TE OGH 1999/9/28 46R1505/99k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.1999
beobachten
merken

Kopf

Das Landesgericht für ZRS Wien hat als Rekursgericht durch Dr. Breinl als Vorsitzenden sowie Dr. Zeller und Dr. Zbiral in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*****ANSTALT *****Wien, vertreten durch Mag. Franziska F*****, Mag. Andrea K*****, Mag. Eva L*****, Mag. Sylvia W*****, *****Wien, diese vertreten durch Dr. Paul Bachmann u.a., Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Franz M*****, *****Wien, wegen S 36.792,44 s.A., über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 6.7.1999, 14 E 2740/99a-4, den

Spruch

B e s c h l u s s

gefasst:

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:

"Der Einspruch der verpflichteten Partei gegen die Exekutionsbewilligung vom 4.5.1999 wird abgewiesen."

Der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die mit seinem Beschluss vom 4.5.1999 bewilligte Exekution gemäß § 54e Abs 1 Z 1 EO eingestellt, weil der betreibende Gläubiger dem Vorlageauftrag nach § 54d Abs 1 EO nicht rechtzeitig nachgekommen sei (#XSV).Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die mit seinem Beschluss vom 4.5.1999 bewilligte Exekution gemäß Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer eins, EO eingestellt, weil der betreibende Gläubiger dem Vorlageauftrag nach Paragraph 54 d, Absatz eins, EO nicht rechtzeitig nachgekommen sei (#XSV).

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, in Stattgebung des Rekurses den angefochtenen Beschluss zur Gänze aufzuheben.

Die betreibende Partei hat ihren Rekursantrag zwar dahingehend formuliert, dass der angefochtene Beschluss "aufgehoben" werden möge. Aus dem Gesamtzusammenhang des Rekursvorbringens, insbesondere aus dem Hinweis auf die Vorentscheidung 46 R 1010/98i ergibt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, dass die betreibende Partei mit dem vorliegenden Rechtsmittel nicht die (bloße) Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, sondern dessen Abänderung im Sinne einer Abweisung des Einspruchs der verpflichteten Partei anstrebt. Es kann daher in eine meritorische Prüfung des Rekurses eingetreten werden.

Die betreibende Partei brachte den Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren (§ 54b EO) elektronisch ein (§ 1 Abs 1 Z 2 ERV 1995) und stützte das Exekutionsbegehren auf den eigenen Rückstandsausweis vom 18.4.1999, Zeichen: 1,471.782-0, versehen mit Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 18.4.1999. Der Exekutionsantrag wurde mit Beschluss des Erstgerichtes vom 4.5.1999 bewilligt.Die betreibende Partei brachte den Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren (Paragraph 54 b, EO) elektronisch ein (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, ERV 1995) und stützte das Exekutionsbegehren auf den eigenen Rückstandsausweis vom 18.4.1999, Zeichen: 1,471.782-0, versehen mit Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 18.4.1999. Der Exekutionsantrag wurde mit Beschluss des Erstgerichtes vom 4.5.1999 bewilligt.

Gegen diese Exekutionsbewilligung erhob der Verpflichtete rechtzeitig Einspruch mit dem Vorbringen, dass die Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehle. Mit Beschluss vom 27.5.1999 forderte das Erstgericht gemäß § 54d Abs 1 EO die betreibende Partei auf, den Exekutionstitel vorzulegen. Diesem Vorlageauftrag kam die betreibende Partei nicht nach.Gegen diese Exekutionsbewilligung erhob der Verpflichtete rechtzeitig Einspruch mit dem Vorbringen, dass die Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehle. Mit Beschluss vom 27.5.1999 forderte das Erstgericht gemäß Paragraph 54 d, Absatz eins, EO die betreibende Partei auf, den Exekutionstitel vorzulegen. Diesem Vorlageauftrag kam die betreibende Partei nicht nach.

