Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin G*****, vertreten durch Dr. Hans Christian Kollmann ua, Rechtsanwälte in Lambach, wider die Antragsgegnerin Z***** GmbH., *****, wegen S 9.849,74 sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Lambach als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Lambach als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach dem Vorbringen der Antragstellerin liegt der Ort der Übernahme des von ihr für die Antragsgegnerin beförderten und in Deutschland abgelieferten Gutes in Österreich, sodaß gemäß Art 31 Z 1 lit b CMR die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte gegeben ist (RIS-Justiz RS0046376). Diese Bestimmung ist auch nach dem Inkrafttreten des LGVÜ bzw EUGVÜ unberührt aufrecht (RIS-Justiz RS0107256). Da Art 31 Abs 1 CMR nur die internationale, nicht jedoch die örtliche und sachliche Zuständigkeit regelt (RIS-Justiz RS0109009) und Anknüpfungspunkte für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes fehlen, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen. Nach dem maßgeblichen Parteivorbringen fällt die vorliegende Rechtssache in die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte. Das Bezirksgericht Lambach, in dessen Sprengel die Antragsstellerin ihren Sitz hat, konnte somit als zuständiges Gericht bestimmt werden.Nach dem Vorbringen der Antragstellerin liegt der Ort der Übernahme des von ihr für die Antragsgegnerin beförderten und in Deutschland abgelieferten Gutes in Österreich, sodaß gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte gegeben ist (RIS-Justiz RS0046376). Diese Bestimmung ist auch nach dem Inkrafttreten des LGVÜ bzw EUGVÜ unberührt aufrecht (RIS-Justiz RS0107256). Da Artikel 31, Absatz eins, CMR nur die internationale, nicht jedoch die örtliche und sachliche Zuständigkeit regelt (RIS-Justiz RS0109009) und Anknüpfungspunkte für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes fehlen, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen. Nach dem maßgeblichen Parteivorbringen fällt die vorliegende Rechtssache in die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte. Das Bezirksgericht Lambach, in dessen Sprengel die Antragsstellerin ihren Sitz hat, konnte somit als zuständiges Gericht bestimmt werden.
Anmerkung
E55260 09J05029European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0090ND00502.99.0923.000Dokumentnummer
JJT_19990923_OGH0002_0090ND00502_9900000_000