TE OGH 1999/9/23 2Ob18/98f

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Veröffentlicht am 23.09.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Gerstenecker und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karla H*****, vertreten durch Dr. Robert Amhof und Dr. Heinz Damian, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Ryszard W*****, vertreten durch Dr. Karl Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 141.110,-- und Feststellung (Streitwert S 10.000,--) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 15. September 1997, GZ 14 R 69/97p-40, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29. Jänner 1997, GZ 21 Cg 44/96m-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 141.110,-- samt 4 % Zinsen seit dem 6. 3. 1996 zu bezahlen und die mit S 60.943,20 (darin enthalten S 6.822,20 USt und S 20.010,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Es wird festgestellt, daß die beklagte Partei der klagenden Partei gegenüber für alle aus dem Unfall vom 24. Februar 1993 entstehenden Schaden haftet und ersatzpflichtig ist.

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit S 46.210,-- (darin enthalten S 3.720,-- USt und S 23.890,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin kam am 24. 2. 1993 gegen 9 Uhr in Wien 19, auf dem A*****weg auf Höhe des Hauses H*****straße ***** zu Sturz.

Sie begehrt vom Beklagten Zahlung von S 141.110,-- sowie die Feststellung, daß er ihr für alle aus diesem Unfall entstandenen Schäden zu haften habe. Sie bringt dazu vor, die Firma A***** GesmbH sei zur Räumung und Streuung dieses Weges verpflichtet gewesen, habe aber den Beklagten mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragt. Dieser sei dem Auftrag nicht nachgekommen, weshalb der A*****weg am Unfalltag nicht gestreut gewesen sei. Sie habe sich bei dem Unfall schwer verletzt. An Schmerzengeld und weitere Aufwendungen sei ein Betrag von S 141.110,-- berechtigt.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und führte aus, er habe am 24. 2. 1993 über Auftrag der Firma A***** den in Rede stehenden Weg zwischen 04 Uhr 10 und 04 Uhr 30 sowie zwischen 09 Uhr 32 und 10 Uhr 20 geräumt und gestreut. Eine ununterbrochene Räumung und Streuung sei nicht zumutbar gewesen. Die Klägerin habe den Unfall selbst verschuldet, weil sie unaufmerksam gegangen sei und das vorhandene Geländer nicht benützt habe.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Sie gingen von nachstehenden wesentlichen Feststellungen aus:

Die A***** GesmbH war mit der Räumung und Streuung des Aufsichtsweges, betraut. Diese beauftragte den Beklagten vertraglich, zwischen dem 1. 11. 1992 und 5. 4. 1993 für die Räumung und Streuung des Weges zu sorgen. Er mußte dazu für die Firma A*****immer telefonisch erreichbar sein und sich innerhalb einer halben Stunde am Sammelplatz melden, um dort den Traktor zu übernehmen und dorthin zu fahren, wo zu arbeiten sei, nämlich um dort zu räumen bzw auch zu streuen, je nach Auftrag der A***** GesmbH. Er erhielt dafür ein Pauschalentgelt von S 41.000,--. Er wurde am 24. 2. 1993 von der Firma A***** GesmbH beauftragt, den Gehsteig (Gehweg) Wien 19, A*****weg auf der Höhe des Hauses H*****straße ***** zu räumen und zu streuen. Er hat aber diesen Auftrag nicht ausgeführt. Zwischen 04 Uhr 50 und 09 Uhr 30 schneite es am 24. 2. 1993 verbunden mit Schneeverwehungen so stark, daß sich am Aussichtsweg Schnee in der Höhe von 20 cm ansammelte. Die Klägerin hatte an diesem Tag um 10 Uhr vormittags einen Röntgentermin vereinbart und wollte mit der in der H*****straße fahrenden Straßenbahn die Ordination des Arztes erreichen. Sie mußt dazu den steilen A*****weg benützen, weil sie sonst keine andere Möglichkeit hatte, auf die H*****straße zu kommen. Sie ging in der Mitte des Weges, weil dort schon gespurt war. Beim Geländer am Rand des Aussichtsweges waren so hohe Schneeanhäufungen, daß die Klägerin nicht dort gehen und somit nicht das Geländer benutzen konnte. Sie rutschte in einem Bereich des Weges aus, auf dem sich keine Stufen befanden. Die Sturzstelle war eisig, schneebedeckt und nicht gestreut. Sie erlitt einen Knöchelbruch links mit Abriß des unteren Schienbeinrandes links und wurde nach Einlieferung in das Krankenhaus bis zum 5. 3. 1993 stationär behandelt. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus war sie bis Ende Mai 1993 nicht in der Lage, Haushaltsverrichtungen durchzuführen oder Nahrungsmittel einzuholen. Die Durchführung der anderen lebenswichtigen Verrichtungen waren ihr allein möglich. Eine tägliche Fremdhilfe von zwei Stunden waren notwendig. Von Ende Mai bis Ende Juni 1993 konnte sie keine schweren Haushaltsverrichtungen ausführen und benötigte eine Fremdhilfe in der Dauer von acht Stunden wöchentlich. Danach konnte sie alle Haushaltsvorrichtungen, wie sie sie vor dem Unfall durchführte, wieder vornehmen. Tatsächlich bediente sich die Klägerin keiner fremden Haushaltshilfe. Durch die Verletzung erlitt sie 11 Tage starke Schmerzen, 17 Tage mittelstarke Schmerzen und 45 Tage leichte Schmerzen. Nunmehr besteht noch eine Bewegungseinschränkung des linken oberen und unteren Bruchgelenkes, eine geringe Schwellung des linken Fußknöchels und Unterschenkels bei geringer Verschmächtigung des linken Oberschenkels nach knöchern geheilten Brüchen des linken inneren - und Außenknöchels und spurweiser Stufenbildung knöchernd geheilten unterem Schienbeinrand. Bei bereits entfernten Metallteilen und reizlosen Operationsnarben am Innen- und Außenknöchel links. Es handelt sich dabei um einen Dauerzustand. Die Klägerin fuhr auch unfallsbedingt mit dem Taxi und hatte dafür S 390,-- zu bezahlen. Sie ließ auch vom Facharzt für Unfallchirurgie Univ.-Prof. Dr. Johannes P***** am 1. 6. 1993 eine Kontrolluntersuchung durchzuführen wofür sie S 720,-- bezahlen mußte.

