TE OGH 1999/9/28 5Ob217/99v

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Veröffentlicht am 28.09.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und zugleich gefährdeten Partei K*****gesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch Schönherr Barfuß Torggler & Partner, Rechtsanwälte, 1014 Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Mag. Alastair R. Mc E*****, und 2.) "W*****" L***** Ges. m. b. H. (zugleich Gegnerin der gefährdeten Partei), *****, beide vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in 1080 Wien, wegen Anfechtung eines Kaufvertrages, Unwirksamerklärung und Löschung bücherlicher Eintragungen sowie Herausgabe (Streitwert S 117.057,--), hier wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, infolge Revisionsrekurses der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluß (die einstweilige Verfügung) des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. März 1999, GZ 34 R 87/99t-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 26. Februar 1999, GZ 4 C 183/99g-5, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die gefährdete Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO kann die vom Rekursgericht erlassene einstweilige Verfügung nur unter der Voraussetzung angefochten werden, daß die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Die Erfüllung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung hat das Rekursgericht in Abänderung seines ursprünglich gegenteiligen Ausspruchs auch angenommen, indem es (aufbauend auf der Bewertung seines Entscheidungsgegenstandes mit einem Betrag, der zwar S 52.000,--, nicht jedoch S 260.000,-- übersteigt) mit Beschluß vom 12. 5. 1999, ON 28a, entschied, daß der Revisionsrekurs zulässig sei, doch trifft dies (wie die gefährdete Partei in ihrer zulässigen [RIS-Justiz RS0005654] und fristgerecht erstatteten Revisionsrekursbeantwortung richtig ausführte) nicht zu. Gemäß §§ 528a, 510 Abs 3 letzter Satz ZPO (hier iVm §§ 402 Abs 4, 78 EO) genügt es, diese Zurückweisungsgründe auszuführen:Gemäß Paragraphen 402, Absatz 4,, 78 EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO kann die vom Rekursgericht erlassene einstweilige Verfügung nur unter der Voraussetzung angefochten werden, daß die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Die Erfüllung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung hat das Rekursgericht in Abänderung seines ursprünglich gegenteiligen Ausspruchs auch angenommen, indem es (aufbauend auf der Bewertung seines Entscheidungsgegenstandes mit einem Betrag, der zwar S 52.000,--, nicht jedoch S 260.000,-- übersteigt) mit Beschluß vom 12. 5. 1999, ON 28a, entschied, daß der Revisionsrekurs zulässig sei, doch trifft dies (wie die gefährdete Partei in ihrer zulässigen [RIS-Justiz RS0005654] und fristgerecht erstatteten Revisionsrekursbeantwortung richtig ausführte) nicht zu. Gemäß Paragraphen 528 a,, 510 Absatz 3, letzter Satz ZPO (hier in Verbindung mit Paragraphen 402, Absatz 4,, 78 EO) genügt es, diese Zurückweisungsgründe auszuführen:

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dargestellte Rechtsmittelbeschränkung bestehen nicht (JBl 1993, 794; EFSlg 76.487), auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß die angefochtene einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung der gefährdeten Partei erlassen wurde, weil für diesen Fall die (von der Rechtsmittelwerberin im übrigen bereits ergriffene) Möglichkeit eines Widerspruchs besteht (§ 397 EO).Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dargestellte Rechtsmittelbeschränkung bestehen nicht (JBl 1993, 794; EFSlg 76.487), auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß die angefochtene einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung der gefährdeten Partei erlassen wurde, weil für diesen Fall die (von der Rechtsmittelwerberin im übrigen bereits ergriffene) Möglichkeit eines Widerspruchs besteht (Paragraph 397, EO).

