Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft mbH, Internationale Spedition, *****, vertreten durch Kammerlander, Piaty & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, *****, Bundesrepublik Deutschland, wegen S 5.702,40 sA, infolge Antrages nach § 28 JN, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft mbH, Internationale Spedition, *****, vertreten durch Kammerlander, Piaty & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, *****, Bundesrepublik Deutschland, wegen S 5.702,40 sA, infolge Antrages nach Paragraph 28, JN, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt, das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über ihre Forderung auf Zahlung des Frachtlohnes von S 5.702,40 für die über Auftrag der Beklagten durchgeführten Transporte von Deutschland nach Österreich zu bestimmen. Die Entladung des Transportgutes sei in Österreich (Graz) erfolgt, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gericht aus Art 31 Z 1 lit b CMR ergebe.Die Klägerin begehrt, das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über ihre Forderung auf Zahlung des Frachtlohnes von S 5.702,40 für die über Auftrag der Beklagten durchgeführten Transporte von Deutschland nach Österreich zu bestimmen. Die Entladung des Transportgutes sei in Österreich (Graz) erfolgt, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gericht aus Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR ergebe.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung, kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin grenzüberschreitende Beförderungen vorlagen und das Transportgut in Österreich abgeliefert wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben.Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung, kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin grenzüberschreitende Beförderungen vorlagen und das Transportgut in Österreich abgeliefert wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben.
Sowohl Österreich als auch die Bundesrepublik Deutschland sind Vertragsstaaten der CMR (vgl Länderübersicht Schütz in Straube, HGB I2, § 452 Anh I 1229), aber auch von LGVÜ und EuGVÜ (Klauser, EuGVÜ und EVÜ, 23 ff, 289). Art 57 LGVÜ/EuGVÜ lassen Übereinkommen unberührt, denen die Vertragsstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete unter anderem die gerichtliche Zuständigkeit regeln. Art 31 CMR geht daher als lex specialis den Zuständigkeitsbestimmungen von LGVÜ und EuGVÜ vor (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht6 Art 57 Rz 1 ff; Czernich/Tiefenthaler,Sowohl Österreich als auch die Bundesrepublik Deutschland sind Vertragsstaaten der CMR vergleiche Länderübersicht Schütz in Straube, HGB I2, Paragraph 452, Anh römisch eins 1229), aber auch von LGVÜ und EuGVÜ (Klauser, EuGVÜ und EVÜ, 23 ff, 289). Artikel 57, LGVÜ/EuGVÜ lassen Übereinkommen unberührt, denen die Vertragsstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete unter anderem die gerichtliche Zuständigkeit regeln. Artikel 31, CMR geht daher als lex specialis den Zuständigkeitsbestimmungen von LGVÜ und EuGVÜ vor (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht6 Artikel 57, Rz 1 ff; Czernich/Tiefenthaler,
Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 5 Rz 8 und Art 57 Rz 3; RIS-Justiz RS00107256).Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Artikel 5, Rz 8 und Artikel 57, Rz 3; RIS-Justiz RS00107256).
Fehlt es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN idF WGN 1997 ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (Schütz in Straube aaO Art 31 CMR Rz 3; Matscher in JBl 1998, 488 [493]; RdW 1987, 411; IPRE 2/226; RIS-Justiz RS0046185, RS0046376).Fehlt es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN in der Fassung WGN 1997 ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (Schütz in Straube aaO Artikel 31, CMR Rz 3; Matscher in JBl 1998, 488 [493]; RdW 1987, 411; IPRE 2/226; RIS-Justiz RS0046185, RS0046376).
Anmerkung
E55501 09J05039European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0090ND00503.99.0927.000Dokumentnummer
JJT_19990927_OGH0002_0090ND00503_9900000_000