Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Gerstenecker und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Helmut J*****, vertreten durch Dr. Gottfried Reif, Rechtsanwalt in Judenburg, wider die beklagten Parteien 1. Irmgard B*****, und 2. ***** Versicherungs-AG, ***** beide vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 88.200,60 samt Anhang, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 30. April 1998, GZ 4 R 73/98g-15, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 13. Jänner 1998, GZ 7 Cg 65/97f-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.695,04 (darin enthalten S 1.150,84 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Am 14. 11. 1992 ereignete sich auf der Bundesstraße 96 im Gemeindegebiet von Unzmarkt/Frauenburg ein Kolonnenauffahrunfall, bei welchem mehrere Fahrzeuge beteiligt waren, darunter der Kläger als Lenker und Halter eines PKW VW Passat und die Erstbeklagte als Lenkerin und Halterin eines bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKWs Ford. Bei diesem Unfall wurden mehrere Personen verletzt und insgesamt vier Fahrzeuge beschädigt. Über Antrag des Bezirksanwaltes beim Bezirksgericht Judenburg wurde gegen den Lenker des dritten PKWs in dieser Kolonne, die Erstbeklagte als Lenkerin des vierten und den Kläger als Lenker des fünften (und letzten) PKWs in dieser Kolonne Bestrafungsanträge gestellt. Der Kläger schloß sich am 17. 10. 1994 dem Strafverfahren als Privatbeteiligter an und beantragte in der Hauptverhandlung vom 25. 7. 1996 den Zuspruch von je S 1.000 als Teilschadenersatzanspruch. Mit Urteil vom selben Tag wurden sämtliche Beschuldigte gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Am 14. 11. 1992 ereignete sich auf der Bundesstraße 96 im Gemeindegebiet von Unzmarkt/Frauenburg ein Kolonnenauffahrunfall, bei welchem mehrere Fahrzeuge beteiligt waren, darunter der Kläger als Lenker und Halter eines PKW VW Passat und die Erstbeklagte als Lenkerin und Halterin eines bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKWs Ford. Bei diesem Unfall wurden mehrere Personen verletzt und insgesamt vier Fahrzeuge beschädigt. Über Antrag des Bezirksanwaltes beim Bezirksgericht Judenburg wurde gegen den Lenker des dritten PKWs in dieser Kolonne, die Erstbeklagte als Lenkerin des vierten und den Kläger als Lenker des fünften (und letzten) PKWs in dieser Kolonne Bestrafungsanträge gestellt. Der Kläger schloß sich am 17. 10. 1994 dem Strafverfahren als Privatbeteiligter an und beantragte in der Hauptverhandlung vom 25. 7. 1996 den Zuspruch von je S 1.000 als Teilschadenersatzanspruch. Mit Urteil vom selben Tag wurden sämtliche Beschuldigte gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Der Kläger hatte schon beim Unfall gesehen, daß das vor ihm fahrende Fahrzeug der Erstbeklagten zuerst auf das davorfahrende Fahrzeug aufgefahren ist, bevor er mit seinem eigenen Fahrzeug auf dieses auffuhr. Ihm war nach dem Unfall klar, daß Ursache für sein Auffahren auf den PKW der Erstbeklagten eine Verkürzung des Bremsweges war.
Mit Schreiben vom 26. 7. 1996 machte der Klagevertreter gegenüber der zweitbeklagten Partei Schadenersatzansprüche für den Kläger aus dem Unfall geltend. Bereits im Antwortschreiben vom 2. 8. 1996 lehnte diese Ersatzleistungen im Hinblick auf die am 14. 11. 1995 eingetretene Verjährung ab. Hinsichtlich der weiteren Korrespondenz zwischen dem Klagevertreter, der zweitbeklagten Partei und der Rechtsschutzversicherung des Klägers wird auf die Feststellungen der Vorinstanzen verwiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Mit Schreiben vom 26. 7. 1996 machte der Klagevertreter gegenüber der zweitbeklagten Partei Schadenersatzansprüche für den Kläger aus dem Unfall geltend. Bereits im Antwortschreiben vom 2. 8. 1996 lehnte diese Ersatzleistungen im Hinblick auf die am 14. 11. 1995 eingetretene Verjährung ab. Hinsichtlich der weiteren Korrespondenz zwischen dem Klagevertreter, der zweitbeklagten Partei und der Rechtsschutzversicherung des Klägers wird auf die Feststellungen der Vorinstanzen verwiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Mit der am 7. 4. 1997 eingebrachten Klage begehrt der Kläger von den beklagten Parteien unter ausdrücklichem Ausdehnungsvorbehalt die Hälfte seines Schadens von S 176.401,20, somit S 88.200,60 sA. Hinter einem verkehrsbedingt anhaltenden Linksabbieger habe der Lenker des unmittelbar nachfahrenden PKWs noch anhalten können. Der hinter diesem nachfahrende weitere PKW-Lenker habe zwar seinen PKW abgebremst, sei aber von der diesem nachfahrenden Erstbeklagten auf das Vorderfahrzeug gestoßen worden, die Erstbeklagte habe einen zu geringen Tiefenabstand eingehalten und aufgrund der Sonneneinstrahlung die Bremsung zu spät wahrgenommen. Zufolge der Verkürzung des Bremsweges sei der Kläger der Erstbeklagten aufgefahren. Sie treffe daher das Alleinverschulden.
Die beklagten Parteien wendeten Verjährung ein. Die Schadenersatzansprüche aus dem Unfall seien erstmals am 26. 7. 1996 geltend gemacht worden. Eine Ersatzleistung sei sofort abgelehnt und lediglich eine Prozeßkostenablöse angeboten worden, die der Kläger letztlich am 21. 10. 1996 abgelehnt habe. Der Kläger hätte seine Ansprüche in angemessener Frist nach Beendigung des Strafverfahrens geltend machen müssen, nicht aber erst mehr als acht Monate später. Der Klageanspruch bestehe auch dem Grunde nach nicht zu Recht, weil der Kläger auf den PKW der Erstbeklagten in deren Bremsphase aufgefahren sei. Vergleichsverhandlungen, die zur Hemmung der Verjährung hätten führen können, habe es nicht gegeben, weil der Anspruch schon bei Geltendmachung verjährt gewesen sei.
Der Kläger führte zum Verjährungseinwand noch aus, daß sich die beklagte Partei inhaltlich in Verhandlungen eingelassen habe. Die Verjährungsfrist beginne aber überhaupt erst mit Kenntnis des Schadens, des Schädigers und Ursachenzusammenhanges zu laufen, hier mangels Erkennbarkeit mit dem Gutachten bzw dem Freispruch im Strafverfahren. Der Verjährungseinwand sei auch im Hinblick auf § 27 KHVG verfehlt.Der Kläger führte zum Verjährungseinwand noch aus, daß sich die beklagte Partei inhaltlich in Verhandlungen eingelassen habe. Die Verjährungsfrist beginne aber überhaupt erst mit Kenntnis des Schadens, des Schädigers und Ursachenzusammenhanges zu laufen, hier mangels Erkennbarkeit mit dem Gutachten bzw dem Freispruch im Strafverfahren. Der Verjährungseinwand sei auch im Hinblick auf Paragraph 27, KHVG verfehlt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Auf die weiteren Feststellungen wird verwiesen. Es erörterte rechtlich, daß die dreijährige Verjährungsfrist nach ständiger Rechtsprechung und Lehre mit Kenntnis des Schadens und des Schädigers