Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Medienrechtssache des Antragstellers Ing. Walter M***** gegen die Antragsgegnerin ***** Zeitungs-, Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH wegen Entschädigung für die erlittene Kränkung nach § 7b Abs 1 MedienG, AZ 24 Vr 1.581/98 des Landesgerichtes Linz, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 15. März 1999, AZ 8 Bs 15/99 (= ON 25), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, und der Vertreterin der Antragsgegnerin, Mag. Karollus-Bruner, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Medienrechtssache des Antragstellers Ing. Walter M***** gegen die Antragsgegnerin ***** Zeitungs-, Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH wegen Entschädigung für die erlittene Kränkung nach Paragraph 7 b, Absatz eins, MedienG, AZ 24 römisch fünf r 1.581/98 des Landesgerichtes Linz, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 15. März 1999, AZ 8 Bs 15/99 (= ON 25), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, und der Vertreterin der Antragsgegnerin, Mag. Karollus-Bruner, zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 15. März 1999, AZ 8 Bs 15/99 (= ON 25), verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 7b Abs 2 Z 5 MedienG.Das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 15. März 1999, AZ 8 Bs 15/99 (= ON 25), verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 7 b, Absatz 2, Ziffer 5, MedienG.
Dieses Urteil wird aufgehoben und dem Oberlandesgericht Linz die Erneuerung des Berufungsverfahrens aufgetragen.
Text
Gründe:
In der in Linz erscheinenden Tageszeitung "Neues Volksblatt" vom 23. Juli 1998 wurde auf Seite 3 ein kurzer Artikel mit dem Titel "Kein Schaden durch H*****" veröffentlicht. Die Meldung lautete: "WIEN - ÖVP-Generalsekretärin Maria R***** wies gestern Rücktrittsaufforderungen der FPÖ an Karl H***** zurück. Im Gegensatz zu 'Walter M*****, der nach seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung immer noch im Nationalrat sitzt und die Republik Österreich schwer geschädigt hat, schädigte Karl H***** niemanden', meinte R*****. Das Urteil gegen H***** wegen Schmuggels (eines Diadems seiner Frau F*****) sei nicht rechtskräftig. Der EU-Abgeordnete werde natürlich den weiteren Instanzenweg beschreiten. H***** habe den Staat nicht geschädigt, da der Zollbescheid für die Antiquität auf null Schilling lautete".
Am 6. August 1998 brachte der Abgeordnete zum Nationalrat Ing. Walter M***** (dessen Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck am 5. August 1997 zu AZ 27 Vr 3.269/94 wegen des Vergehens der Bestimmung zur Abgabenhinterziehung nach §§ 11, 33 Abs 2 lit b FinStrG zum Zeitpunkt der erwähnten Veröffentlichung noch nicht in Rechtskraft erwachsen war) beim Landesgericht Linz gegen die Medieninhaberin ***** Zeitungs-, Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH einen Antrag auf Entschädigung nach § 7b MedienG ein, der mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 5. Oktober 1998, GZ 24 E Vr 1.581/98-19, im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt wurde, dass der inkriminierte, in der Behauptung der Rechtskraft der Verurteilung des Antragstellers tatsachenwidrige Artikel die wahrheitsgetreue Wiedergabe einer von der Austria Presse Agentur verbreiteten Presseaussendung der Generalsekretärin der Österreichischen Volkspartei Maria R***** sei; da - auch im Hinblick auf die Funktion der zitierten Person in der zweitstärksten im Nationalrat vertretenen und Regierungsverantwortung tragenden Partei - überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestanden habe, sei ungeachtet der Verletzung der Unschuldsvermutung ein Entschädigungsanspruch im Sinne des § 7b Abs 1 MedienG aus dem Grunde der Z 5 des Abs 2 dieser Gesetzesstelle ausgeschlossen.Am 6. August 1998 brachte der Abgeordnete zum Nationalrat Ing. Walter M***** (dessen Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck am 5. August 1997 zu AZ 27 römisch fünf r 3.269/94 wegen des Vergehens der Bestimmung zur Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 11,, 33 Absatz 2, Litera b, FinStrG zum Zeitpunkt der erwähnten Veröffentlichung noch nicht in Rechtskraft erwachsen war) beim Landesgericht Linz gegen die Medieninhaberin ***** Zeitungs-, Verlags- und Vertriebsgesellschaft mbH einen Antrag auf Entschädigung nach Paragraph 7 b, MedienG ein, der mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 5. Oktober 1998, GZ 24 E römisch fünf r 1.581/98-19, im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt wurde, dass der inkriminierte, in der Behauptung der Rechtskraft der Verurteilung des Antragstellers tatsachenwidrige Artikel die wahrheitsgetreue Wiedergabe einer von der Austria Presse Agentur verbreiteten Presseaussendung der Generalsekretärin der Österreichischen Volkspartei Maria R***** sei; da - auch im Hinblick auf die Funktion der zitierten Person in der zweitstärksten im Nationalrat vertretenen und Regierungsverantwortung tragenden Partei - überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestanden habe, sei ungeachtet der Verletzung der Unschuldsvermutung ein Entschädigungsanspruch im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, MedienG aus dem Grunde der Ziffer 5, des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ausgeschlossen.