Rechtlich erörterte das Erstgericht das eine Haftung des Beklagten nach § 1319a ABGB nicht heranzuziehen sei, weil der Beklagte weder Wegehalter sei noch die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten vom Wegehalter übernommen habe. Ein Vorbringen, wonach der Beklagten die tatsächliche Sachherrschaft über den A*****weg übernommen habe, wonach er alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen habe, sei nicht erstattet worden, vielmehr sei hervorgekommen, daß er nur auf Weisungen des jeweiligen Kontrolleurs der A***** GesmbH zu arbeiten und keinen eigenen Entscheidungsspielraum hatte. Weder nach dem Vorbringen noch nach den Feststellungen gehöre der Beklagte zu den "Leuten" gemäß § 1319a ABGB. Auch eine Haftung nach § 93 Abs 1 StVO sei nicht gegeben, weil der Beklagte nicht Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei. Anstelle des Eigentümers sei vielmehr gemäß § 93 Abs 5 StVO die A***** GesmbH getreten. Diese sei verwaltungsstrafrechtlich, strafrechtlich und zivilrechtlich wie ein Eigentümer verantwortlich, wenn man davon ausgehe, daß der A*****weg keine größere Entfernung als 3 m von der Liegenschaft gehabt habe. Wenn die A***** GesmbH den Beklagten mit der Räumung des Weges beauftragt habe, hafte dieser verwaltungsstrafrechtlich. Mangels verwaltungsstrafrechtlicher Haftung komme aber auch eine daran anknüpfenden zivilrechtliche Haftung nicht in Betracht. Der Beklagte sei vielmehr Erfüllungsgehilfe der A***** GesmbH, die schon für leichte Fahrlässigkeit hafte. Eine Haftung des Beklagten käme nur in Betracht, wenn man den Vertrag zwischen der A***** GesmbH und dem Beklagten als einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Passanten des A*****weges einstufe. Ein Vertrag zwischen einem Geschäftsherrn und seinem Erfüllungsgehilfen sei aber kein Vertrag zugunsten Dritter. Der beklagte Erfüllungsgehilfe hafte dem geschädigten Gläubigern des Geschäftsherrn nur für sein deliktisches Verhalten. Da die Klägerin einen Anspruch gegen die A***** GesmbH habe (wenn man überhaupt eine Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers gemäß § 93 Abs 1 StVO annehme) bedürfe sie nicht des subsidiären Schutzes im Wege eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Schließlich komme auch eine Garantenhaftung gemäß § 88 StGB nicht in Frage, weil eine solche erst mit der tatsächlichen Übernahme der Schutzaufgabe beginne und nicht schon mit der Zusage. Die Klägerin habe gar nicht vorgebracht, daß der Beklagte tatsächlich mit dem Reinigen, Schneeräumen oder Bestreuen des Aussichtsweges begonnen habe, sondern nur, daß er dafür verantwortlich gewesen sei. Daraus lasse sich keine strafrechtliche Verantwortung ableiten, viel weniger eine daran abknüpfende zivilrechtliche Haftung.Rechtlich erörterte das Erstgericht das eine Haftung des Beklagten nach Paragraph 1319 a, ABGB nicht heranzuziehen sei, weil der Beklagte weder Wegehalter sei noch die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten vom Wegehalter übernommen habe. Ein Vorbringen, wonach der Beklagten die tatsächliche Sachherrschaft über den A*****weg übernommen habe, wonach er alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen habe, sei nicht erstattet worden, vielmehr sei hervorgekommen, daß er nur auf Weisungen des jeweiligen Kontrolleurs der A***** GesmbH zu arbeiten und keinen eigenen Entscheidungsspielraum hatte. Weder nach dem Vorbringen noch nach den Feststellungen gehöre der Beklagte zu den "Leuten" gemäß Paragraph 1319 a, ABGB. Auch eine Haftung nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO sei nicht gegeben, weil der Beklagte nicht Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei. Anstelle des Eigentümers sei vielmehr gemäß Paragraph 93, Absatz 5, StVO die A***** GesmbH getreten. Diese sei verwaltungsstrafrechtlich, strafrechtlich und zivilrechtlich wie ein Eigentümer verantwortlich, wenn man davon ausgehe, daß der A*****weg keine größere Entfernung als 3 m von der Liegenschaft gehabt habe. Wenn die A***** GesmbH den Beklagten mit der Räumung des Weges beauftragt habe, hafte dieser verwaltungsstrafrechtlich. Mangels verwaltungsstrafrechtlicher Haftung komme aber auch eine daran anknüpfenden zivilrechtliche Haftung nicht in Betracht. Der Beklagte sei vielmehr Erfüllungsgehilfe der A***** GesmbH, die schon für leichte Fahrlässigkeit hafte. Eine Haftung des Beklagten käme nur in Betracht, wenn man den Vertrag zwischen der A***** GesmbH und dem Beklagten als einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Passanten des A*****weges einstufe. Ein Vertrag zwischen einem Geschäftsherrn und seinem Erfüllungsgehilfen sei aber kein Vertrag zugunsten Dritter. Der beklagte Erfüllungsgehilfe hafte dem geschädigten Gläubigern des Geschäftsherrn nur für sein deliktisches Verhalten. Da die Klägerin einen Anspruch gegen die A***** GesmbH habe (wenn man überhaupt eine Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers gemäß Paragraph 93, Absatz eins, StVO annehme) bedürfe sie nicht des subsidiären Schutzes im Wege eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Schließlich komme auch eine Garantenhaftung gemäß Paragraph 88, StGB nicht in Frage, weil eine solche erst mit der tatsächlichen Übernahme der Schutzaufgabe beginne und nicht schon mit der Zusage. Die Klägerin habe gar nicht vorgebracht, daß der Beklagte tatsächlich mit dem Reinigen, Schneeräumen oder Bestreuen des Aussichtsweges begonnen habe, sondern nur, daß er dafür verantwortlich gewesen sei. Daraus lasse sich keine strafrechtliche Verantwortung ableiten, viel weniger eine daran abknüpfende zivilrechtliche Haftung.