Der Haupteinwand der Rechtsmittelwerberin gegen die dem Sicherungsantrag stattgebende Entscheidung des Rekursgerichtes besteht darin, daß der im Hauptverfahren geltend gemachte Anspruch - die Anfechtung eines Kaufvertrages zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten samt Rückabwicklung dieses Rechtsgeschäftes sowie des folgenden Verkaufs an die Zweitbeklagte - nicht bescheinigt sei. Die in § 871 ABGB normierten Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung - Vorliegen eines wesentlichen Geschäftsirrtums, der vom Vertragspartner veranlaßt wurde, diesem aus den Umständen offenbar hätte auffallen müssen oder doch noch rechtzeitig aufgeklärt wurde - seien weder behauptet noch festgestellt worden. Ein Irrtum über die Person (die Identität) des Vertragspartners der Klägerin (des Erstbeklagten) scheide nach der Sachlage aus.Der Haupteinwand der Rechtsmittelwerberin gegen die dem Sicherungsantrag stattgebende Entscheidung des Rekursgerichtes besteht darin, daß der im Hauptverfahren geltend gemachte Anspruch - die Anfechtung eines Kaufvertrages zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten samt Rückabwicklung dieses Rechtsgeschäftes sowie des folgenden Verkaufs an die Zweitbeklagte - nicht bescheinigt sei. Die in Paragraph 871, ABGB normierten Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung - Vorliegen eines wesentlichen Geschäftsirrtums, der vom Vertragspartner veranlaßt wurde, diesem aus den Umständen offenbar hätte auffallen müssen oder doch noch rechtzeitig aufgeklärt wurde - seien weder behauptet noch festgestellt worden. Ein Irrtum über die Person (die Identität) des Vertragspartners der Klägerin (des Erstbeklagten) scheide nach der Sachlage aus.

Bei dieser Argumentation übergeht die Rechtsmittelwerberin, daß ihr von der Klägerin und letztlich (auf Grund des vorläufig bescheinigten Sachverhalts) auch von den Vorinstanzen listige Irreführung unterstellt wurde. Dieser in § 870 ABGB geregelte Anfechtungsgrund schließt zufolge der tatbestandsmäßigen gezielten Willensbeeinflussung (SZ 53/108 ua) die Veranlassung des Irrtums beim Vertragspartner in sich, unterscheidet nicht zwischen Geschäfts- und Motivirrtum (SZ 68/152 mwN) und erfordert lediglich den Kausalitätsnachweis, daß der Vertrag bei Kenntnis der wahren Sachlage überhaupt nicht bzw mit anderem Inhalt abgeschlossen worden wäre (SZ 53/108 ua; vgl zuletzt JBl 1996, 174). Daß diese Tatbestandsvoraussetzungen einer listigen Irreführung von der Klägerin nicht ausreichend behauptet worden wären, ist eine grobe Verkennung der Aktenlage, wurde doch der Zweitbeklagten (ihrem geschäftsführenden Alleingesellschafter Dipl.-Ing. Alaa A*****) in der Klage vorgeworfen, sich durch das Vorschieben des Erstbeklagten als "Strohmann" die Position eines Miteigentümers an der von der Klägerin projektierten Wohnungseigentumsanlage "erschlichen" zu haben, um die Klägerin zur Durchsetzung vermeintlicher Honoraransprüche als gekündigter Generalplaner "erpressen" und die Miteigentümergemeinschaft "terrorisieren" zu können. Die Vorinstanzen haben dazu ua eine Äußerung des Geschäftsführers der Zweitbeklagten als bescheinigt angenommen, daß er zur Durchsetzung seiner Forderung andere Methoden als die gerichtliche Durchsetzung kenne, schon einmal eine Wohnung in einem Projekt erworben und in seiner Stellung als Miteigentümer die anderen Miteigentümer so lange terrorisiert habe, bis sie gerne bereit waren, seine Forderungen zu erfüllen, und daß es ihm ein Leichtes sein werde, das Gleiche auch im Projekt der Klägerin zu tun. Als bescheinigt sahen sie überdies an, daß der Erstbeklagte nur deshalb Liegenschaftsanteile von der Klägerin kaufte, um sie an die Zweitbeklagte weiterzuveräußern (was mittlerweile - kaum zwei Wochen nach Verbücherung des Eigentumsrechtes des Erstbeklagten - auch geschehen ist) und werteten dies (offenbar auch im Zusammenhang mit den sofort unter Berufung auf die Parteistellung des Miteigentümers einsetzenden Interventionen des Geschäftsführers der Zweitbeklagten bei der Baubehörde) als Indiz für ein "planmäßiges, in Schädigungsabsicht erfolgtes rechtsmißbräuchliches Vorgehen der Gegnerin der gefährdeten Partei". Daß die Klägerin, wie sie das audrücklich behauptete, mit dem Erstbeklagten bei Kenntnis der wahren Sachlage nie einen Kaufvertrag über den Erwerb eines Miteigentumsanteils an der Liegenschaft mit der projektierten Wohnungseigentumsanlage abgeschlossen hätte, zieht offensichtlich die Rechtsmittelwerberin selbst nicht in Zweifel.Bei dieser Argumentation übergeht die Rechtsmittelwerberin, daß ihr von der Klägerin und letztlich (auf Grund des vorläufig bescheinigten Sachverhalts) auch von den Vorinstanzen listige Irreführung unterstellt wurde. Dieser in Paragraph 870, ABGB geregelte Anfechtungsgrund schließt zufolge der tatbestandsmäßigen gezielten Willensbeeinflussung (SZ 53/108 ua) die Veranlassung des Irrtums beim Vertragspartner in sich, unterscheidet nicht zwischen Geschäfts- und Motivirrtum (SZ 68/152 mwN) und erfordert lediglich den Kausalitätsnachweis, daß der Vertrag bei Kenntnis der wahren Sachlage überhaupt nicht bzw mit anderem Inhalt abgeschlossen worden wäre (SZ 53/108 ua; vergleiche zuletzt JBl 1996, 174). Daß diese Tatbestandsvoraussetzungen einer listigen Irreführung von der Klägerin nicht ausreichend behauptet worden wären, ist eine grobe Verkennung der Aktenlage, wurde doch der Zweitbeklagten (ihrem geschäftsführenden Alleingesellschafter Dipl.-Ing. Alaa A*****) in der Klage vorgeworfen, sich durch das Vorschieben des Erstbeklagten als "Strohmann" die Position eines Miteigentümers an der von der Klägerin projektierten Wohnungseigentumsanlage "erschlichen" zu haben, um die Klägerin zur Durchsetzung vermeintlicher Honoraransprüche als gekündigter Generalplaner "erpressen" und die Miteigentümergemeinschaft "terrorisieren" zu können. Die Vorinstanzen haben dazu ua eine Äußerung des Geschäftsführers der Zweitbeklagten als bescheinigt angenommen, daß er zur Durchsetzung seiner Forderung andere Methoden als die gerichtliche Durchsetzung kenne, schon einmal eine Wohnung in einem Projekt erworben und in seiner Stellung als Miteigentümer die anderen Miteigentümer so lange terrorisiert habe, bis sie gerne bereit waren, seine Forderungen zu erfüllen, und daß es ihm ein Leichtes sein werde, das Gleiche auch im Projekt der Klägerin zu tun. Als bescheinigt sahen sie überdies an, daß der Erstbeklagte nur deshalb Liegenschaftsanteile von der Klägerin kaufte, um sie an die Zweitbeklagte weiterzuveräußern (was mittlerweile - kaum zwei Wochen nach Verbücherung des Eigentumsrechtes des Erstbeklagten - auch geschehen ist) und werteten dies (offenbar auch im Zusammenhang mit den sofort unter Berufung auf die Parteistellung des Miteigentümers einsetzenden Interventionen des Geschäftsführers der Zweitbeklagten bei der Baubehörde) als Indiz für ein "planmäßiges, in Schädigungsabsicht erfolgtes rechtsmißbräuchliches Vorgehen der Gegnerin der gefährdeten Partei". Daß die Klägerin, wie sie das audrücklich behauptete, mit dem Erstbeklagten bei Kenntnis der wahren Sachlage nie einen Kaufvertrag über den Erwerb eines Miteigentumsanteils an der Liegenschaft mit der projektierten Wohnungseigentumsanlage abgeschlossen hätte, zieht offensichtlich die Rechtsmittelwerberin selbst nicht in Zweifel.