Das Erstgericht begründete seine Entscheidung damit, dass das auf dem elektronisch eingebrachten Exekutionsantrag erfasste "weitere Vorbringen" nicht den gesetzlichen Bestimmungen eines Exekutionstitels entspreche, insbesondere fehle das Vorbringen, dass der Rückstandsausweis keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug mehr unterliege.

Der Rekurs wendet demgegenüber ein, der von ihr ausgefertigte Rückstandsausweis sei Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO. Die betreibende Partei habe nun diesen Rückstandsausweis gleichzeitig mit dem elektronisch eingebrachten Exekutionsantrag dem Gericht übermittelt. Diese Form der Übermittlung sei zulässig, sie sei aber auch vollständig erfolgt. Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.Der Rekurs wendet demgegenüber ein, der von ihr ausgefertigte Rückstandsausweis sei Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, EO. Die betreibende Partei habe nun diesen Rückstandsausweis gleichzeitig mit dem elektronisch eingebrachten Exekutionsantrag dem Gericht übermittelt. Diese Form der Übermittlung sei zulässig, sie sei aber auch vollständig erfolgt. Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.

Gemäß § 54c Abs 1 EO kann gegen eine im vereinfachten Bewilligungsverfahren ergangene Exekutionsbewilligung - und um eine solche handelt es sich hier (§ 54g Abs 1 EO) - durch die verpflichtete Partei Einspruch erhoben werden. Mit diesem kann u.a. auch geltend gemacht werden, dass die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels fehle. Nach Erhebung eines derartigen Einspruchs hat das Erstgericht (§ 54b EO) entweder die betreibende Partei zur Vorlage eines Exekutionstitels aufzufordern, oder es hat gemäß Abs 2 der zitierten Gesetzesstelle "auf andere Art" zu prüfen, ob der im Exekutionsantrag genannte Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 54 c, Absatz eins, EO kann gegen eine im vereinfachten Bewilligungsverfahren ergangene Exekutionsbewilligung - und um eine solche handelt es sich hier (Paragraph 54 g, Absatz eins, EO) - durch die verpflichtete Partei Einspruch erhoben werden. Mit diesem kann u.a. auch geltend gemacht werden, dass die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels fehle. Nach Erhebung eines derartigen Einspruchs hat das Erstgericht (Paragraph 54 b, EO) entweder die betreibende Partei zur Vorlage eines Exekutionstitels aufzufordern, oder es hat gemäß Absatz 2, der zitierten Gesetzesstelle "auf andere Art" zu prüfen, ob der im Exekutionsantrag genannte Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorliegt.

Gemäß § 37 Abs 1 GSVG ist die betreibende Partei berechtigt, für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge Rückstandsausweise im Verwaltungsweg anzufertigen. Gemäß § 37 leg cit hat der Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen, welcher den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen und sonstige Nebengebühren, sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung können als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, GSVG ist die betreibende Partei berechtigt, für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge Rückstandsausweise im Verwaltungsweg anzufertigen. Gemäß Paragraph 37, leg cit hat der Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen, welcher den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen und sonstige Nebengebühren, sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung können als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.