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte auch dessen rechtliche Beurteilung. Es fehle an jedem Vorbringen, wonach der in Rede stehende A*****weg aufgrund der Vorschriften des § 93 StVO von seinen Anrainern zu räumen und zu streuen gewesen sei. Auch wenn dies zutreffe, könnte eine Verpflichtung nach § 93 Abs 1 StVO nur den Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft bzw gemäß § 93 Abs 5 StVO die A***** GesmbH treffen, nicht aber den Beklagten. Es verbleibe sodann die Prüfung der Frage, ob der Beklagte gemäß § 1319a ABGB von der Klägerin dafür verantwortlich gemacht werden könne, daß der Weg nicht geräumt und gestreut gewesen sei. Gemäß § 1319a ABGB hafteten der Wegehalter und seine Leute für grobe Fahrlässigkeit. Der Beklagte sei aber weder Wegehalter noch gehöre er zu den "Leuten" desselben. Jedenfalls habe der Wegehalter (offenbar die Gemeinde Wien) die A***** GesmbH mit der Betreuung des Weges im Winter betraut. Diese habe die Verpflichtung des Wegehalters übernommen und ihrerseits den Beklagten mit der Durchführung der Schneeräumung und des Streuens betraut, allerdings in Art eines Arbeitnehmers, der nur über Weisung die ihm konkret aufgetragenen Arbeiten auszuführen gehabt habe. Eine selbständige Haftung des beauftragten Subunternehmers könne aber nur dann angenommen werden, wenn er die tatsächliche Sachherrschaft übernommen habe, das heißt, wenn er die Gefahr beherrsche und die Verkehrsteilnehmer darauf vertrauten, daß er alle notwendigen Maßnahmen ergreife. Hilfspersonen, die nur aufgrund von Weisungen vorzugehen und keine eigenen Entscheidungsspielraum hätten, würden nicht nicht Träger der Pflichten des Wegehalters. Führten diese die ihnen aufgetragenen Arbeiten nicht durch, so hafte, abgesehen von einer deliktischen Haftung, nur der Halter. Dies treffe hier auf den Beklagten zu, der nur über Weisung der Firma A***** vorzugehen gehabt habe. Der Beklagte als Erfüllungsgehilfe der Firma A***** GesmbH gegenüber deren Auftraggeber hafte auch nicht aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber der Klägerin, sondern es komme bei ihm nur eine deliktische Haftung in Frage. Auch eine solche liege nicht vor. Zwar sei die Kausalität der unterlassenen Streuung für den Sturz der Klägerin gegeben, es müsse aber geprüft werden, ob die Unterlassung einer Streuung allgemein rechtswidrig gewesen sei. Prüfe man die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten sei zunächst festzuhalten, daß keine generelle Pflicht bestehe, die Schädigung anderer durch Tätigwerden zu verhindern. Unterlassungen seien dann rechtswidrig, wenn durch Gesetz jemandem besondere Fürsorgepflichten auferlegt würden, ein Schutzgesetz ein bestimmtes Verhalten vorsehe oder vertragliche Pflichten bestünden. Schaffe jemand eine Gefahrenquelle oder eröffne er einen Verkehr, sei er im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten auch zur Verhinderung der Schädigung anderer verhalten. Der Beklagte habe weder einen Weg eröffnet, noch sonst eine Gefahrenquelle geschaffen. Aus dem Ingerenzprinzip könne keine Handlungspflicht abgeleitet werden. Auch bestünden gegenüber der Klägerin keine weiteren vertraglichen Verpflichtungen des Beklagten, solche sei er nur gegenüber der A***** GesmbH eingegangen. Eine allgemeine Streupflicht eines Weges zur Abwehr der Gefahr für alle anderen könne aber nicht angenommen werden.Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte auch dessen rechtliche Beurteilung. Es fehle an jedem Vorbringen, wonach der in Rede stehende A*****weg aufgrund der Vorschriften des Paragraph 93, StVO von seinen Anrainern zu räumen und zu streuen gewesen sei. Auch wenn dies zutreffe, könnte eine Verpflichtung nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO nur den Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft bzw gemäß Paragraph 93, Absatz 5, StVO die A***** GesmbH treffen, nicht aber den Beklagten. Es verbleibe sodann die Prüfung der Frage, ob der Beklagte gemäß Paragraph 1319 a, ABGB von der Klägerin dafür verantwortlich gemacht werden könne, daß der Weg nicht geräumt und gestreut gewesen sei. Gemäß Paragraph 1319 a, ABGB hafteten der Wegehalter und seine Leute für grobe Fahrlässigkeit. Der Beklagte sei aber weder Wegehalter noch gehöre er zu den "Leuten" desselben. Jedenfalls habe der Wegehalter (offenbar die Gemeinde Wien) die A***** GesmbH mit der Betreuung des Weges im Winter betraut. Diese habe die Verpflichtung des Wegehalters übernommen und ihrerseits den Beklagten mit der Durchführung der Schneeräumung und des Streuens betraut, allerdings in Art eines Arbeitnehmers, der nur über Weisung die ihm konkret aufgetragenen Arbeiten auszuführen gehabt habe. Eine selbständige Haftung des beauftragten Subunternehmers könne aber nur dann angenommen werden, wenn er die tatsächliche Sachherrschaft übernommen habe, das heißt, wenn er die Gefahr beherrsche und die Verkehrsteilnehmer darauf vertrauten, daß er alle notwendigen Maßnahmen ergreife. Hilfspersonen, die nur aufgrund von Weisungen vorzugehen und keine eigenen Entscheidungsspielraum hätten, würden nicht nicht Träger der Pflichten des Wegehalters. Führten diese die ihnen aufgetragenen Arbeiten nicht durch, so hafte, abgesehen von einer deliktischen Haftung, nur der Halter. Dies treffe hier auf den Beklagten zu, der nur über Weisung der Firma A***** vorzugehen gehabt habe. Der Beklagte als Erfüllungsgehilfe der Firma A***** GesmbH gegenüber deren Auftraggeber hafte auch nicht aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber der Klägerin, sondern es komme bei ihm nur eine deliktische Haftung in Frage. Auch eine solche liege nicht vor. Zwar sei die Kausalität der unterlassenen Streuung für den Sturz der Klägerin gegeben, es müsse aber geprüft werden, ob die Unterlassung einer Streuung allgemein rechtswidrig gewesen sei. Prüfe man die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten sei zunächst festzuhalten, daß keine generelle Pflicht bestehe, die Schädigung anderer durch Tätigwerden zu verhindern. Unterlassungen seien dann rechtswidrig, wenn durch Gesetz jemandem besondere Fürsorgepflichten auferlegt würden, ein Schutzgesetz ein bestimmtes Verhalten vorsehe oder vertragliche Pflichten bestünden. Schaffe jemand eine Gefahrenquelle oder eröffne er einen Verkehr, sei er im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten auch zur Verhinderung der Schädigung anderer verhalten. Der Beklagte habe weder einen Weg eröffnet, noch sonst eine Gefahrenquelle geschaffen. Aus dem Ingerenzprinzip könne keine Handlungspflicht abgeleitet werden. Auch bestünden gegenüber der Klägerin keine weiteren vertraglichen Verpflichtungen des Beklagten, solche sei er nur gegenüber der A***** GesmbH eingegangen. Eine allgemeine Streupflicht eines Weges zur Abwehr der Gefahr für alle anderen könne aber nicht angenommen werden.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage der Haftung eines konkret beauftragten Dienstnehmers desjenigen, der eine Verpflichtung zur Streuung und Räumung des Weges übernommen habe, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorgefunden habe werden können.

Die Klägerin macht in ihrem Rechtsmittel geltend, daß der Beklagte seiner von der Firma A***** GesmbH übernommenen Verpflichtung gar nicht nachgekommen sei und deshalb nach dem Ingerenzprinzip einzustehen hat.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Ausführungen kommt grundsätzlich Berechtigung zu.

Auszugehen ist zunächst davon, daß nach den Feststellungen der Firma A***** GesmbH, einem selbständigen Unternehmen, die Schneeräumung des gegenständlichen Weges übertragen wurde. Die Firma A***** GesmbH hatte sich zur Erfüllung dieser Aufgabe des Beklagten bedient, der den Aufträgen und Weisungen des Schneeräumungsunternehmens nachzukommen hatte. Er war daher Besorgungsgehilfe des gemäß § 1319a ABGB für die Wegbetreuung verantwortlichen Schneeräumungsunternehmens. Dieses Unternehmen haftet für die Gehilfen grundsätzlich nur nach § 1315 ABGB (ZVR 1988/101; vgl Harrer in Schwimann2 § 1295 Rz 50; Reischauer in Rummel2 § 1313a Rz 7 mwN; Koziol, Haftpflichtrecht II2 66f). Wie vom Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt, entfaltet der zwischen der Firma A***** GesmbH und dem Beklagten abgeschlossenen Vertrage keine Schutzwirkung zugunsten des geschädigten Dritten, weshalb kein vertraglicher Anspruch bestehen kann (vgl Koziol/Welser I10 488 mwN; Reischauer aaO § 1313 ABGB Rz 4). Der Gehilfe haftet aber selbst dem geschädigten Dritten nach den allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechtes (Reischauer aaO § 1315 Rz 19; Koziol aaO 358; 2 Ob 64/98w = WoBl 1999, 186; 2 Ob 172/99d).Auszugehen ist zunächst davon, daß nach den Feststellungen der Firma A***** GesmbH, einem selbständigen Unternehmen, die Schneeräumung des gegenständlichen Weges übertragen wurde. Die Firma A***** GesmbH hatte sich zur Erfüllung dieser Aufgabe des Beklagten bedient, der den Aufträgen und Weisungen des Schneeräumungsunternehmens nachzukommen hatte. Er war daher Besorgungsgehilfe des gemäß Paragraph 1319 a, ABGB für die Wegbetreuung verantwortlichen Schneeräumungsunternehmens. Dieses Unternehmen haftet für die Gehilfen grundsätzlich nur nach Paragraph 1315, ABGB (ZVR 1988/101; vergleiche Harrer in Schwimann2 Paragraph 1295, Rz 50; Reischauer in Rummel2 Paragraph 1313 a, Rz 7 mwN; Koziol, Haftpflichtrecht II2 66f). Wie vom Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt, entfaltet der zwischen der Firma A***** GesmbH und dem Beklagten abgeschlossenen Vertrage keine Schutzwirkung zugunsten des geschädigten Dritten, weshalb kein vertraglicher Anspruch bestehen kann vergleiche Koziol/Welser I10 488 mwN; Reischauer aaO Paragraph 1313, ABGB Rz 4). Der Gehilfe haftet aber selbst dem geschädigten Dritten nach den allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechtes (Reischauer aaO Paragraph 1315, Rz 19; Koziol aaO 358; 2 Ob 64/98w = WoBl 1999, 186; 2 Ob 172/99d).

Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin in ihrem absoluten Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt. Eine solche Verletzung ist grundsätzlich verboten (Harrer aaO § 1294 Rz 6 vgl Reischauer aaO § 1294 Rz 13). Zu prüfen ist dann, ob gegen eine Verhaltenspflicht verstoßen wurde (Harrer aaO § 1294 Rz 9 mwN; Koziol/Welser I10 450). Eine derartige Handlungspflicht kann sich für den Gehilfen aus den ihm erteilten Auftrag ergeben (vgl ZVR 1975/94; 2 Ob 51/97g; 2 Ob 64/98w = WoBl 1999,186; 2 Ob 172/99d). Für den vorliegenden Fall ergibt sich, daß der Beklagten den ihm von der A***** GesmbH erteilten Auftrag überhaupt nicht ausgeführt hat und sohin seine Handlungspflicht verletzt hat. Er ist daher der klagenden Partei schadenersatzpflichtig.Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin in ihrem absoluten Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt. Eine solche Verletzung ist grundsätzlich verboten (Harrer aaO Paragraph 1294, Rz 6 vergleiche Reischauer aaO Paragraph 1294, Rz 13). Zu prüfen ist dann, ob gegen eine Verhaltenspflicht verstoßen wurde (Harrer aaO Paragraph 1294, Rz 9 mwN; Koziol/Welser I10 450). Eine derartige Handlungspflicht kann sich für den Gehilfen aus den ihm erteilten Auftrag ergeben vergleiche ZVR 1975/94; 2 Ob 51/97g; 2 Ob 64/98w = WoBl 1999,186; 2 Ob 172/99d). Für den vorliegenden Fall ergibt sich, daß der Beklagten den ihm von der A***** GesmbH erteilten Auftrag überhaupt nicht ausgeführt hat und sohin seine Handlungspflicht verletzt hat. Er ist daher der klagenden Partei schadenersatzpflichtig.

Das Klagebegehren wurde lediglich aus prozessualer Vorsicht hinsichtlich der Angemessenheit des geltend gemachten Schmerzengeldanspruchs sowie hinsichtlich der Dauerfolgen bestritten (AS 7). Da der Beklagte nach der bei Urteilsfällung erster Instanz geltenden Rechtslage (vgl WGN 1997 Art XXXII Abs 13) verpflichtet gewesen wäre, für ihn allenfalls nachteilige Feststellungen bereits in der Berufungsbeantwortung zu rügen (EvBl 1997/80) eine derartige Rüge aber unterblieben ist, ist von den erstgerichtlichen Feststellungen über die erlittenen Verletzungen und die eingetretenen Folgen auszugehen. Die Verletzungen der Klägerin rechtfertigen das begehrte Schmerzengeld von S 110.000,-- sowie den Zuspruch von Kosten der Haushaltshilfe bzw der Taxispesen und Kosten für eine weitere ärztliche Untersuchung sowie das Feststellungsbegehren.Das Klagebegehren wurde lediglich aus prozessualer Vorsicht hinsichtlich der Angemessenheit des geltend gemachten Schmerzengeldanspruchs sowie hinsichtlich der Dauerfolgen bestritten (AS 7). Da der Beklagte nach der bei Urteilsfällung erster Instanz geltenden Rechtslage vergleiche WGN 1997 Art römisch XXXII Absatz 13,) verpflichtet gewesen wäre, für ihn allenfalls nachteilige Feststellungen bereits in der Berufungsbeantwortung zu rügen (EvBl 1997/80) eine derartige Rüge aber unterblieben ist, ist von den erstgerichtlichen Feststellungen über die erlittenen Verletzungen und die eingetretenen Folgen auszugehen. Die Verletzungen der Klägerin rechtfertigen das begehrte Schmerzengeld von S 110.000,-- sowie den Zuspruch von Kosten der Haushaltshilfe bzw der Taxispesen und Kosten für eine weitere ärztliche Untersuchung sowie das Feststellungsbegehren.

Der Revision war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E55168 02A00188

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00018.98F.0923.000

Dokumentnummer

JJT_19990923_OGH0002_0020OB00018_98F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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