TE OGH 1999/9/23 2Ob44/98d

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Veröffentlicht am 23.09.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Gerstenecker und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton M*****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr. Georg Döcker, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 161.000 sA und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. November 1997, GZ 11 R 163/97i-34, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19. Juni 1997, GZ 7 Cg 36/96g-26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

8.112 (darin enthalten S 1.352 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 21. 3. 1994 ereignete sich gegen 18,30 Uhr in Wien im Bereich der Kreuzung Dr. Karl Lueger-Ring und der verlängerten Bankgasse ein Verkehrsunfall, bei welchem der Kläger als Lenker eines Fahrrades und der bei der beklagten Partei haftpflichtversicherte Alexander K***** mit einem PKW Marke Crysler-Voyager beteiligt waren. Der Kläger näherte sich dieser Kreuzung auf dem Radfahrstreifen Richtung Burgtheater, während Alexander K***** seinen PKW aus der verlängerten Bankgasse in Richtung Dr. Karl-Lueger-Ring lenkte, um in diesen nach rechts einzubiegen. Vor dem Dr. Karl-Lueger-Ring, jedoch nach dem Fahrradweg befindet sich ein Gefahrenzeichen "Vorrang geben" im Sinn des § 52 Z 23 StVO. Ferner ist für den Fahrbereich der Bankgasse eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h verordnet.Am 21. 3. 1994 ereignete sich gegen 18,30 Uhr in Wien im Bereich der Kreuzung Dr. Karl Lueger-Ring und der verlängerten Bankgasse ein Verkehrsunfall, bei welchem der Kläger als Lenker eines Fahrrades und der bei der beklagten Partei haftpflichtversicherte Alexander K***** mit einem PKW Marke Crysler-Voyager beteiligt waren. Der Kläger näherte sich dieser Kreuzung auf dem Radfahrstreifen Richtung Burgtheater, während Alexander K***** seinen PKW aus der verlängerten Bankgasse in Richtung Dr. Karl-Lueger-Ring lenkte, um in diesen nach rechts einzubiegen. Vor dem Dr. Karl-Lueger-Ring, jedoch nach dem Fahrradweg befindet sich ein Gefahrenzeichen "Vorrang geben" im Sinn des Paragraph 52, Ziffer 23, StVO. Ferner ist für den Fahrbereich der Bankgasse eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h verordnet.

Der Kläger begehrt zuletzt S 161.000 sA sowie die Feststellung, daß die beklagte Partei ihm aufgrund des vom PKW-Lenker verursachten und verschuldeten Verkehrsunfalles für sämtliche künftigen Unfallfolgen hafte, und zwar beschränkt mit der vereinbarten Haftpflichtversicherungssumme. Er stütze dies zusammengefaßt darauf, daß im Unfallszeitpunkt die Fahrbahn naß gewesen sei und der benachrangte PKW-Lenker mit einer zumindest relativ überhöhten Fahrgeschwindigkeit den Unfall verschuldet habe und dabei auch eine Reaktionsverspätung zu verantworten habe. Der Kläger sei gemäß § 9 Abs 2 StVO bevorrangt gewesen. Jedenfalls hafte die beklagte Partei jedoch nach den Bestimmungen des EKHG. Ein besonders umsichtiger Verkehrsteilnehmer hätte durchaus auf der gesamten Wegstrecke der Fahrbahn und auch dem Gehsteigbereich Beachtung geschenkt. Die Verletzungen des Klägers rechtfertigten ein Schmerzengeld von zumindest S 140.000 und einen Pflegeaufwand von S 15.000. Außerdem sei ein Schaden am Fahrrad in Höhe von S 5.000 und Generalunkosten im Ausmaß von S 1.000 verursacht worden.Der Kläger begehrt zuletzt S 161.000 sA sowie die Feststellung, daß die beklagte Partei ihm aufgrund des vom PKW-Lenker verursachten und verschuldeten Verkehrsunfalles für sämtliche künftigen Unfallfolgen hafte, und zwar beschränkt mit der vereinbarten Haftpflichtversicherungssumme. Er stütze dies zusammengefaßt darauf, daß im Unfallszeitpunkt die Fahrbahn naß gewesen sei und der benachrangte PKW-Lenker mit einer zumindest relativ überhöhten Fahrgeschwindigkeit den Unfall verschuldet habe und dabei auch eine Reaktionsverspätung zu verantworten habe. Der Kläger sei gemäß Paragraph 9, Absatz 2, StVO bevorrangt gewesen. Jedenfalls hafte die beklagte Partei jedoch nach den Bestimmungen des EKHG. Ein besonders umsichtiger Verkehrsteilnehmer hätte durchaus auf der gesamten Wegstrecke der Fahrbahn und auch dem Gehsteigbereich Beachtung geschenkt. Die Verletzungen des Klägers rechtfertigten ein Schmerzengeld von zumindest S 140.000 und einen Pflegeaufwand von S 15.000. Außerdem sei ein Schaden am Fahrrad in Höhe von S 5.000 und Generalunkosten im Ausmaß von S 1.000 verursacht worden.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit der wesentlichen Begründung, daß der Fahrradweg gerade im Unfallbereich zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles nicht befahrbar, sondern unterbrochen und das rechtsseitige Umfahren des Burgtheaters angeordnet gewesen sei. Der PKW-Lenker habe weder eine erhöhte Geschwindigkeit eingehalten noch sich eine Reaktionsverspätung zuschulden kommen lassen. Der Kläger habe den Unfall vielmehr selbst dadurch verursacht, daß er mit zu hoher Geschwindigkeit den Kreuzungsbereich übersetzt und dabei auch seinen Nachrang nicht beachtet habe.

Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren mit einem Betrag von S

80.500 sA und dem Feststellungsbegehren mit 50 % statt und wies das Mehrbegehren ab.

Es ging von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:

Der vom Kläger benützte Radweg verläuft parallel zum Dr. Karl Lueger-Ring und überquert die verlängerte Bankgasse als Radfahrerüberfahrt, die im Sinne des § 2 Abs 1 Z 12a StVO markiert ist. Am Unfallstag war der Bereich vor dem Burgtheater aufgrund einer Baustelle gesperrt und ein Umleitungsschild angebracht. Davor liegt aus der Fahrtrichtung des Klägers kommend aber die Kreuzung mit der Bankgasse, bei der sich etwa in der Mitte der Fahrbahn der Bankgasse ein Fahrbahnteiler befindet. Als der Kläger auf dem Radweg Richtung Burgtheater fuhr und zu der Kreuzung mit der Bankgasse kam, reduzierte er vorweg seine Fahrgeschwindigkeit, beschleunigte aber dann, als er keinen Querverkehr bemerkte, wieder zumindest auf 15 bis 20 km/h. Eine relevante Verzögerung oder Beschleunigung des Fahrrades während der Benützung der Radfahrüberfahrt ist nicht feststellbar. Der Fahrer des PKWs näherte sich aus der verlängerten Bankgasse kommend in der Absicht, in den Dr. Karl Lueger-Ring nach rechts einzubiegen, wobei eine Annäherungsgeschwindigkeit über 30 km/h nicht festgestellt werden konnte. Vielmehr reduzierte der Fahrer bei der Annäherung an die Kreuzung die Geschwindigkeit des PKWs auf zumindest 6 km/h. Der Kläger fuhr ca 2,7 bis 3,5 Sekunden vor der späteren Kollision vom Radweg auf die Radfahrerüberfahrt und erreichte ca 0,5 bis 0,7 Sekunden vor der Kollision die Fahrbahnhälfte, auf der sich der PKW, der zum Zeitpunkt des Einfahrens des Klägers in die Radfahrerüberfahrt noch etwa 4,5 bis 5,8 m vor der Kollisionsposition entfernt war, näherte. Da beide Fahrzeuge das Licht eingeschaltet hatten und keine sichtbehindernden Gegenstände aufgestellt waren, hätten beide Fahrer den jeweils anderen sehen und bei einer prompt eingeleiteten Notbremsung die Kollision vermeiden können. Der PKW-Lenker bemerkte den Kläger jedoch erst ca 1 Sekunde vor der späteren Kollision und leitete zu einem Zeitpunkt eine Vollbremsung ein, als sich der Kläger noch nicht auf der Fahrbahnhälfte des "Beklagtenfahrzeuges" befand. Als nach einer Vorbremszeit von einer Sekunde die Vollbremsung einsetzte, kam es bereits zu einem Kontakt zwischen der linken vorderen Stoßstange des PKWs und der rechten Seite des Hinterrades des Fahrrades, wodurch der Kläger zu Sturz kam und sich eine Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers zuzog. Insgesamt hatte er aufgrund der Verletzung einen Tag starke, acht Tage mittelstarke und 87 Tage leichte Schmerzen. Er war auch in den ersten drei Monaten nach der Spitalsentlassung auf fremde Hilfe bei der Körperpflege und im Haushalt im Umfang von täglich 1,5 Stunden angewiesen. Spätfolgen der Verletzungen können nicht ausgeschlossen werden.Der vom Kläger benützte Radweg verläuft parallel zum Dr. Karl Lueger-Ring und überquert die verlängerte Bankgasse als Radfahrerüberfahrt, die im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12 a, StVO markiert ist. Am Unfallstag war der Bereich vor dem Burgtheater aufgrund einer Baustelle gesperrt und ein Umleitungsschild angebracht. Davor liegt aus der Fahrtrichtung des Klägers kommend aber die Kreuzung mit der Bankgasse, bei der sich etwa in der Mitte der Fahrbahn der Bankgasse ein Fahrbahnteiler befindet. Als der Kläger auf dem Radweg Richtung Burgtheater fuhr und zu der Kreuzung mit der Bankgasse kam, reduzierte er vorweg seine Fahrgeschwindigkeit, beschleunigte aber dann, als er keinen Querverkehr bemerkte, wieder zumindest auf 15 bis 20 km/h. Eine relevante Verzögerung oder Beschleunigung des Fahrrades während der Benützung der Radfahrüberfahrt ist nicht feststellbar. Der Fahrer des PKWs näherte sich