Der Nichtigkeitsberufung des Antragstellers Ing. Walter M***** gab das Oberlandesgericht Linz nach Ergänzung des Beweisverfahrens durch Einvernahme der Artikelverfasserin als Zeugin mit Urteil vom 15. März 1999, AZ 8 Bs 15/99 (= ON 25), Folge, hob das erstinstanzliche Urteil auf und verhielt die Medieninhaberin zur Zahlung eines Entschädigungsbetrages von 15.000 S an den Antragsteller sowie zur Urteilsveröffentlichung. Das Berufungsgericht ging dabei davon aus, dass die Medienmitarbeiterin gutgläubig, wahrheitsgetreu und korrekt zitierend die Äußerung einer dritten Person über die rechskräftige Verurteilung des Antragstellers wiedergegeben hatte, verneinte jedoch das überwiegende Interesse der Öffentlichkeit zusammengefasst aus folgenden Erwägungen:
Nach dem notorischen Erfahrungsstand sei die erstinstanzliche Verurteilung des Antragstellers sogleich publik und auch Gegenstand umfangreicher medialer Berichterstattung geworden; die daran anknüpfende mediale Kommentierung habe sich über mehrere Wochen gezogen. Somit könne zugrunde gelegt werden, dass der Wissensstand des durchschnittlichen und vor allem innenpolitisch interessierten Medienpublikums am 23. Juli 1998 und in den Folgetagen auch noch dergestalt gewesen sei, dass die Verurteilung erster Instanz, aber auch die Ergreifung von Rechtsmitteln gegen diese Verurteilung seitens des nunmehrigen Antragstellers stets präsent gewesen seien. Ein gerechtfertigtes Informationsbedürfnis habe nur mehr daran bestanden, ob und wann dieses Urteil rechtskräftig würde. Die inkriminierte Berichterstattung habe nun konkret den Anlass für eine Aktualisierung des öffentlichen Informations- interesses in Beziehung auf die Verurteilung des Antragsgegners fingiert. Allein durch die objektiv unrichtige Behauptung der Rechtskraft dieser Verurteilung sei ein zusätzliches und neues Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit geweckt und sogleich befriedigt worden, indem der Antragsteller schlicht unrichtig als bereits endgültig überführter Täter hingestellt worden sei. Ein öffentliches Interesse an einer (mehrgliedrigen) Berichterstattung, "das sich lediglich am objektiv unrichtigen Teil dieser umfassenden Berichterstattung aufzäumt (und das im übrigen höchstens in einem nicht mehr schutzwürdigen Ausmaß vorhanden war)", könne regelmäßig das private Interesse des Betroffenen am Schutz der Unschuldsvermutung nicht überwiegen. Die öffentliche Funktion der im Medium zitierten Person allein könne für das Ausmaß des öffentlichen Interesses nicht entscheidend sein, komme es doch regelmäßig vor allem auf den Inhalt der Äußerung und ihre themenspezifische Bedeutsamkeit in einer bestimmten Situation, freilich auch unter Berücksichtigung der personellen Beteiligungen an.
Der Generalprokurator zeigt in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend eine dem Urteil des Oberlandesgerichtes Linz unterlaufene Verletzung des § 7b Abs 2 Z 5 MedienG auf.Der Generalprokurator zeigt in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend eine dem Urteil des Oberlandesgerichtes Linz unterlaufene Verletzung des Paragraph 7 b, Absatz 2, Ziffer 5, MedienG auf.
In der Beschwerde wird ausgeführt:
Da eine durch vorzeitige Schuldzuweisung gegen die Unschuldsvermutung verstoßende Berichterstattung niemals wahrheitsgemäß sein kann (vgl E 2 zu § 7b MedienG in Mayerhofer Nebenstrafrecht4), vermag die (demnach bei Verletzung der Unschuldsvermutung stets gegebene) objektive Unrichtigkeit der zitierten Äußerung für sich allein das überwiegende Interesse der Öffentlichkeit an ihrer Kenntnis noch nicht auszuschließen. Käme allein schon der Tatsachenwidrigkeit eine insoweit entscheidende Bedeutung zu, dann wäre der Ausschlussgrund nach § 7b Abs 2 Z 5 MedienG schlechthin unanwendbar. Die Beurteilung der (Rechts-)Frage, ob ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung besteht, darf demnach nicht allein auf die darin enthaltene Unrichtigkeit abstellen; vielmehr ist hiebei - ebenso wie bei der vorangehenden Beurteilung, ob die Unschuldsvermutung verletzt wurde - auf den gedanklichen Gesamtgehalt der Äußerung (also auf deren gesamten Inhalt, soweit er mit dem anspruchsgegenständlichen, die Unschuldsvermutung verletzenden Vorwurf im Zusammenhang steht) Bedacht zu nehmen. Das Interesse der Öffentlichkeit ergibt sich - wie vom Berufungsgericht an sich zutreffend ausgeführt wurde - vor allem aus dem Bezug des (im obigen Sinne zu verstehenden) Äußerungsinhalts auf eine Angelegenheit von öffentlichem Belang und nicht allein - ohne Rücksicht auf diesen Inhalt - aus der Stellung der zitierten Person in der Öffentlichkeit. Beide Umstände sind bei Prüfung der "Zitierwürdigkeit" jedoch gleichermaßen zu berücksichtigen (zum gleich formulierten Ausschlussgrund des § 6 Abs 2 Z 4 MedienG siehe Hanusch, Komm zum Mediengesetz Rz 53; sowie EBRV zur Mediengesetznovelle 1992, BGBl 1993/20, 503 BlgNR 18. GP, 11).Da eine durch vorzeitige Schuldzuweisung gegen die Unschuldsvermutung verstoßende Berichterstattung niemals wahrheitsgemäß sein kann vergleiche E 2 zu Paragraph 7 b, MedienG in Mayerhofer Nebenstrafrecht4), vermag die (demnach bei Verletzung der Unschuldsvermutung stets gegebene) objektive Unrichtigkeit der zitierten Äußerung für sich allein das überwiegende Interesse der Öffentlichkeit an ihrer Kenntnis noch nicht auszuschließen. Käme allein schon der Tatsachenwidrigkeit eine insoweit entscheidende Bedeutung zu, dann wäre der Ausschlussgrund nach Paragraph 7 b, Absatz 2, Ziffer 5, MedienG schlechthin unanwendbar. Die Beurteilung der (Rechts-)Frage, ob ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung besteht, darf demnach nicht allein auf die darin enthaltene Unrichtigkeit abstellen; vielmehr ist hiebei - ebenso wie bei der vorangehenden Beurteilung, ob die Unschuldsvermutung verletzt wurde - auf den gedanklichen Gesamtgehalt der Äußerung (also auf deren gesamten Inhalt, soweit er mit dem anspruchsgegenständlichen, die Unschuldsvermutung verletzenden Vorwurf im Zusammenhang steht) Bedacht zu nehmen. Das Interesse der Öffentlichkeit ergibt sich - wie vom Berufungsgericht an sich zutreffend ausgeführt wurde - vor allem aus dem Bezug des (im obigen Sinne zu verstehenden) Äußerungsinhalts auf eine Angelegenheit von öffentlichem Belang und nicht allein - ohne Rücksicht auf diesen Inhalt - aus der Stellung der zitierten Person in der Öffentlichkeit. Beide Umstände sind bei Prüfung der "Zitierwürdigkeit" jedoch gleichermaßen zu berücksichtigen (zum gleich formulierten Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG siehe Hanusch, Komm zum Mediengesetz Rz 53; sowie EBRV zur Mediengesetznovelle 1992, BGBl 1993/20, 503 BlgNR 18. GP, 11).
Wird die (seinerzeit) tatsachenwidrige Erwähnung der Rechtskraft der Verurteilung des Antragstellers nicht aus ihrem Zusammenhang mit dem gesamten Aussageinhalt der zitierten Äußerung gerissen, also nicht - wie in den Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes - isoliert betrachtet, sondern nach ihrem zusammenhängenden Gedankeninhalt bewertet, dann kann ihr ungeachtet des darin enthaltenen objektiv unrichtigen Details die (politische) Relevanz im Sinne des § 7b Abs 2 Z 5 MedienG nicht abgesprochen werden. Für eine an der Einstellung von Großparteien zum rechtsstaatlichen Prinzip interessierte Öffentlichkeit bleibt eine Äußerung, die Schlüsse darauf zuläßt, welche Konsequenzen eine Großpartei aus der Bestrafung eines prominenten Mandatars wegen eines Finanzdeliktes zu ziehen gedenkt, auch dann von erheblichem Belang, wenn ein in diesem Zusammenhang gezogener polemischer Vergleich mit der Vorgangsweise der größten Oppositionspartei hinsichtlich der Verurteilung ihres Mandatars wegen eines Finanzdeliktes ausdrücklich, aber objektiv unrichtig von der Rechtskraft letzterer Verurteilung ausgeht. Dies trifft umsomehr dann zu, wenn die Rechtskraft des Straferkenntnisses nur eines der in der Äußerung als für die Frage des Ausscheidens des Parteimitglieds aus dem Vertretungskörper maßgeblich bezeichneten Kriterien darstellt (in der zitierten Äußerung wird nämlich als Unterscheidungsmerkmal der Delikte beider Mandatare vor allem der Eintritt oder Nichteintritt einer schweren Schädigung der Republik Österreich hervorge- hoben).Wird die (seinerzeit) tatsachenwidrige Erwähnung der Rechtskraft der Verurteilung des Antragstellers nicht aus ihrem Zusammenhang mit dem gesamten Aussageinhalt der zitierten Äußerung gerissen, also nicht - wie in den Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes - isoliert betrachtet, sondern nach ihrem zusammenhängenden Gedankeninhalt bewertet, dann kann ihr ungeachtet des darin enthaltenen objektiv unrichtigen Details die (politische) Relevanz im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz 2, Ziffer 5, MedienG nicht abgesprochen werden. Für eine an der Einstellung von Großparteien zum rechtsstaatlichen Prinzip interessierte Öffentlichkeit bleibt eine Äußerung, die Schlüsse darauf zuläßt, welche Konsequenzen eine Großpartei aus der Bestrafung eines prominenten Mandatars wegen eines Finanzdeliktes zu ziehen gedenkt, auch dann von erheblichem Belang, wenn ein in diesem Zusammenhang gezogener polemischer Vergleich mit der Vorgangsweise der größten Oppositionspartei hinsichtlich der Verurteilung ihres Mandatars wegen eines Finanzdeliktes ausdrücklich, aber objektiv unrichtig von der Rechtskraft letzterer Verurteilung ausgeht. Dies trifft umsomehr dann zu, wenn die Rechtskraft des Straferkenntnisses nur eines der in der Äußerung als für die Frage des Ausscheidens des Parteimitglieds aus dem Vertretungskörper maßgeblich bezeichneten Kriterien darstellt (in der zitierten Äußerung wird nämlich als Unterscheidungsmerkmal der Delikte beider Mandatare vor allem der Eintritt oder Nichteintritt einer schweren Schädigung der Republik Österreich hervorge- hoben).
Gegenüber einer derart verstandenen Relevanz der zitierten Äußerung für die politisch interessierte Öffentlichkeit tritt das Interesse des Antragstellers am Unterbleiben des Zitats wegen der darin enthaltenen unrichtigen - die Unschuldsvermutung verletzenden - Detailaussage in den Hintergrund, zumal ein solcher Verstoß im Fall einer wenigstens bereits in erster Instanz erfolgten Verurteilung nicht mehr gleich schwer wiegt wie vor dem Urteil erster Instanz (AB zur Mediengesetznovelle BGBl 1993/20, 851 BlgNR 18. GP, 5; Hanusch, Komm zum MedienG Rz 9 zu § 7b). Hinzu tritt im vorliegenden Fall der vom Berufungsgericht (in US 4 unten, 5) festgestellte Umstand, dass die erstinstanzliche Verurteilung bereits Gegenstand umfangreicher Berichterstattung geworden und daher im Bewusstsein des durchschnittlichen - vor allem innenpolitisch interessierten - Medienpublikums durchaus noch präsent war, sodass ihre Erwähnung (mit dem unrichtigen Attribut "rechtskräftig") zwar eine zusätzliche, aber nicht mehr besonders schwer wiegende Bloßstellung zu bedeuten vermochte.Gegenüber einer derart verstandenen Relevanz der zitierten Äußerung für die politisch interessierte Öffentlichkeit tritt das Interesse des Antragstellers am Unterbleiben des Zitats wegen der darin enthaltenen unrichtigen - die Unschuldsvermutung verletzenden - Detailaussage in den Hintergrund, zumal ein solcher Verstoß im Fall einer wenigstens bereits in erster Instanz erfolgten Verurteilung nicht mehr gleich schwer wiegt wie vor dem Urteil erster Instanz (AB zur Mediengesetznovelle BGBl 1993/20, 851 BlgNR 18. GP, 5; Hanusch, Komm zum MedienG Rz 9 zu Paragraph 7 b,). Hinzu tritt im vorliegenden Fall der vom Berufungsgericht (in US 4 unten, 5) festgestellte Umstand, dass die erstinstanzliche Verurteilung bereits Gegenstand umfangreicher Berichterstattung geworden und daher im Bewusstsein des durchschnittlichen - vor allem innenpolitisch interessierten - Medienpublikums durchaus noch präsent war, sodass ihre Erwähnung (mit dem unrichtigen Attribut "rechtskräftig") zwar eine zusätzliche, aber nicht mehr besonders schwer wiegende Bloßstellung zu bedeuten vermochte.
Dass die öffentliche Funktion der zitierten Person (hier der Generalsekretärin der kleineren Regierungspartei) für sich allein - ohne Berücksichtigung des Äußerungs- gehalts - noch nicht das Überwiegen des öffentlichen Interesses begründen könnte (S 6 zweiter Satz des Berufungsurteils), ändert nichts daran, dass einer Äußerung über für die Öffentlichkeit relevante Fragen umsomehr Bedeutung zukommt, je prominenter und kompetenter (hier: in der Parteipolitik) - also je "zitierwürdiger" - die zitierte Person ist."
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Dem Generalprokurator ist beizupflichten, dass bei Beantwortung der Frage nach dem Überwiegen des Interesses der Öffentlichkeit an der wahrheitsgetreuen Wiedergabe einer gegen die Unschuldsvermutung verstoßenden Äußerung eines Dritten im Sinne des § 7b Abs 2 Z 5 MedienG nicht isoliert auf jenen Teil des Zitates abzustellen ist, in dem die vorzeitige Schuldzuweisung zum Ausdruck kommt; vielmehr ist dabei der gesamte gedankliche Inhalt der wiedergegebenen Drittäußerung einschließlich der Stellung der Persönlichkeit des Zitierten zu berücksichtigen, die diesem in Bezug auf den Gegenstand seiner Äußerung aus öffentlicher Sicht zukommt.Dem Generalprokurator ist beizupflichten, dass bei Beantwortung der Frage nach dem Überwiegen des Interesses der Öffentlichkeit an der wahrheitsgetreuen Wiedergabe einer gegen die Unschuldsvermutung verstoßenden Äußerung eines Dritten im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz 2, Ziffer 5, MedienG nicht isoliert auf jenen Teil des Zitates abzustellen ist, in dem die vorzeitige Schuldzuweisung zum Ausdruck kommt; vielmehr ist dabei der gesamte gedankliche Inhalt der wiedergegebenen Drittäußerung einschließlich der Stellung der Persönlichkeit des Zitierten zu berücksichtigen, die diesem in Bezug auf den Gegenstand seiner Äußerung aus öffentlicher Sicht zukommt.
Demzuwider beschränkte das Oberlandesgericht Linz seine tatsächlichen Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der Publikation nur in Hinsicht auf die Anspruchsgrundlage, nämlich darauf, dass der nicht rechtskräftig verurteilte Antragsteller Ing. M***** darin als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet wurde (§ 7b Abs 1 MedienG).Demzuwider beschränkte das Oberlandesgericht Linz seine tatsächlichen Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der Publikation nur in Hinsicht auf die Anspruchsgrundlage, nämlich darauf, dass der nicht rechtskräftig verurteilte Antragsteller Ing. M***** darin als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter und nicht bloß als tatverdächtig bezeichnet wurde (Paragraph 7 b, Absatz eins, MedienG).
Für die rechtliche Beurteilung des Ausschlussgrundes nach § 7b Abs 2 Z 5 MedienG fehlt es aber an Feststellungen, welche Bedeutung für den angesprochenen Leser der Äußerung der Generalsekretärin der ÖVP insgesamt zugekommen ist, mithin jener Information, die mit dem Zitat als Ganzes, also über seinen objektiv unrichtigen Teilinhalt hinaus, transportiert werden sollte.Für die rechtliche Beurteilung des Ausschlussgrundes nach Paragraph 7 b, Absatz 2, Ziffer 5, MedienG fehlt es aber an Feststellungen, welche Bedeutung für den angesprochenen Leser der Äußerung der Generalsekretärin der ÖVP insgesamt zugekommen ist, mithin jener Information, die mit dem Zitat als Ganzes, also über seinen objektiv unrichtigen Teilinhalt hinaus, transportiert werden sollte.
Entgegen der Auffassung des Generalprokurators ist es jedoch dem Obersten Gerichtshof verwehrt, diesen Mangel sogleich selbst zu sanieren, weil der Bedeutungsinhalt einer Äußerung eine Tatsachenfrage ist (EvBl 1998/71, EvBl 1998/90), zu deren Beantwortung der Oberste Gerichts- hof nicht berufen ist (§ 8a Abs 1 MedienG, §§ 288 Abs 2 Z 3, 292 StPO).Entgegen der Auffassung des Generalprokurators ist es jedoch dem Obersten Gerichtshof verwehrt, diesen Mangel sogleich selbst zu sanieren, weil der Bedeutungsinhalt einer Äußerung eine Tatsachenfrage ist (EvBl 1998/71, EvBl 1998/90), zu deren Beantwortung der Oberste Gerichts- hof nicht berufen ist (Paragraph 8 a, Absatz eins, MedienG, Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3,, 292 StPO).
Dieser materiellrechtliche Feststellungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) zwingt vielmehr, weil er sich zum Nachteil der Antragsgegnerin ausgewirkt hat, zur Aufhebung des in Beschwerde gezogenen Urteils und zur Anordnung einer Erneuerung des Berufungsverfahrens (§ 292 letzter Satz StPO), in dem die tatsächlichen Grundlagen einer Interessensabwägung im aufgezeigten Sinn zu schaffen und zu beurteilen sein werden.Dieser materiellrechtliche Feststellungsmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) zwingt vielmehr, weil er sich zum Nachteil der Antragsgegnerin ausgewirkt hat, zur Aufhebung des in Beschwerde gezogenen Urteils und zur Anordnung einer Erneuerung des Berufungsverfahrens (Paragraph 292, letzter Satz StPO), in dem die tatsächlichen Grundlagen einer Interessensabwägung im aufgezeigten Sinn zu schaffen und zu beurteilen sein werden.
Anmerkung
E55963 14D01019European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00101.99.0928.000Dokumentnummer
JJT_19990928_OGH0002_0140OS00101_9900000_000