ab dem Zeitpunkt zu laufen beginne, ab dem die Klage mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könne. Das Wissen um das Verschulden des Unfallsgegners sei aber unerheblich. An sich könne der Geschädigte auch nicht erst den Ausgang des Strafverfahrens abwarten oder jenen Zeitpunkt, bis er über den Grund des Anspruches volle Gewißheit erlange. Die Privatbeteiligung im Strafverfahren unterbreche die Verjährung nur hinsichtlich der dort geltend gemachten Ansprüche, jedoch müsse auch diesbezüglich in angemessener Frist nach dessen Abschluß Klage erhoben werden. Dies sei hier nicht der Fall. Der Kläger habe vielmehr zum Zeitpunkt des Unfalles alle Umstände zur Erhebung der Klage gekannt. Die zweitbeklagte Partei habe auch mit Schreiben vom 2. 8. 1996 im Hinblick auf die bereits eingetretene Verjährung jede Schadenersatzleistung und vergleichsweise Regelung abgelehnt, weshalb die Klage sogleich, nicht erst nach über acht Monaten hätte eingebracht werden müssen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach zunächst aus, daß die ordentliche Revision unzulässig sei. Es entspreche ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre, daß der Anschluß des Privatbeteiligten im Strafverfahren gegen den Schädiger diesem gegenüber die gleichen Wirkungen im Sinn des § 1497 ABGB habe wie eine Klage, sofern der Anspruch innerhalb angemessener Frist nach Beendigung des Strafverfahrens dann im Zivilverfahren geltend gemacht werde. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes bedürfe es aber keiner ziffernmäßiger Geltendmachung des Anspruches im Strafverfahren. Die Unterbrechungswirkung trete vielmehr schon mit der bloßen Anschlußerklärung ein. Zur Erhaltung einer solchen Unterbrechungswirkung hätte aber der Anspruch in angemessener Frist nach Abschluß des Strafverfahrens durch Klage geltend gemacht werden müssen. Die hier eingehaltene Frist von mehr als acht Monaten bis zur Klageeinbringung reiche zur Aufrechterhaltung dieser Unterbrechungswirkung nicht hin. Von einer besonderen Schwierigkeit, die ein längeres Zuwarten hier hätte rechtfertigen können, könne schon deshalb nicht ausgegangne werden, weil sowohl kraftfahrzeugtechnisches als auch fotogrammetrisches Gutachten und die Angaben sämtlicher Unfallbeteiligter schon im Strafverfahren eingeholt worden seien.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach zunächst aus, daß die ordentliche Revision unzulässig sei. Es entspreche ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre, daß der Anschluß des Privatbeteiligten im Strafverfahren gegen den Schädiger diesem gegenüber die gleichen Wirkungen im Sinn des Paragraph 1497, ABGB habe wie eine Klage, sofern der Anspruch innerhalb angemessener Frist nach Beendigung des Strafverfahrens dann im Zivilverfahren geltend gemacht werde. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes bedürfe es aber keiner ziffernmäßiger Geltendmachung des Anspruches im Strafverfahren. Die Unterbrechungswirkung trete vielmehr schon mit der bloßen Anschlußerklärung ein. Zur Erhaltung einer solchen Unterbrechungswirkung hätte aber der Anspruch in angemessener Frist nach Abschluß des Strafverfahrens durch Klage geltend gemacht werden müssen. Die hier eingehaltene Frist von mehr als acht Monaten bis zur Klageeinbringung reiche zur Aufrechterhaltung dieser Unterbrechungswirkung nicht hin. Von einer besonderen Schwierigkeit, die ein längeres Zuwarten hier hätte rechtfertigen können, könne schon deshalb nicht ausgegangne werden, weil sowohl kraftfahrzeugtechnisches als auch fotogrammetrisches Gutachten und die Angaben sämtlicher Unfallbeteiligter schon im Strafverfahren eingeholt worden seien.
Es treffe auch nicht zu, daß die Gutachten überhaupt erst den Lauf der Verjährung ein Gang gesetzt hätten, weil bei Verkehrsunfällen dieser Zeitpunkt üblicherweise mit dem Unfallstag gleichzusetzen sei. Dafür brauche die Person des Schädigers nicht erst vom Strafgericht festgestellt zu werden. Der Geschädigte dürfe nach ständiger Rechtsprechung (SZ 63/37; ecolex 1994, 537; RdW 1996, 10) mit seiner Schadenersatzklage nicht solange zuwarten, bis er seines Prozeßerfolges gewiß sein könne. Die vom Kläger zitierten Entscheidungen über das Vorliegen von Gutachten über den Ursachenzusammenhang als Auslöser für den Beginn einer Verjährungsfrist könnten auf einen Verkehrsunfall wie den gegenständlichen nicht umgelegt werden. Schließlich sei auch dem Kläger sofort die Bremswegverkürzung bewußt gewesen. Letztlich könne dem Kläger auch nicht darin gefolgt werden, daß seine Vergleichsverhandlungen mit der zweitbeklagten Haftpflichtversicherung die Ansprüche als noch nicht verjährt erscheinen ließen und der Verjährung schon § 27 KHVG entgegenstünde. Die zweitbeklagte Partei habe schon das erste ziffernmäßig bestimmte Anspruchsschreiben des Klagevertreters unmittelbar nach den Freisprüchen im Strafverfahren mit dem Hinweis auf die nach ihrem Standpunkt bereits längst eingetretene Verjährung eindeutig abgelehnt und habe auch auf die mehrmaligen Versuche des Klagevertreters, sie von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes zu überzeugen, keinerlei vergleichsweise Schadensregulierung, sondern lediglich eine Prozeßkostenablöse von letztlich S 20.000 angeboten. Dem weiteren Schritt des Klagevertreters komme jedenfalls nicht mehr die Wirkung des § 27 Abs 2 KHVG zu. Das Angebot der Prozeßkostenablöse habe der Kläger mit dem Hinweis, daß er nunmehr den Klagsweg bestreiten werde, mit Schreiben vom 21. 10. 1996 abgelehnt. Damit seien aber sämtliche "Vergleichsverhandlungen" mit der zweitbeklagten Partei als Haftpflichtversicherer der Erstbeklagten von ihm selbst abgebrochen worden. Es wäre Sache des Klägers gewesen, nach der Ablehnung des Anbotes auf Prozeßkostenablöse jedenfalls in angemessener Frist die Klage einzubringen, um den Eintritt der Verjährung hintanzuhalten. Den seiner Sphäre zuzuordnenden Gesprächen mit seinem Rechtsschutzversicherer und dem Haftpflichtversicherer seines Rechtsfreundes kämen jedenfalls keine aufschiebenden oder hemmenden Wirkungen zu. Die Angemessenheit der Frist bis zur Klageeinbringung sei vielmehr spätestens ab dem Abbruch der Vergleichsgespräche durch den Kläger mit 21. 10. 1996 zu beurteilen. Dieser Zeitpunkt sei bereits knapp vier Jahre nach dem Unfall gelegen. Bei dieser Situation dann noch über fünf Monate mit der Klageeinbringung zuzuwarten, sei jedenfalls verspätet. Im Hinblick insbesondere darauf, daß die Zivilklage erst rund 4 1/2 Jahre nach dem Unfall eingebracht worden sei, stelle dies keine gehörige Fortsetzung des Verfahrens dar.Es treffe auch nicht zu, daß die Gutachten überhaupt erst den Lauf der Verjährung ein Gang gesetzt hätten, weil bei Verkehrsunfällen dieser Zeitpunkt üblicherweise mit dem Unfallstag gleichzusetzen sei. Dafür brauche die Person des Schädigers nicht erst vom Strafgericht festgestellt zu werden. Der Geschädigte dürfe nach ständiger Rechtsprechung (SZ 63/37; ecolex 1994, 537; RdW 1996, 10) mit seiner Schadenersatzklage nicht solange zuwarten, bis er seines Prozeßerfolges gewiß sein könne. Die vom Kläger zitierten Entscheidungen über das Vorliegen von Gutachten über den Ursachenzusammenhang als Auslöser für den Beginn einer Verjährungsfrist könnten auf einen Verkehrsunfall wie den gegenständlichen nicht umgelegt werden. Schließlich sei auch dem Kläger sofort die Bremswegverkürzung bewußt gewesen. Letztlich könne dem Kläger auch nicht darin gefolgt werden, daß seine Vergleichsverhandlungen mit der zweitbeklagten Haftpflichtversicherung die Ansprüche als noch nicht verjährt erscheinen ließen und der Verjährung schon Paragraph 27, KHVG entgegenstünde. Die zweitbeklagte Partei habe schon das erste ziffernmäßig bestimmte Anspruchsschreiben des Klagevertreters unmittelbar nach den Freisprüchen im Strafverfahren mit dem Hinweis auf die nach ihrem Standpunkt bereits längst eingetretene Verjährung eindeutig abgelehnt und habe auch auf die mehrmaligen Versuche des Klagevertreters, sie von der Unrichtigkeit ihres Standpunktes zu überzeugen, keinerlei vergleichsweise Schadensregulierung, sondern lediglich eine Prozeßkostenablöse von letztlich S 20.000 angeboten. Dem weiteren Schritt des Klagevertreters komme jedenfalls nicht mehr die Wirkung des Paragraph 27, Absatz 2, KHVG zu. Das Angebot der Prozeßkostenablöse habe der Kläger mit dem Hinweis, daß er nunmehr den Klagsweg bestreiten werde, mit Schreiben vom 21. 10. 1996 abgelehnt. Damit seien aber sämtliche "Vergleichsverhandlungen" mit der zweitbeklagten Partei als Haftpflichtversicherer der Erstbeklagten von ihm selbst abgebrochen worden. Es wäre Sache des Klägers gewesen, nach der Ablehnung des Anbotes auf Prozeßkostenablöse jedenfalls in angemessener Frist die Klage einzubringen, um den Eintritt der Verjährung hintanzuhalten. Den seiner Sphäre zuzuordnenden Gesprächen mit seinem Rechtsschutzversicherer und dem Haftpflichtversicherer seines Rechtsfreundes kämen jedenfalls keine aufschiebenden oder hemmenden Wirkungen zu. Die Angemessenheit der Frist bis zur Klageeinbringung sei vielmehr spätestens ab dem Abbruch der Vergleichsgespräche durch den Kläger mit 21. 10. 1996 zu beurteilen. Dieser Zeitpunkt sei bereits knapp vier Jahre nach dem Unfall gelegen. Bei dieser Situation dann noch über fünf Monate mit der Klageeinbringung zuzuwarten, sei jedenfalls verspätet. Im Hinblick insbesondere darauf, daß die Zivilklage erst rund 4 1/2 Jahre nach dem Unfall eingebracht worden sei, stelle dies keine gehörige Fortsetzung des Verfahrens dar.
Über Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch dahingehend ab, daß die ordentliche Revision doch zugelassen werde. Zwar bestehe eine recht umfangreiche Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage, inwieweit die Kenntnis vom Kausalzusammenhang den Beginn der Verjährung auszulösen vermöge. Dies gelte zwar in erster Linie für Schadenersatzansprüche aus Bauführungen oder Rechtsberatungen und Unfallverletzungsfolgen. Es bestehe aber keine solche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes betreffend den Kausalzusammenhang von (Kolonnenauffahr-)Unfällen im Straßenverkehr.Über Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch dahingehend ab, daß die ordentliche Revision doch zugelassen werde. Zwar bestehe eine recht umfangreiche Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage, inwieweit die Kenntnis vom Kausalzusammenhang den Beginn der Verjährung auszulösen vermöge. Dies gelte zwar in erster Linie für Schadenersatzansprüche aus Bauführungen oder Rechtsberatungen und Unfallverletzungsfolgen. Es bestehe aber keine solche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes betreffend den Kausalzusammenhang von (Kolonnenauffahr-)Unfällen im Straßenverkehr.
Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, daß es im Strafverfahren nicht möglich gewesen sei, den wahren Schuldigen am Zustandekommen des Unfalles zu ermitteln, weshalb auch die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Ansprüche nicht zu laufen beginnen habe können. Die Kenntnis des Geschädigten müsse aber den ganzen, den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt.
Die beklagten Parteien beantragten, das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes (§ 508a ZPO) nicht zulässig. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Verjährung bei der kürzeren Verjährungszeit des § 1489 ABGB jedenfalls schon dann beginnt, wenn dem Berechtigten der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war (RIS-Justiz RS0034366; 5 Ob 2101/96y = RdW 1996, 470). Die Judikatur stellt dabei auf die Erkennbarkeit des Schadens genauer gesagt auf den Zeitpunkt ab, in der der Geschädigte den Schaden und den Schädiger so weit kennt, daß er mit Aussicht auf Erfolg eine Klage erheben kann (Schubert in Rummel2 Rz 3 zu § 1489 ABGB mwE; SZ 63/37; ecolex 1994, 537; ecolex 1995, 258; ecolex 1996, 91). Es trifft auch zu, daß der Geschädigte mit seiner Schadenersatzklage nicht solange zuwarten darf, bis er sich seines Prozeßerfolges gewiß ist oder glaubt es zu sein (SZ 63/37; ecolex 1994, 537 ua). Wann aber eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann, ist jedenfalls nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (ecolex 1994, 537).Die Revision ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes (Paragraph 508 a, ZPO) nicht zulässig. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Verjährung bei der kürzeren Verjährungszeit des Paragraph 1489, ABGB jedenfalls schon dann beginnt, wenn dem Berechtigten der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war (RIS-Justiz RS0034366; 5 Ob 2101/96y = RdW 1996, 470). Die Judikatur stellt dabei auf die Erkennbarkeit des Schadens genauer gesagt auf den Zeitpunkt ab, in der der Geschädigte den Schaden und den Schädiger so weit kennt, daß er mit Aussicht auf Erfolg eine Klage erheben kann (Schubert in Rummel2 Rz 3 zu Paragraph 1489, ABGB mwE; SZ 63/37; ecolex 1994, 537; ecolex 1995, 258; ecolex 1996, 91). Es trifft auch zu, daß der Geschädigte mit seiner Schadenersatzklage nicht solange zuwarten darf, bis er sich seines Prozeßerfolges gewiß ist oder glaubt es zu sein (SZ 63/37; ecolex 1994, 537 ua). Wann aber eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann, ist jedenfalls nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (ecolex 1994, 537).
Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, inwieweit der Kausalzusammenhang bei Kolonnenauffahrunfällen vom Geschädigten erkannt werden kann, läßt sich daher nach diesen Gesichtspunkten in dieser Allgemeinheit nicht beurteilen und ist auch für den vorliegenden Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich, weil der Kläger ja nach seinen eigenen Angaben erkannt hatte, daß Ursache für sein Auffahren auf die Erstbeklagte eine Bremswegverkürzung durch das Auffahren der Erstbeklagten auf den vor ihr fahrenden PKW war. Damit hatte er aber ausreichende Gewißheit über den erforderlichen Kausalzusammenhang. Ein Zuwarten, inwieweit die Verschuldensfrage im Strafverfahren geklärt werden kann, war daher unzulässig.
Eine über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt daher nicht vor, weshalb die Revision, wie von den beklagten Parteien beantragt, als unzulässig zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E55331 02AA1788European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00178.98K.0923.000Dokumentnummer
JJT_19990923_OGH0002_0020OB00178_98K0000_000