aus der verlängerten Bankgasse kommend in der Absicht, in den Dr. Karl Lueger-Ring nach rechts einzubiegen, wobei eine Annäherungsgeschwindigkeit über 30 km/h nicht festgestellt werden konnte. Vielmehr reduzierte der Fahrer bei der Annäherung an die Kreuzung die Geschwindigkeit des PKWs auf zumindest 6 km/h. Der Kläger fuhr ca 2,7 bis 3,5 Sekunden vor der späteren Kollision vom Radweg auf die Radfahrerüberfahrt und erreichte ca 0,5 bis 0,7 Sekunden vor der Kollision die Fahrbahnhälfte, auf der sich der PKW, der zum Zeitpunkt des Einfahrens des Klägers in die Radfahrerüberfahrt noch etwa 4,5 bis 5,8 m vor der Kollisionsposition entfernt war, näherte. Da beide Fahrzeuge das Licht eingeschaltet hatten und keine sichtbehindernden Gegenstände aufgestellt waren, hätten beide Fahrer den jeweils anderen sehen und bei einer prompt eingeleiteten Notbremsung die Kollision vermeiden können. Der PKW-Lenker bemerkte den Kläger jedoch erst ca 1 Sekunde vor der späteren Kollision und leitete zu einem Zeitpunkt eine Vollbremsung ein, als sich der Kläger noch nicht auf der Fahrbahnhälfte des "Beklagtenfahrzeuges" befand. Als nach einer Vorbremszeit von einer Sekunde die Vollbremsung einsetzte, kam es bereits zu einem Kontakt zwischen der linken vorderen Stoßstange des PKWs und der rechten Seite des Hinterrades des Fahrrades, wodurch der Kläger zu Sturz kam und sich eine Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers zuzog. Insgesamt hatte er aufgrund der Verletzung einen Tag starke, acht Tage mittelstarke und 87 Tage leichte Schmerzen. Er war auch in den ersten drei Monaten nach der Spitalsentlassung auf fremde Hilfe bei der Körperpflege und im Haushalt im Umfang von täglich 1,5 Stunden angewiesen. Spätfolgen der Verletzungen können nicht ausgeschlossen werden.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß die Radfahrstreifen nach dem Inkrafttreten der 15. StVO-Novelle zwar nicht mehr als benachrangte Verkehrsflächen ausgewiesen worden seien, jedoch dem Radfahrer gegenüber dem PKW-Fahrer kein Vorrang zugekommen sei. Auch das Verkehrszeichen "Vorrang geben" sei erst nach der Radfahrerüberfahrt angebracht, beziehe sich daher nicht auf diese. Eine Vorrangverletzung sei dem PKW-Fahrer nicht anzulasten, während dem Kläger zur Last zu legen sei, daß er sein Fahrrad mit überhöhter Geschwindigkeit gelenkt habe und unmittelbar vor dem PKW in die Fahrbahnhälfte eingedrungen sei. Allerdings sei auch der beklagten Partei kein Freibeweis im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG für die Gefährdungshaftung gelungen, weil ein sorgfältiger Autofahrer die Fahrbahn der verlängerten Bankgasse in ihrer gesamten Breite überblicken und auf den Kläger hätte achten müssen. Das Erstgericht erachtete eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 gerechtfertigt.Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß die Radfahrstreifen nach dem Inkrafttreten der 15. StVO-Novelle zwar nicht mehr als benachrangte Verkehrsflächen ausgewiesen worden seien, jedoch dem Radfahrer gegenüber dem PKW-Fahrer kein Vorrang zugekommen sei. Auch das Verkehrszeichen "Vorrang geben" sei erst nach der Radfahrerüberfahrt angebracht, beziehe sich daher nicht auf diese. Eine Vorrangverletzung sei dem PKW-Fahrer nicht anzulasten, während dem Kläger zur Last zu legen sei, daß er sein Fahrrad mit überhöhter Geschwindigkeit gelenkt habe und unmittelbar vor dem PKW in die Fahrbahnhälfte eingedrungen sei. Allerdings sei auch der beklagten Partei kein Freibeweis im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG für die Gefährdungshaftung gelungen, weil ein sorgfältiger Autofahrer die Fahrbahn der verlängerten Bankgasse in ihrer gesamten Breite überblicken und auf den Kläger hätte achten müssen. Das Erstgericht erachtete eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 gerechtfertigt.

Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht gab lediglich der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahingehend, daß es die beklagte Partei zur Zahlung von S 53.666,66 sA verpflichtete und feststellte, daß die beklagte Partei dem Kläger für sämtliche künftige Unfallfolgen zu einem Drittel hafte, wobei diese Haftung mit der für den PKW vereinbarten Haftpflichtversicherungssumme beschränkt sei. Das Mehrbegehren wies es ab. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Ausgehend von den vom Erstgericht aufgrund einer unbedenklichen Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen erörterte es rechtlich, daß jedenfalls der beklagten Partei der Entlastungsbeweis im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG nicht gelungen sei.Ausgehend von den vom Erstgericht aufgrund einer unbedenklichen Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen erörterte es rechtlich, daß jedenfalls der beklagten Partei der Entlastungsbeweis im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG nicht gelungen sei.

Die Haftung der beklagten Partei nach § 9 EKHG ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens, weil die außerordentliche Revision der beklagten Partei mit Beschluß vom 23. April 1998 zurückgewiesen wurde.Die Haftung der beklagten Partei nach Paragraph 9, EKHG ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens, weil die außerordentliche Revision der beklagten Partei mit Beschluß vom 23. April 1998 zurückgewiesen wurde.

Zu der in der Berufung vertretenen Rechtsmeinung des Klägers, der gegenständliche Radübergang befinde sich auf einem Schutzweg im Sinne des § 2 Abs 1 Z 12 StVO, weshalb einem Radfahrer der gleiche Schutz zuzubilligen sei, das Verkehrszeichen "Vorrang geben" habe im Hinblick auf die fahrbahnparallele Anordnung des Radweges auch dem Kläger einen Vorrang eingeräumt, führte das Berufungsgericht aus, der Oberste Gerichtshof habe zwar bereits ausgesprochen, daß nach der Rechtslage vor der 15. StVO-Novelle Radfahrstreifen oder Radwege auf einer ampelgeregelten Kreuzung durch den Vorrang gegenüber einbiegenden Fahrzeugen geschützt und nicht als Nebenfahrbahnen im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4 StVO anzusehen seien (ZVR 1976/217). Dies setze aber voraus, daß es sich um eine solche Verkehrsfläche auf einer ampelgeregelten Kreuzung handle. Hier liege eine ampelgeregelte Kreuzung nicht vor. Wenn die Verkehrsflächen des Radweges bzw der Radfahrerüberfahrt und die für den Fahrzeugverkehr bestimmte Fahrbahn getrennt voneinander liefen - wie hier - liege eine Nebenfahrbahn im Sinn des § 2 Abs 1 Z 4 StVO vor. Es könne also nicht davon ausgegangen werden, daß durch das nach dem Radfahrweg und dem Radfahrerübergang befindliche Verkehrszeichen "Vorrang geben" auch schon ein Vorrang für den Radfahrweg bzw Radfahrübergang verordnet gewesen wäre. Soweit sich der Kläger darauf berufe, daß bereits vor der 19. StVO-Novelle ein solcher Vorrang für Radfahrerübergänge bestanden habe, könne ihm nicht gefolgt werden. Erst durch die am 1. 10. 1994 in Kraft getretene 19. StVO-Novelle sei im § 9 Abs 2 StVO angeordnet worden, daß sich ein Autolenker vor einer Radfahrerüberfahrt so zu verhalten habe, daß ein Radfahrer, der sich auf dieser befinde oder diese erkennbar benützen wolle, ungefährdet die Fahrbahn überqueren könne. Mit der 15. StVO-Novelle sei im § 68 Abs 3a StVO die Regelung getroffen worden, wonach auf nicht geregelten Radfahrerüberfahrten Radfahrer nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h und nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren werden dürften. Diese Bestimmung sei nur als besondere Regelung für das Verhalten der Radfahrer zu sehen, nicht aber als Festlegung eines Vorranges. Jedenfalls dort, wo Radweg und Fahrbahn eindeutig getrennt seien, könne vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 9 Abs 2 StVO nicht von einer Abänderung der generellen Vorrangregelung des § 19 StVO ausgegangen werden.Zu der in der Berufung vertretenen Rechtsmeinung des Klägers, der gegenständliche Radübergang befinde sich auf einem Schutzweg im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, StVO, weshalb einem Radfahrer der gleiche Schutz zuzubilligen sei, das Verkehrszeichen "Vorrang geben" habe im Hinblick auf die fahrbahnparallele Anordnung des Radweges auch dem Kläger einen Vorrang eingeräumt, führte das Berufungsgericht aus, der Oberste Gerichtshof habe zwar bereits ausgesprochen, daß nach der Rechtslage vor der 15. StVO-Novelle Radfahrstreifen oder Radwege auf einer ampelgeregelten Kreuzung durch den Vorrang gegenüber einbiegenden Fahrzeugen geschützt und nicht als Nebenfahrbahnen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, StVO anzusehen seien (ZVR 1976/217). Dies setze aber voraus, daß es sich um eine solche Verkehrsfläche auf einer ampelgeregelten Kreuzung handle. Hier liege eine ampelgeregelte Kreuzung nicht vor. Wenn die Verkehrsflächen des Radweges bzw der Radfahrerüberfahrt und die für den Fahrzeugverkehr bestimmte Fahrbahn getrennt voneinander liefen - wie hier - liege eine Nebenfahrbahn im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, StVO vor. Es könne also nicht davon ausgegangen werden, daß durch das nach dem Radfahrweg und dem Radfahrerübergang befindliche Verkehrszeichen "Vorrang geben" auch schon ein Vorrang für den Radfahrweg bzw Radfahrübergang verordnet gewesen wäre. Soweit sich der Kläger darauf berufe, daß bereits vor der 19. StVO-Novelle ein solcher Vorrang für Radfahrerübergänge bestanden habe, könne ihm nicht gefolgt werden. Erst durch die am 1. 10. 1994 in Kraft getretene 19. StVO-Novelle sei im Paragraph 9, Absatz 2, StVO angeordnet worden, daß sich ein Autolenker vor einer Radfahrerüberfahrt so zu verhalten habe, daß ein Radfahrer, der sich auf dieser befinde oder diese erkennbar benützen wolle, ungefährdet die Fahrbahn überqueren könne. Mit der 15. StVO-Novelle sei im Paragraph 68, Absatz 3 a, StVO die Regelung getroffen worden, wonach auf nicht geregelten Radfahrerüberfahrten Radfahrer nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h und nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren werden dürften. Diese Bestimmung sei nur als besondere Regelung für das Verhalten der Radfahrer zu sehen, nicht aber als Festlegung eines Vorranges. Jedenfalls dort, wo Radweg und Fahrbahn eindeutig getrennt seien, könne vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Paragraph 9, Absatz 2, StVO nicht von einer Abänderung der generellen Vorrangregelung des Paragraph 19, StVO ausgegangen werden.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung der Vorinstanzen darin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde.

Die beklagte Partei beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil zu der aufgeworfenen Frage, ob sich das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" auch auf einen davorliegenden Kreuzungsbereich und hier somit auf die vom Kläger benützte Radfahrüberfahrt bezieht, ausdrückliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht besteht.

Vorweg ist allerdings auf die Frage einzugehen, ob bereits in der vor Inkrafttreten der 19. StVO-Novelle (am 1. 10. 1994 BGBl 1994/518) geltenden Rechtslage einem eine Radfahrerüberfahrt benützenden Radfahrer bei einer sonst nicht geregelten Kreuzung gegenüber dem Querverkehr Vorrang zukommt.

Dies ist allerdings entgegen der von der in der Revision vertretenen Rechtsmeinung zu verneinen.

Mit der 10. StVO-Novelle 1983 (BGBl 1983/174) wurde in § 68 Abs 1 StVO angeordnet, daß Radfahrer mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger Radfahrstreifen bzw Radwege zu benützen haben. Mit der 15. StVO-Novelle (BGBl 1989/86; Inkrafttreten am 1. 3. 1989) wurde schließlich die Begriffsbestimmung der Radfahrerüberfahrt eingeführt. Damit sollte "ähnlich" einem Schutzweg für die Fußgänger, dem Radfahrer angezeigt werden, wo die Fahrbahn zu überqueren ist (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 15. StVO-Novelle 860 BlgNR 17. GP). Gleichzeitig wurde in § 19 Abs 6 die von Radfahrstreifen, von Radwegen sowie von Rad- und Gehwegen kommenden Radfahrer aus der demonstrativen Aufzählung gestrichen, eine positiv-gesetzliche Regelung aber nicht eingeführt (vgl Benes/Messiner StVO8 § 9 Anm 10, S 314). Zu § 68 StVO wurde Abs 3a angefügt, wonach Radfahrerüberfahrten, wo der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird, Radfahrer nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h und nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren werden dürfen.Mit der 10. StVO-Novelle 1983 (BGBl 1983/174) wurde in Paragraph 68, Absatz eins, StVO angeordnet, daß Radfahrer mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger Radfahrstreifen bzw Radwege zu benützen haben. Mit der 15. StVO-Novelle (BGBl 1989/86; Inkrafttreten am 1. 3. 1989) wurde schließlich die Begriffsbestimmung der Radfahrerüberfahrt eingeführt. Damit sollte "ähnlich" einem Schutzweg für die Fußgänger, dem Radfahrer angezeigt werden, wo die Fahrbahn zu überqueren ist (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 15. StVO-Novelle 860 BlgNR 17. GP). Gleichzeitig wurde in Paragraph 19, Absatz 6, die von Radfahrstreifen, von Radwegen sowie von Rad- und Gehwegen kommenden Radfahrer aus der demonstrativen Aufzählung gestrichen, eine positiv-gesetzliche Regelung aber nicht eingeführt vergleiche Benes/Messiner StVO8 Paragraph 9, Anmerkung 10, S 314). Zu Paragraph 68, StVO wurde Absatz 3 a, angefügt, wonach Radfahrerüberfahrten, wo der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird, Radfahrer nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h und nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren werden dürfen.

Zu der bereits damals ebenso wie in der Revision vertretenen Rechtsmeinung, daß einem eine Radfahrerüberfahrt benützenden Radfahrer nunmehr Vorrang zukomme, wurde aber vom Obersten Gerichtshof ausdrücklich festgehalten, daß diese Ansicht zweifelhaft sei, weil durch die Bestimmung des § 68 Abs 3a StVO, wonach ein Radfahrer die Radfahrerüberfahrt nicht überraschend für herannahende Lenker befahren dürfe, gegen eine solche Vorrangeinräumung spreche und eine positive gesetzliche Regelung fehle (ZVR 1992/142).Zu der bereits damals ebenso wie in der Revision vertretenen Rechtsmeinung, daß einem eine Radfahrerüberfahrt benützenden Radfahrer nunmehr Vorrang zukomme, wurde aber vom Obersten Gerichtshof ausdrücklich festgehalten, daß diese Ansicht zweifelhaft sei, weil durch die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 3 a, StVO, wonach ein Radfahrer die Radfahrerüberfahrt nicht überraschend für herannahende Lenker befahren dürfe, gegen eine solche Vorrangeinräumung spreche und eine positive gesetzliche Regelung fehle (ZVR 1992/142).

Schließlich wurde in der 19. StVO-Novelle (BGBl 1994/518) in der Bestimmung des § 9 Abs 2 StVO ausdrücklich festgelegt, daß der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen hat; zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten; in gleicher Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, vor einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um einem Radfahrer, der sich auf einer solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. In § 19 StVO wurde die Bestimmung des Abs 6a eingeführt, wonach Radfahrer, die eine Radfahranlage verlassen, anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr den Vorrang zu geben haben.Schließlich wurde in der 19. StVO-Novelle (BGBl 1994/518) in der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, StVO ausdrücklich festgelegt, daß der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen hat; zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten; in gleicher Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, vor einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um einem Radfahrer, der sich auf einer solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. In Paragraph 19, StVO wurde die Bestimmung des Absatz 6 a, eingeführt, wonach Radfahrer, die eine Radfahranlage verlassen, anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr den Vorrang zu geben haben.

In den Erläuterungen zu beiden Bestimmungen (1580 BlgNR 18. GP, 22 und 24) wurde dazu einerseits ausgeführt, daß sich die derzeitigen Bestimmungen über Schutzwege in der Praxis als unzureichend erwiesen hätten, weshalb eine Reformierung notwendig sei. Mit der 15. StVO-Novelle sei in § 2 Abs 1 Z 12 die Begriffsbestimmung der Radfahrerüberfahrt eingefügt worden. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sei dazu ausgeführt worden, daß die Radfahrerüberfahrt, "ähnlich" einem Schutzweg für Fußgänger dem Radfahrer anzeigen solle, wo die Fahrbahn zu überqueren sei. Durch deren Berücksichtigung im § 9 Abs 2 StVO werde nun auch das Verhalten bei Radfahrerüberfahrten geregelt. Zur neuen Bestimmung des § 19 Abs 6a StVO wurde ausgeführt, daß es an Schnittpunkten von Radfahranlagen mit anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr häufig zu gefährlichen Verkehrssituationen komme, in welchen das rechtlich gebotene Verhalten der beteiligten Verkehrsteilnehmer nach den bestehenden Vorrangregeln nur schwer feststellbar sei. Es bestehe daher der dringende Bedarf nach einer klärenden Regelung dieses Bereichs.In den Erläuterungen zu beiden Bestimmungen (1580 BlgNR 18. GP, 22 und 24) wurde dazu einerseits ausgeführt, daß sich die derzeitigen Bestimmungen über Schutzwege in der Praxis als unzureichend erwiesen hätten, weshalb eine Reformierung notwendig sei. Mit der 15. StVO-Novelle sei in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, die Begriffsbestimmung der Radfahrerüberfahrt eingefügt worden. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sei dazu ausgeführt worden, daß die Radfahrerüberfahrt, "ähnlich" einem Schutzweg für Fußgänger dem Radfahrer anzeigen solle, wo die Fahrbahn zu überqueren sei. Durch deren Berücksichtigung im Paragraph 9, Absatz 2, StVO werde nun auch das Verhalten bei Radfahrerüberfahrten geregelt. Zur neuen Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 6 a, StVO wurde ausgeführt, daß es an Schnittpunkten von Radfahranlagen mit anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr häufig zu gefährlichen Verkehrssituationen komme, in welchen das rechtlich gebotene Verhalten der beteiligten Verkehrsteilnehmer nach den bestehenden Vorrangregeln nur schwer feststellbar sei. Es bestehe daher der dringende Bedarf nach einer klärenden Regelung dieses Bereichs.

Durch die Neuregelung durch die 19. StVO-Novelle ist nunmehr im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Revisionswerbers durch die im § 9 Abs 2 StVO erfolgte Gleichstellung von Schutzwegen und Radfahrüberfahrten ausdrücklich angeordnet, daß Radfahrern, die eine solche Radfahrerüberfahrt benützen, Vorrang gegenüber dem kreuzenden Verkehr auf ungeregelten Kreuzungen zukommt. Durch die neu eingeführte Bestimmung des § 9 Abs 2 und 19 Abs 6a StVO sollte durch den Gesetzgeber eine ausdrückliche Klärung einer unklaren Rechtslage herbeigeführt werden. Keinesfalls kann den Erläuternden Bemerkungen entnommen werden, daß der Gestzgeber die Absicht vertreten hat, der neu eingeführten Bestimmung des § 9 Abs 2 StVO komme nur eine klarstellende Bedeutung für die vorher bestehende Gesetzeslage zu. Von einer eindeutigen Vorrangregelung zugunsten des Klägers kann daher im Unfallszeitpunkt keine Rede sein. Insoweit die Ausführungen Messiners (StVO9 1995 Anm 10 zu § 9 bzw Grundtners (in Verkehrsjurist 1993, 4, 3) in der Revision vertretenen Rechtsansicht gesehen werden können, vermag sich der erkennende Senat dem nicht anzuschließen, weil, wie bereits ausgeführt, vor der 19. StVO-Novelle eine ausdrückliche Vorrangregelung für Radfahrerüberfahrten nicht bestand. Der ebenfalls zur Stützung der Rechtsmeinung des Klägers zitierte Autor Somereder (Die österreichische Straßenverkehrsordnung 1960 vermag die Ansicht ebenfalls nicht zu stützen, weil das Vorrangproblem von ihm nicht ausdrücklich behandelt wird aaO S 288).Durch die Neuregelung durch die 19. StVO-Novelle ist nunmehr im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Revisionswerbers durch die im Paragraph 9, Absatz 2, StVO erfolgte Gleichstellung von Schutzwegen und Radfahrüberfahrten ausdrücklich angeordnet, daß Radfahrern, die eine solche Radfahrerüberfahrt benützen, Vorrang gegenüber dem kreuzenden Verkehr auf ungeregelten Kreuzungen zukommt. Durch die neu eingeführte Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2 und 19 Absatz 6 a, StVO sollte durch den Gesetzgeber eine ausdrückliche Klärung einer unklaren Rechtslage herbeigeführt werden. Keinesfalls kann den Erläuternden Bemerkungen entnommen werden, daß der Gestzgeber die Absicht vertreten hat, der neu eingeführten Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, StVO komme nur eine klarstellende Bedeutung für die vorher bestehende Gesetzeslage zu. Von einer eindeutigen Vorrangregelung zugunsten des Klägers kann daher im Unfallszeitpunkt keine Rede sein. Insoweit die Ausführungen Messiners (StVO9 1995 Anmerkung 10 zu Paragraph 9, bzw Grundtners (in Verkehrsjurist 1993, 4, 3) in der Revision vertretenen Rechtsansicht gesehen werden können, vermag sich der erkennende Senat dem nicht anzuschließen, weil, wie bereits ausgeführt, vor der 19. StVO-Novelle eine ausdrückliche Vorrangregelung für Radfahrerüberfahrten nicht bestand. Der ebenfalls zur Stützung der Rechtsmeinung des Klägers zitierte Autor Somereder (Die österreichische Straßenverkehrsordnung 1960 vermag die Ansicht ebenfalls nicht zu stützen, weil das Vorrangproblem von ihm nicht ausdrücklich behandelt wird aaO S 288).

Zutreffend ist das Berufungsgericht daher davon ausgegangen, daß dem Kläger bei Benützung der Radfahrerüberfahrt kein Vorrang zugekommen ist. Zu prüfen ist letztlich die wesentliche Frage, ob das Vorschriftszeichen "Vorrang geben", das in Fahrtrichtung des PKW-Lenkers erst nach der Radfahrüberfahrt aber vor der Hauptfahrbahn des Dr. Karl Lueger-Rings angebracht war, bereits für einen davorliegenden Kreuzungsbereich gilt.

Das Vorrangzeichen des § 52 Abs 1 Z 23 StVO "Vorrang geben" ist nach dieser Gesetzesstelle vor einer Kreuzung mit einer... Straße mit starkem Verkehr anzubringen und verpflichtet zur Wahrung des Vorranges für die gesamte folgende Kreuzung (ZVR 1965/3). Dies bedeutet, daß ein von diesem Verkehrszeichen betroffener Verkehrsteilnehmer dieses im Bereich einer Kreuzung angebrachte Vorschriftszeichen erst nach dessen Passieren zu beachten hat (vgl 2 Ob 214/97b). Nur für den Fall, daß sich das Verkehrszeichen "Vorrang geben" vor einer Straße, die eine Nebenfahrbahn aufweist, befindet, gilt die Wartepflicht auch gegenüber den aus der Nebenfahrbahn kommenden Fahrzeugen (ZVR 1976/167). Im vorliegenden Fall ist zu beachten, daß das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" erst nach dem die Bankgasse querenden Radweg aufgestellt wurde, weshalb die Bankgasse gegenüber der querenden Radfahrerüberfahrt nicht abgewertet wurde. Aus der Aufstellung des Vorschriftzeichens "Vorrang geben" läßt sich daher ein Vorrang des Klägers gegenüber dem PKW-Lenker ebenfalls nicht ableiten.Das Vorrangzeichen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 23, StVO "Vorrang geben" ist nach dieser Gesetzesstelle vor einer Kreuzung mit einer... Straße mit starkem Verkehr anzubringen und verpflichtet zur Wahrung des Vorranges für die gesamte folgende Kreuzung (ZVR 1965/3). Dies bedeutet, daß ein von diesem Verkehrszeichen betroffener Verkehrsteilnehmer dieses im Bereich einer Kreuzung angebrachte Vorschriftszeichen erst nach dessen Passieren zu beachten hat vergleiche 2 Ob 214/97b). Nur für den Fall, daß sich das Verkehrszeichen "Vorrang geben" vor einer Straße, die eine Nebenfahrbahn aufweist, befindet, gilt die Wartepflicht auch gegenüber den aus der Nebenfahrbahn kommenden Fahrzeugen (ZVR 1976/167). Im vorliegenden Fall ist zu beachten, daß das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" erst nach dem die Bankgasse querenden Radweg aufgestellt wurde, weshalb die Bankgasse gegenüber der querenden Radfahrerüberfahrt nicht abgewertet wurde. Aus der Aufstellung des Vorschriftzeichens "Vorrang geben" läßt sich daher ein Vorrang des Klägers gegenüber dem PKW-Lenker ebenfalls nicht ableiten.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E55328 02AA0448

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00044.98D.0923.000

Dokumentnummer

JJT_19990923_OGH0002_0020OB00044_98D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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