S 75.762,98 seit 21. 9. 1996 und der zweitklagenden Partei S 113.508,39 samt 4 % Zinsen aus S 26.565,86 vom 1. 3. 1994 bis 20. 9. 1996 und aus S 113.508,57 seit 21. 9. 1996 zu bezahlen, wird abgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der erstklagenden Partei die mit S 960,52 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Hingegen ist die zweitklagende Partei schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.674,20 (darin enthalten S 854,59 USt und S 3.546,66 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die zweitklagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit S 18.504,32 (darin enthalten S 1.980,72 USt und S 6.620,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die erstklagende Partei ist im Revisionsverfahren nicht mehr beteiligt. Die zweitklagende Partei ist Halterin eines niederländischen Zugwagens Marke Volvo F 12 GX. Am 16. 7. 1993 gegen 11,35 Uhr fuhr der LKW-Fahrer Marnix De G***** mit diesem LKW-Zug samt Anhänger im Bereich Amstetten auf der A 1 (Westautobahn) Richtung Salzburg auf dem ersten Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h. Ein zunächst unbekannt gebliebener BMW mit Wohnwagenanhänger, von dem lediglich das deutsche Kennzeichen SUL ... bekannt war, begann diesen LKW-Zug auf dem zweiten Fahrstreifen zu überholen. Da der PKW samt Wohnwagen nur geringfügig schneller war als der LKW-Zug, dauerte der Überholvorgang sehr lange. Ein weiterer auf dem zweiten Fahrstreifen hinter dem Wohnwagengespann fahrender PKW mußte seine Geschwindigkeit auf ca 80 km/h reduzieren und befand sich nur mehr wenige Meter hinter dem auf dem ersten Fahrstreifen fahrenden LKW-Zug. Als das Wohnwagengespann das Überholmanöver noch nicht zur Gänze beendet hatte, lenkte dessen Lenker plötzlich nach rechts in den ersten Fahrstreifen, wobei der Wohnwagen beim Rechtsschwenken die linke Seite des LKW-Zuges berührte. Dadurch wurde der LKW-Lenker irritiert, verriß seinen LKW-Zug zuerst nach rechts und dann nach links, worauf der Anhänger des LKW-Zuges umstürzte, der LKW außer Kontrolle geriet, sich quer zur Fahrtrichtung stellte und schließlich an der Leitschiene des Mittelstreifens zum Stillstand kam. Der auf dem zweiten Fahrstreifen hinter dem LKW-Zug nachfahrende PKW-Lenker konnte eine Kollision nicht verhindern, obwohl er sofort reagierte. Der zunächst unbekannt gebliebene Lenker des Wohnwagengespannes setzte seine Fahrt ohne anzuhalten fort und konnte erst am 8. 11. 1993 ausgeforscht werden. Durch den Unfall entstand der zweitklagenden Partei ein Schaden von S 193.206,29.
Mit ihrer am 19. Jänner 1995 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die zweitklagende Partei "aus prozessualer Vorsicht" und ohne Anerkenntnis eines Mitverschuldens sowie unter ausdrücklichem Ausdehnungsvorbehalt zunächst 55 % ihrer Forderung mit der Begründung, den Lenker des Wohnwagengespannes, für den die beklagte Partei aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zu haften habe, treffe das Alleinverschulden an dem Unfall.
Die beklagte Partei wendete ein, ein kausaler Zusammenhang des Fahrmanövers des Lenkers des Wohnwagengespannes mit dem Unfallsereignis liege nicht vor. Der niederländische LKW-Zug habe die für diese Fahrzeugkategorie geltende Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen erheblich überschritten; die Überschreitung sei für das Unfallsereignis kausal gewesen.
Mit Schriftsatz vom 18. September 1996 (ON 37) dehnte die zweitklagende Partei ihre Forderung auf 100 % aus.
Gegen den ausgedehnten Klagebetrag wendete die beklagte Partei Verjährung ein, weil vom Unfall bis zur Klageausdehnung mehr als drei Jahre verstrichen gewesen seien. Zum Unfallszeitpunkt sei zwar unbekannt gewesen, wer Haftpflichtversicherer des Wohnwagengespannes gewesen sei, wohl sei aber bekannt gewesen, daß dieses Gespann in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen gewesen und jeweils ein deutsches Kennzeichen geführt habe. Damit sei die Passivlegitimation der beklagten Partei aufgrund des sogenannten Kennzeichenabkommens sofort bekannt gewesen.
Die zweitklagende Partei erwiderte zum Verjährungseinwand, daß der Lenker und Halter des Wohnwagengespannes Fahrerflucht begangen habe, weshalb zunächst das Kennzeichen nicht bekannt gewesen sei. Erst ab Jänner 1994 seien Halter und Lenker dieses Fahrzeuges in der Richtung bekannt gewesen, daß ein Anspruch erfolgreich geltend gemacht hätte werden können.
Das Erstgericht gab ausgehend von den eingangs wiedergegebenen Feststellungen dem Klagebegehren zur Gänze statt.
Rechtlich ging es davon aus, daß den Lenker des deutschen Wohnwagengespannes das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe, weil er beim Überholen keinen entsprechenden Seitenabstand zum überholten Fahrzeug eingehalten habe. Ein Mitverschulden des niederländischen LKW-Lenkers verneinte es. Zur Verjährungsfrage führte es aus, die Verjährungsfrist beginne im Zeitpunkt der Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger zu laufen. Der Schaden sei im Unfallszeitpunkt eingetreten. Da der Lenker des deutschen Wohnwagengespannes erst durch behördliche Ermittlungen festgestellt habe werden können und das vollständige Kennzeichen des Wohnwagens dem Geschädigten nicht bekannt gewesen sei, habe der Schädiger frühestens am 8. 11. 1993 festgestellt werden können. Die am 18. 9. 1996 bei Gericht eingelangte Klageausdehnung sei nicht verjährt.
Das Berufungsgericht gab der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der beklagten Partei teilweise Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Es warf dem Lenker des niederländischen LKW-Zuges ein Mitverschulden von einem Viertel vor, weil er seinerseits die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen wesentlich überschritten habe.
Es trat der Rechtsansicht des Erstgerichtes bei, daß die am 18. September 1996 mit Klageausdehnung geltend gemachten Ansprüche der zweitklagenden Partei noch nicht verjährt seien. Eine Entschädigungsklage verjähre gemäß § 1489 ABGB in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt geworden sei. Die dreijährige Verjährung könne überhaupt erst dann beginnen, wenn dem Geschädigten die Person des Schädigers bekannt geworden sei.Es trat der Rechtsansicht des Erstgerichtes bei, daß die am 18. September 1996 mit Klageausdehnung geltend gemachten Ansprüche der zweitklagenden Partei noch nicht verjährt seien. Eine Entschädigungsklage verjähre gemäß Paragraph 1489, ABGB in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt geworden sei. Die dreijährige Verjährung könne überhaupt erst dann beginnen, wenn dem Geschädigten die Person des Schädigers bekannt geworden sei.
Wesentlich sei, daß der Geschädigte den Ersatzpflichtigen so weit kennen müsse, daß eine Klage (gegen diesen Ersatzpflichtigen) mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden könne. Dem Geschädigten müsse jene Person bekannt sein, der der Schaden zugerechnet werden könne. Die Kenntnis eines möglicherweise Haftpflichtigen genüge nicht, um den Lauf der Verjährungsfrist auszulösen. Die beklagte Partei habe gar nicht vorgebracht, daß die klagende Partei vertretbarerweise ohne nennenswerte Mühe Namen und Anschrift des ersatzpflichtigen Lenkers des deutschen Wohnwagengespannes früher als am 8. 11. 1993 ausforschen hätte können oder überhaupt untätig geblieben sei. Es komme nicht darauf an, ob das als flüchtig festgestellte Wohnwagengespann deutsche Kennzeichen geführt habe und ob von Anbeginn festgestanden sei, daß die beklagte Partei hafte.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob bereits "ab der Kenntnis des Haftpflichtversicherers" die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB für die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche zu laufen beginne, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob bereits "ab der Kenntnis des Haftpflichtversicherers" die Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB für die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche zu laufen beginne, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Die beklagte Partei bekämpft in ihrer Revision das Berufungsurteil insoweit, als gegenüber der zweitklagenden Partei nicht auch ein Betrag von S 65.206,82 (3/4 des mit Schriftsatz vom 18. 9. 1996 ausgedehnten Betrages von S 86.942,83) abgewiesen wurde.
Die zweitklagende Partei beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Die Revisionswerberin macht zusammengefaßt geltend, daß bereits zum Unfallszeitpunkt festgestanden sei, daß das als flüchtig festgestellte deutsche Fahrzeug ein deutsches Kennzeichen geführt habe. Damit sei der Sachverhalt schon am Tage des Unfalls klar gewesen, weil die beklagte Partei gemäß § 62 KFG jedenfalls wie ein Haftpflichtversicherer hafte. Damit habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Die Person des Schädigers sei nämlich insoweit bekannt gewesen, als es sich hiebei um den Lenker eines Fahrzeuges gehandelt habe, welches ein deutsches Kennzeichen geführt habe.Die Revisionswerberin macht zusammengefaßt geltend, daß bereits zum Unfallszeitpunkt festgestanden sei, daß das als flüchtig festgestellte deutsche Fahrzeug ein deutsches Kennzeichen geführt habe. Damit sei der Sachverhalt schon am Tage des Unfalls klar gewesen, weil die beklagte Partei gemäß Paragraph 62, KFG jedenfalls wie ein Haftpflichtversicherer hafte. Damit habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Die Person des Schädigers sei nämlich insoweit bekannt gewesen, als es sich hiebei um den Lenker eines Fahrzeuges gehandelt habe, welches ein deutsches Kennzeichen geführt habe.
Die zweitklagende Partei vertritt die Rechtsansicht, bereits durch die Geltendmachung einer Teilforderung sei die Verjährung hinsichtlich der gesamten bestehenden Forderung unterbrochen worden.
Diese Rechtsansicht trifft nicht zu. Macht der Kläger nur einen Teil seines behaupteten Anspruchs geltend, wird die Verjährung nur in Ansehung des eingeklagten Teilbetrages unterbrochen (Schubert in Rummel2 § 1497 Rz 6; SZ 51/122; JBl 1985, 940).Diese Rechtsansicht trifft nicht zu. Macht der Kläger nur einen Teil seines behaupteten Anspruchs geltend, wird die Verjährung nur in Ansehung des eingeklagten Teilbetrages unterbrochen (Schubert in Rummel2 Paragraph 1497, Rz 6; SZ 51/122; JBl 1985, 940).
Zu den Revisionsausführungen, zum Unfallszeitpunkt sei die Person des Schädigers (Lenker eines in Deutschland zugelassenen PKWs) insoweit festgestanden, als der Ersatzpflichtige, nämlich die beklagte Partei, bekannt gewesen sei, ist folgendes zu erwägen:
Nach § 1489 ABGB verjährt eine Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde. Eine der Voraussetzungen für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist ist daher die Kenntnis des Schädigers. "Kenntnis des Schädigers" bedeutet Kenntnis des Ersatzpflichtigen (Schubert in Rummel2 § 1489 Rz 4; Mader in Schwimann2 § 1489 Rz 19 mwN). Dabei ist zu fordern, daß die Person (der Ersatzpflichtige) soweit bekannt ist, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (Schubert in Rummel aaO mwN). Bei mehreren Ersatzpflichtigen kann die Frist - je nach Kenntnis - in verschiedenen Zeitpunkten zu laufen beginnen (Mader in Schwimann aaO; ausdrücklich ZVR 1994/98). In der (unveröffentlichten) Entscheidung 2 Ob 198/73 wurde ebenfalls ausdrücklich ausgesprochen, daß die Verjährungsfrist gegen den bekannten Lenker und Halter auch ohne Kenntnis der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu laufen beginnt. Bei dem dort zu beurteilenden Sachverhalt wurde die Klage gegen einen Lenker und Halter eines Kraftfahrzeuges wegen Verjährung abgewiesen; die damals klagende Partei hatte zum Verjährungseinwand vorgebracht, mit der Klageführung deswegen solange zugewartet zu haben, weil sie den Haftpflichtversicherer erst ausfindig habe machen müssen. Dazu wurde festgehalten, daß es der Ermittlung des Haftpflichtversicherers nicht bedürfe, um gegen den Lenker und den Eigentümer oder Halter des von diesem gelenkten Fahrzeuges vorzugehen. Im vorliegenden Fall war zwar der Lenker des Wohnwagengespannes bzw dessen Haftpflichtversicherer nicht namentlich bekannt, doch war den Beteiligten klar, daß es sich um ein Fahrzeug mit einem deutschen Kennzeichen handelte. Dieser Sachverhalt reicht aus, um bereits zum Unfallszeitpunkt eine Klage gegen die beklagte Partei erfolgreich erscheinen zu lassen.Nach Paragraph 1489, ABGB verjährt eine Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde. Eine der Voraussetzungen für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist ist daher die Kenntnis des Schädigers. "Kenntnis des Schädigers" bedeutet Kenntnis des Ersatzpflichtigen (Schubert in Rummel2 Paragraph 1489, Rz 4; Mader in Schwimann2 Paragraph 1489, Rz 19 mwN). Dabei ist zu fordern, daß die Person (der Ersatzpflichtige) soweit bekannt ist, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (Schubert in Rummel aaO mwN). Bei mehreren Ersatzpflichtigen kann die Frist - je nach Kenntnis - in verschiedenen Zeitpunkten zu laufen beginnen (Mader in Schwimann aaO; ausdrücklich ZVR 1994/98). In der (unveröffentlichten) Entscheidung 2 Ob 198/73 wurde ebenfalls ausdrücklich ausgesprochen, daß die Verjährungsfrist gegen den bekannten Lenker und Halter auch ohne Kenntnis der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu laufen beginnt. Bei dem dort zu beurteilenden Sachverhalt wurde die Klage gegen einen Lenker und Halter eines Kraftfahrzeuges wegen Verjährung abgewiesen; die damals klagende Partei hatte zum Verjährungseinwand vorgebracht, mit der Klageführung deswegen solange zugewartet zu haben, weil sie den Haftpflichtversicherer erst ausfindig habe machen müssen. Dazu wurde festgehalten, daß es der Ermittlung des Haftpflichtversicherers nicht bedürfe, um gegen den Lenker und den Eigentümer oder Halter des von diesem gelenkten Fahrzeuges vorzugehen. Im vorliegenden Fall war zwar der Lenker des Wohnwagengespannes bzw dessen Haftpflichtversicherer nicht namentlich bekannt, doch war den Beteiligten klar, daß es sich um ein Fahrzeug mit einem deutschen Kennzeichen handelte. Dieser Sachverhalt reicht aus, um bereits zum Unfallszeitpunkt eine Klage gegen die beklagte Partei erfolgreich erscheinen zu lassen.
Nach § 62 Abs 1 KFG in der zum Unfallszeitpunkt (16. 7. 1993) geltenden Fassung mußte für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, wenn sie im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurden, die Haftung eines zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in Österreich zugelassenen Versicherers oder eines Verbandes vorliegen. Danach haftet die beklagte Partei für Schäden, die durch ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen in Österreich verursacht wurden, im Rahmen der für Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen vorgeschriebenen Pflichtversicherung unter anderem, wenn das Fahrzeug mit dem Kennzeichen eines der im § 27 lit a KDV genannten Staaten versehen war (Grubmann, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung3 [1988] 78), zu denen im Unfallszeitpunkt ua die Bundesrepublik Deutschland gehört hatte. Die Grundlage für die von den klagenden Parteien in Anspruch genommene Haftung der beklagten Partei bildet das multilaterale Garantieabkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros vom 15. 3. 1991 (abgedruckt in Grubmann, Das österr Kraftfahrrecht II Anm 5 zu § 62 KFG), gemäß dessen Art 1 lit d der Eigentümer, Halter, Benutzer, und/oder Fahrer als versichert gilt, gleichgültig, ob er im Besitz einer gültigen Versicherungspolizze ist oder nicht, wenn ein Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort in einem Vertragsstaat in ein Gebiet eines anderen Vertragsstaates einreist und dort den in diesem anderen Gebiet geltenden Bestimmungen der obligatorischen Haftpflichtversicherung unterliegt. Nach Art 1 lit d übernimmt daher jedes behandelnde Büro in Übereinstimmung mit seinen nationalen Rechtsvorschriften und der eventuell vorhandenen Versicherungspolizze die Verantwortung für die Bearbeitung und Regulierung von Ansprüchen aus Unfällen, die von Fahrzeugen verursacht wurden, die im Gebiet dieses Büros den Haftpflichtbestimmungen des Gesetzes über die Kraftverkehrspflichtversicherung unterliegen und ihren gewöhnlichen Standort in dem Gebiet eines zahlenden Büros haben. Für Deutschland genügte das amtliche Kennzeichen als Nachweis des Versicherungsschutzes (§ 27a Abs 1 Z 2 KDV; vgl Grubmann KHVG3 183). Im Rahmen dieser Regelung wird durch die Einstandsgarantie des behandelnden Büros der Geschädigte so gestellt, als ob ihm der Schaden von einem inländischen, zu den gesetzlichen Mindestversicherungssummen versicherten Kraftfahrer zugefügt worden wäre (vgl SZ 61/112 mwN). Zwar muß der im Besuchsland durch ein ausländisches Kraftfahrzeug Geschädigte die vom Versicherer erklärte Deckungsgarantie (Schadensabwicklung nach dem im Besuchsland geltenden gesetzlichen Mindestversicherungssummen) nicht in Anspruch nehmen. Er kann vielmehr seinen Anspruch auch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers im Rahmen des im Herkunftsland bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages geltend machen (SZ 51/105; Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 417), doch ist hier zu beachten, daß die beklagte Partei unabhängig von der Kenntnis des Halters und des Haftpflichtversicherers des deutschen BMWs belangt werden konnte. Dies ergibt sich auch aus Art 3 lit a des zitierten Abkommens, wonach ein behandelndes Büro sogleich, ohne einen förmlichen Anspruch abzuwarten, die Umstände im Hinblick auf die Behandlung des Anspruchs zu untersuchen hat, sobald es von einem Unfall Kenntnis erlangt hat, an welchem ein Fahrzeug mit einem gewöhnlichen Standort im Gebiet eines anderen Unterzeichnerbüros beteiligt war. Maßgebend für die Haftung der beklagten Partei ist daher, daß es sich um ein Fahrzeug gehandelt hat, das seinen gewöhnlichen Standort in einem Vertragsstaat hatte. Zum Unfallszeitpunkt war bekannt, daß ein Fahrzeug mit einem Standort in Deutschland beteiligt war. Nach dem Zweck des Abkommens, jedenfalls einen Haftpflichtigen für ein aus einem Vertragsstaat einreisendes Fahrzeug zu schaffen, kommt es daher nach Ansicht des erkennenden Senats nicht darauf an, ob das gesamte Kennzeichen des einreisenden Fahrzeuges bekannt war oder nicht. Daraus folgt aber, daß der Schadenersatzbetrag, um den das Klagebegehren am 18. 9. 1996 ausgedehnt wurde, damals bereits verjährt war. Der Zweitkläger hat daher nur Anspruch auf 75 % des ursprünglich eingeklagten Betrages.Nach Paragraph 62, Absatz eins, KFG in der zum Unfallszeitpunkt (16. 7. 1993) geltenden Fassung mußte für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, wenn sie im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurden, die Haftung eines zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in Österreich zugelassenen Versicherers oder eines Verbandes vorliegen. Danach haftet die beklagte Partei für Schäden, die durch ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen in Österreich verursacht wurden, im Rahmen der für Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen vorgeschriebenen Pflichtversicherung unter anderem, wenn das Fahrzeug mit dem Kennzeichen eines der im Paragraph 27, Litera a, KDV genannten Staaten versehen war (Grubmann, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung3 [1988] 78), zu denen im Unfallszeitpunkt ua die Bundesrepublik Deutschland gehört hatte. Die Grundlage für die von den klagenden Parteien in Anspruch genommene Haftung der beklagten Partei bildet das multilaterale Garantieabkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros vom 15. 3. 1991 (abgedruckt in Grubmann, Das österr Kraftfahrrecht römisch II Anmerkung 5 zu Paragraph 62, KFG), gemäß dessen Artikel eins, Litera d, der Eigentümer, Halter, Benutzer, und/oder Fahrer als versichert gilt, gleichgültig, ob er im Besitz einer gültigen Versicherungspolizze ist oder nicht, wenn ein Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort in einem Vertragsstaat in ein Gebiet eines anderen Vertragsstaates einreist und dort den in diesem anderen Gebiet geltenden Bestimmungen der obligatorischen Haftpflichtversicherung unterliegt. Nach Artikel eins, Litera d, übernimmt daher jedes behandelnde Büro in Übereinstimmung mit seinen nationalen Rechtsvorschriften und der eventuell vorhandenen Versicherungspolizze die Verantwortung für die Bearbeitung und Regulierung von Ansprüchen aus Unfällen, die von Fahrzeugen verursacht wurden, die im Gebiet dieses Büros den Haftpflichtbestimmungen des Gesetzes über die Kraftverkehrspflichtversicherung unterliegen und ihren gewöhnlichen Standort in dem Gebiet eines zahlenden Büros haben. Für Deutschland genügte das amtliche Kennzeichen als Nachweis des Versicherungsschutzes (Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer 2, KDV; vergleiche Grubmann KHVG3 183). Im Rahmen dieser Regelung wird durch die Einstandsgarantie des behandelnden Büros der Geschädigte so gestellt, als ob ihm der Schaden von einem inländischen, zu den gesetzlichen Mindestversicherungssummen versicherten Kraftfahrer zugefügt worden wäre vergleiche SZ 61/112 mwN). Zwar muß der im Besuchsland durch ein ausländisches Kraftfahrzeug Geschädigte die vom Versicherer erklärte Deckungsgarantie (Schadensabwicklung nach dem im Besuchsland geltenden gesetzlichen Mindestversicherungssummen) nicht in Anspruch nehmen. Er kann vielmehr seinen Anspruch auch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers im Rahmen des im Herkunftsland bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages geltend machen (SZ 51/105; Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 417), doch ist hier zu beachten, daß die beklagte Partei unabhängig von der Kenntnis des Halters und des Haftpflichtversicherers des deutschen BMWs belangt werden konnte. Dies ergibt sich auch aus Artikel 3, Litera a, des zitierten Abkommens, wonach ein behandelndes Büro sogleich, ohne einen förmlichen Anspruch abzuwarten, die Umstände im Hinblick auf die Behandlung des Anspruchs zu untersuchen hat, sobald es von einem Unfall Kenntnis erlangt hat, an welchem ein Fahrzeug mit einem gewöhnlichen Standort im Gebiet eines anderen Unterzeichnerbüros beteiligt war. Maßgebend für die Haftung der beklagten Partei ist daher, daß es sich um ein Fahrzeug gehandelt hat, das seinen gewöhnlichen Standort in einem Vertragsstaat hatte. Zum Unfallszeitpunkt war bekannt, daß ein Fahrzeug mit einem Standort in Deutschland beteiligt war. Nach dem Zweck des Abkommens, jedenfalls einen Haftpflichtigen für ein aus einem Vertragsstaat einreisendes Fahrzeug zu schaffen, kommt es daher nach Ansicht des erkennenden Senats nicht darauf an, ob das gesamte Kennzeichen des einreisenden Fahrzeuges bekannt war oder nicht. Daraus folgt aber, daß der Schadenersatzbetrag, um den das Klagebegehren am 18. 9. 1996 ausgedehnt wurde, damals bereits verjährt war. Der Zweitkläger hat daher nur Anspruch auf 75 % des ursprünglich eingeklagten Betrages.
Die Kostenentscheidung war ebenfalls neu zu fassen. Da beide klagenden Parteien durch die selben Rechtsanwälte vertreten wurden und annähernd gleich hohe Ansprüche verfolgt haben, ist davon auszugehen, daß die Anwälte von ihnen nach Kopfteilen je zur Hälfte entlohnt werden.
Hinsichtlich der zweitklagenden Partei ist das Verfahren erster Instanz in zwei Abschnitte zu zerlegen. Im ersten Abschnitt (bis zur Ausdehnung des Klagebegehrens im Schriftsatz ON 37) ist sie mit 75 % ihres Begehrens durchgedrungen und hat daher Anspruch auf die Hälfte der Hälfte der von den Klagevertretern bis zu diesem Zeitpunkt verzeichneten Kosten zuzüglich 75 % der Hälfte der in diesem Verfahrensabschnitt tatsächlich aufgelaufenen Barauslagen abzüglich eines Viertels der Hälfte der Barauslagen der beklagten Partei. Im zweiten Verfahrensabschnitt (ab dem Ausdehnungsschriftsatz) ist sie mit etwa 40 % ihres Begehrens durchgedrungen und hat daher der beklagten Partei einerseits 20 % der Hälfte der von ihr verzeichneten Kosten zu ersetzen und andererseits Anspruch auf Ersatz von 40 % der Hälfte der ihr tatsächlich entstandenen Barauslagen abzüglich von 60 % der Hälfte der der beklagten Partei entstandenen Barauslagen.
Im Berufungsverfahren ist die beklagte Partei mit etwa zwei Drittel ihres Berufungsbegehrens gegenüber der zweitklagenden Partei erfolgreich gewesen. Sie hat daher Anspruch auf Ersatz eines Drittels ihrer Kosten des Berufungsverfahrens sowie von zwei Dritteln der halben Barauslagen.
Im Revisionsverfahren ist die beklagte Partei zur Gänze durchgedrungen und hat Anspruch auf Ersatz der gesamten Kosten.
Anmerkung
E55171 02A01398European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00139.98Z.0923.000Dokumentnummer
JJT_19990923_OGH0002_0020OB00139_98Z0000_000