Diesen Erfordernissen entspricht aber der von der betreibenden Partei elektronisch übermittelte Rückstandsausweis. Gemäß den §§ 79 Abs 1, 89c GOG müssen automationsunterstützte Ausfertigungen sowie elektronisch übermittelte Eingaben weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen. Gemäß § 1 Abs 1 Z 3 ERV 1995 können auch Beilagen elektronisch vorgelegt werden, soweit die übrigen Voraussetzungen hiefür vorliegen. Die betreibende Partei hat nun den Rückstandsausweis in der Form erstellt, dass sie ihn dem Gericht gleichzeitig mit ihrem ebenfalls elektronisch eingebrachten Exekutionsantrag dem Gericht übermittelte. Der im Akt erliegende Ausdruck des Antrages enthält zwar nicht die - obwohl gleichfalls übermittelten - sogenannten "feststehenden Textteile" wie die Überschrift "Rückstandsausweis" und die Vollstreckbarkeitsbestätigung. Gemäß § 89d Abs 1 GOG gelten jedoch elektronische Eingaben (§ 89a Abs 1 GOG) als bei Gericht eingebracht, sobald ihre Daten zur Gänze beim Bundesrechenamt eingelangt sind oder deren Einlangen bei der Übermittlungsstelle an den Einbringer rückgemeldet wurde. In der sodann erfolgten Ausfertigung der Exekutionsbewilligung ist der gesamt erforderliche Text des Rückstandsausweises enthalten. Im Ausdruck des Exekutionsantrages ist dieser Text im Code # 7300 verschlüsselt.Diesen Erfordernissen entspricht aber der von der betreibenden Partei elektronisch übermittelte Rückstandsausweis. Gemäß den Paragraphen 79, Absatz eins,, 89c GOG müssen automationsunterstützte Ausfertigungen sowie elektronisch übermittelte Eingaben weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, ERV 1995 können auch Beilagen elektronisch vorgelegt werden, soweit die übrigen Voraussetzungen hiefür vorliegen. Die betreibende Partei hat nun den Rückstandsausweis in der Form erstellt, dass sie ihn dem Gericht gleichzeitig mit ihrem ebenfalls elektronisch eingebrachten Exekutionsantrag dem Gericht übermittelte. Der im Akt erliegende Ausdruck des Antrages enthält zwar nicht die - obwohl gleichfalls übermittelten - sogenannten "feststehenden Textteile" wie die Überschrift "Rückstandsausweis" und die Vollstreckbarkeitsbestätigung. Gemäß Paragraph 89 d, Absatz eins, GOG gelten jedoch elektronische Eingaben (Paragraph 89 a, Absatz eins, GOG) als bei Gericht eingebracht, sobald ihre Daten zur Gänze beim Bundesrechenamt eingelangt sind oder deren Einlangen bei der Übermittlungsstelle an den Einbringer rückgemeldet wurde. In der sodann erfolgten Ausfertigung der Exekutionsbewilligung ist der gesamt erforderliche Text des Rückstandsausweises enthalten. Im Ausdruck des Exekutionsantrages ist dieser Text im Code # 7300 verschlüsselt.

Aus der im Akt erliegenden Ausfertigung der Exekutionsbewilligung ergibt sich sohin zweifelsfrei, dass ein die Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorliegt. Der auf Grund des Einspruchs der verpflichteten Partei erteilte Auftrag an die betreibende Partei zur Vorlage des Exekutionstitels erfolgte im vorliegenden Fall nicht zu Recht (46 R 1010/98i, 46 R 1381/99z, RPflSlgE 1997/128). Die Nichtbefolgung des Vorlageauftrages durch die betreibende Partei rechtfertigte daher in dem hier zu beurteilenden Fall nicht die Einstellung der Exekution nach § 54e Abs 1 Z 1 EO.Aus der im Akt erliegenden Ausfertigung der Exekutionsbewilligung ergibt sich sohin zweifelsfrei, dass ein die Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorliegt. Der auf Grund des Einspruchs der verpflichteten Partei erteilte Auftrag an die betreibende Partei zur Vorlage des Exekutionstitels erfolgte im vorliegenden Fall nicht zu Recht (46 R 1010/98i, 46 R 1381/99z, RPflSlgE 1997/128). Die Nichtbefolgung des Vorlageauftrages durch die betreibende Partei rechtfertigte daher in dem hier zu beurteilenden Fall nicht die Einstellung der Exekution nach Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer eins, EO.

Rechtliche Beurteilung

Da der von der verpflichteten Partei geltend gemachte Einspruchsgrund nicht gegeben ist, war dem Rekurs Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Rekurskosten wurden nicht verzeichnet.

Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses stützt sich auf § 78 EO und auf § 528 Abs 2 Z 1 ZPO.Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses stützt sich auf Paragraph 78, EO und auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO.

Landesgericht für ZRS Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EWZ00049 46R15059

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:1999:04600R01505.99K.0928.000

Dokumentnummer

JJT_19990928_LG00003_04600R01505_99K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten