TE Vwgh Beschluss 2006/11/20 AW 2006/05/0090

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Veröffentlicht am 20.11.2006
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Index

L82109 Kleingarten Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

KlGG Wr 1996 §8 Abs6;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der N und

2. des C, beide vertreten durch B Rechtsanwalts GmbH, der gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 25. September 2006, Zl. BOB - 320 und 321/06, betreffend eine Bauangelegenheit, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Den beschwerdeführenden Bauwerbern wurde die Bauführung zur Errichtung eines Kleingartenwohnhauses untersagt und aufgetragen, die bereits erfolgte Bauführung einzustellen.

In ihrem mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf aufschiebende Wirkung brachten die Beschwerdeführer vor, im Abbruchverfahren habe schon eine Verhandlung stattgefunden, der Bescheid sei daher vollzugsfähig. Der Rohbau werde der Witterung ausgesetzt und es würden durch die Stehzeiten des Baues und durch den Mietaufwand EUR 500,-- monatliche Kosten entstehen.

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Bescheid, mit dem eine Bewilligung nicht erteilt wird, einem Vollzug nicht zugänglich und daher auch nicht Gegenstand der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sein könne, wie in einem Teil der hg. Rechtsprechung vertreten wird (siehe hiezu die hg. Beschlüsse vom 27. November 1996, Zl. AW 96/06/0038, vom 17. März 1998, Zl. AW 97/05/0120 m.w.N., oder den Beschluss vom 29. August 2001, Zl. AW 2001/05/0024). Die Beschwerdeführer haben weder behauptet, dass ein Abbruchauftrag schon ergangen sei, noch, dass irgendwelche Vollzugsakte gesetzt würden. Jedenfalls ist anzunehmen, dass sie im Falle eines Abbruchauftrages den behaupteten Nachteil durch geeignete Rechtshandlungen hintanhalten können.

Im Falle der Untersagung der Fortsetzung der Bauausführung auf Grund fehlender Baubewilligung überwiegen die im Beschwerdeverfahren ins Treffen geführten Privatinteressen nicht die öffentlichen Interessen, die es ganz grundsätzlich erfordern, dass baubewilligungspflichtige Maßnahmen, die ohne Vorliegen einer Bewilligung durchgeführt werden, unterbunden werden können. Die Beschwerdeführer haben es sich selbst zuzurechnen, wenn sie vor Ablauf der Untersagungsfrist des § 8 Abs 6 KleingartenG mit dem Bau begonnen haben; die Gewährung der aufschiebenden Wirkung kann nicht die Erlaubnis zur Fortsetzung von derzeit als rechtswidrig zu qualifizierenden Handlungen beinhalten.

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 20. November 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Baurecht Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006050090.A00

Im RIS seit

25.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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