Bei dem von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ist auch klar, daß sich der Erstbeklagte (sollte ihn nicht ohnehin der Vorwurf einer umfassenden Kollusion treffen) den von der Zweitbeklagten bei der Klägerin in Irreführungsabsicht hervorgerufenen falschen Anschein zurechnen lassen muß, mit einem unverdächtigen Wohnungsinteressenten und nicht mit einem Strohmann der Zweitbeklagten zu kontrahieren (siehe dazu die Feststellung auf Seite 18 des erstgerichtlichen Beschlusses ON 5, wonach der Geschäftsführer der Klägerin Mag. Johannes M***** nicht daran zweifelte, der Erstbeklagte beabsichtige, die Wohnung selbst zu nutzen und dort seinen Hauptwohnsitz aufzuschlagen). Wer als Vertragsschließender an der Täuschungshandlung eines außenstehenden Dritten teilnahm oder von derselben offenbar wissen mußte, verantwortet nämlich gemäß § 875 ABGB selbst die Rechtsfolgen der Irreführung. Bei jemandem, der sich wie der Erstbeklagte als Strohmann der Zweitbeklagten für einen Vertragsabschluß zur Verfügung stellte, liegt diese Art der Beteiligung an der Irreführung auf der Hand.Bei dem von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ist auch klar, daß sich der Erstbeklagte (sollte ihn nicht ohnehin der Vorwurf einer umfassenden Kollusion treffen) den von der Zweitbeklagten bei der Klägerin in Irreführungsabsicht hervorgerufenen falschen Anschein zurechnen lassen muß, mit einem unverdächtigen Wohnungsinteressenten und nicht mit einem Strohmann der Zweitbeklagten zu kontrahieren (siehe dazu die Feststellung auf Seite 18 des erstgerichtlichen Beschlusses ON 5, wonach der Geschäftsführer der Klägerin Mag. Johannes M***** nicht daran zweifelte, der Erstbeklagte beabsichtige, die Wohnung selbst zu nutzen und dort seinen Hauptwohnsitz aufzuschlagen). Wer als Vertragsschließender an der Täuschungshandlung eines außenstehenden Dritten teilnahm oder von derselben offenbar wissen mußte, verantwortet nämlich gemäß Paragraph 875, ABGB selbst die Rechtsfolgen der Irreführung. Bei jemandem, der sich wie der Erstbeklagte als Strohmann der Zweitbeklagten für einen Vertragsabschluß zur Verfügung stellte, liegt diese Art der Beteiligung an der Irreführung auf der Hand.

Wenn die Rechtsmittelwerberin in diesem Zusammenhang noch damit argumentiert, es liege gar keine verwertbare Feststellung über einen praktisch ohnehin kaum denkbaren Irrtum der Klägerin über die Person (die Identität) ihres Vertragspartners vor, ist ihr entgegenzuhalten, daß die von der Zweitbeklagten listig herbeigeführte und zur Vertragsanfechtung berechtigende irrige Vorstellung der Klägerin schon darin liegt, die Zweitbeklagte als Vertragspartnerin und Mitglied der Miteigentumsgemeinschaft bekommen zu haben, obwohl sie (vom dahinterstehenden Treuhandverhältnis nicht wissend) mit dem Erstbeklagten kontrahierte. Ob dies als Irrtum über die Identität einer Person anzusehen ist, weil der Strohmann als Trugbild des wahren Geschäftspartners auftritt, oder als Irrtum über eine geschäftsrelevante Eigenschaft des Kontrahenten, ist ohne Belang.

Damit kann keine Rede davon sein, daß der zu sichernde Anspruch, wie die Rechtsmittelwerberin geltend macht, "in eindeutiger Weise überhaupt nicht besteht". Daß sich das Rekursgericht bei der Beurteilung der Voraussetzungen der verfahrensgegenständlichen Irrtumsanfechtung in Widerspruch zur Judikatur befände oder seine Rechtsansicht aus Gründen der Rechtsfortbildung einer Bestätigung bzw aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte, ist aus den Rechtsmittelausführungen nicht zu ersehen.

Anders hat das Rekursgericht seine von der ursprünglichen Entscheidung abweichende Meinung begründet, der Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen sei. Im Ergebnis laufe der von der Klägerin im Hauptverfahren verfolgte Anspruch darauf hinaus, ein vertragliches (nämlich dem Erstbeklagten auferlegtes) Veräußerungsverbot durchzusetzen. Ein obligatorisches Veräußerungsverbot lasse sich aber nicht mit einer einstweiligen Verfügung sichern. Damit sei der Rechtsstandpunkt vertretbar, daß auch der Klägerin die begehrte Sicherstellung zu versagen sei, um sie nicht besser zu stellen als einen Verkäufer, der mit seinem Vertragspartner ein bloß obligatorisch wirkendes Veräußerungsverbot vereinbarte.

Bei dieser Argumentation wird übersehen, daß der von der Klägerin geltend gemachte (mittels EV zu sichernde) Anspruch, den mit dem Erstbeklagten abgeschlossenen Kaufvertrag wegen listiger Irreführung für nichtig zu erklären und die darauf beruhenden Übereignungsakte (an den Erstbeklagten und von diesem an die Zweitbeklagte) rückabzuwickeln (was in das Begehren einer Löschungsklage gefaßt wurde), über den Anspruch hinausgeht, den der Verbotsberechtigte aus einem obligatorischen Veräußerungsverbot gegen den Verbotsbelasteten erheben könnte. Schon aus diesem Grund sind die Rechtsausführungen des Rekursgerichtes nicht geeignet, die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu begründen.

Losgelöst von diesen Fragen der Bescheinigung und Sicherungsmöglichkeit des geltend gemachten Anspruchs hat die Rechtsmittelwerberin noch vorgebracht, daß die rekursgerichtliche EV aufzuheben und das Sicherungsbegehren abzuweisen sei, weil alle der Zweitbeklagten (Gegnerin der gefährdeten Partei) auferlegten Gebote und Verbote in einer der Entmündigung und Enteignung gleichkommenden Weise so weit in die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des Miteigentümers in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren eingreifen, daß sie schon aus diesem Grund rechtlich unmöglich seien. Die Zweitbeklagte werde daran gehindert, der vertragswidrigen Situierung eines Kinderspielplatzes in ihrem Eigengarten entgegenzutreten. Außerdem seien die erlassenen Verbote nicht geeignet, das theoretische Interesse der Klägerin auf Rückübertragung ihres Eigentums zu sichern.

Der Behandlung dieser Argumente ist vorauszuschicken, daß die Klägerin ihr Bestreben, wieder Eigentümerin des dem Erstbeklagten verkauften und von diesem an die Zweitbeklagte weitergegebenen Liegenschaftsanteils zu werden, damit erläuterte, zur Abwendung eines unwiederbringlichen Schadens das begonnene, ca S 300 Mio teure Bauvorhaben weiterführen und dazu die Obstruktion der Zweitbeklagten bei der Baubehörde bzw die Möglichkeit hiezu abstellen zu müssen. Dazu sollen der Zweitbeklagten zahlreiche Verbote und Gebote auferlegt werden, um vor allem der Baubehörde gegenüber das verlangte einvernehmliche Vorgehen der Miteigentümer (etwa die Zustimmung aller zu üblichen Planänderungen, wie dies in den Verträgen mit Kaufinteressenten - auch mit dem Erstbeklagten - ausbedungen war) sicherzustellen. Die Klägerin berief sich in diesem Zusammenhang auf die aus dem (wiederhergestellten) Eigentum erfließenden Befugnisse und Rechte, die es ihr ermöglichen würden, den Bau fortzusetzen.

Mit der Behauptung, die vom Rekursgericht in weitgehender Stattgebung des Provisorialantrages angeordneten Sicherungsmaßnahmen seien zu weitgehend, ungeeignet und machten allenfalls bei einem vertraglichen Anspruch auf Unterfertigung von Bauplänen oder auf Unterlassung von Widerrufen bereits erklärter Zustimmungen, nicht aber bei der eigenartigen Irrtumsanfechtung einen Sinn, will die Rechtsmittelwerberin offenbar darauf hinaus, daß sich die einstweilige Verfügung nicht im Rahmen des Hauptanspruchs hält und durch den Vollzug der angeordneten Sicherungsmaßnahmen ein nicht mehr restituierbarer Zustand geschaffen wird. Letzteres soll offenbar durch den Hinweis auf den Kinderspielplatz dargestellt werden, den die Klägerin nach Ansicht der Zweitbeklagten vertragswidrig und endgültig im Eigengarten letzterer situieren will, doch geht dieses Argument nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Im übrigen ist den Rechtsmittelausführungen folgendes entgegenzuhalten:

Schon das Rekursgericht hat darauf hingewiesen, daß bei Prüfung der Frage, ob sich der im Provisorialverfahren zu sichernde Anspruch im Rahmen des mit der Klage erhobenen Anspruchs hält, nicht engherzig vorgegangen werden darf (RdW 1992, 209 mwN). Die Klägerin strebt mit ihrem Hauptbegehren die Wiedererlangung der Eigentümerposition hinsichtlich der dem Erstbeklagten verkauften Liegenschaftsanteile an, um die aus diesem Eigentum erfließenden Rechte - im Anlaßfall das Recht auf Bebauung der Liegenschaft nach ihrem und der anderen Miteigentümer Gutdünken - geltend machen zu können. Die Provisorialmaßnahmen, die sicherstellen sollen, daß die Durchsetzung dieser Eigentümerbefugnisse nicht von der Zweitbeklagten vereitelt wird, hält sich daher im Rahmen des Hauptanspruches, das Eigentum am strittigen Liegenschaftsanteil, also alle Eigentümerbefugnisse zu erhalten. Daß mit dem Sicherungsanspruch Eigentümerbefugnisse geltend gemacht werden, die Gegenstand der Vertragsanfechtung und der begehrten Rückübereignung des strittigen Liegenschaftsanteils sind, zeigt sich am augenfälligsten darin, daß die Zweitbeklagte über einen Strohmann Eigentum an diesem Liegenschaftsanteil erwarb, um die Klägerin an der Ausführung ihres Bauvorhabens zu hindern, und nunmehr die Klägerin die Wiedererlangung genau dieser Eigentümerposition anstrebt, um das Vorhaben der Zweitbeklagten zu vereiteln. Angesichts der von der Judikatur erhobenen Forderung, bei Prüfung der Kongruenz von Sicherungs- und Hauptanspruch nicht engherzig vorzugehen, kann in der rekursgerichtlichen Annahme, die angeordneten Sicherungsmaßnahmen hielten sich im Rahmen des Klagsanspruchs, keine die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Maßgabe des § 528 Abs 1 ZPO rechtfertigende Fehlbeurteilung erblickt werden.Schon das Rekursgericht hat darauf hingewiesen, daß bei Prüfung der Frage, ob sich der im Provisorialverfahren zu sichernde Anspruch im Rahmen des mit der Klage erhobenen Anspruchs hält, nicht engherzig vorgegangen werden darf (RdW 1992, 209 mwN). Die Klägerin strebt mit ihrem Hauptbegehren die Wiedererlangung der Eigentümerposition hinsichtlich der dem Erstbeklagten verkauften Liegenschaftsanteile an, um die aus diesem Eigentum erfließenden Rechte - im Anlaßfall das Recht auf Bebauung der Liegenschaft nach ihrem und der anderen Miteigentümer Gutdünken - geltend machen zu können. Die Provisorialmaßnahmen, die sicherstellen sollen, daß die Durchsetzung dieser Eigentümerbefugnisse nicht von der Zweitbeklagten vereitelt wird, hält sich daher im Rahmen des Hauptanspruches, das Eigentum am strittigen Liegenschaftsanteil, also alle Eigentümerbefugnisse zu erhalten. Daß mit dem Sicherungsanspruch Eigentümerbefugnisse geltend gemacht werden, die Gegenstand der Vertragsanfechtung und der begehrten Rückübereignung des strittigen Liegenschaftsanteils sind, zeigt sich am augenfälligsten darin, daß die Zweitbeklagte über einen Strohmann Eigentum an diesem Liegenschaftsanteil erwarb, um die Klägerin an der Ausführung ihres Bauvorhabens zu hindern, und nunmehr die Klägerin die Wiedererlangung genau dieser Eigentümerposition anstrebt, um das Vorhaben der Zweitbeklagten zu vereiteln. Angesichts der von der Judikatur erhobenen Forderung, bei Prüfung der Kongruenz von Sicherungs- und Hauptanspruch nicht engherzig vorzugehen, kann in der rekursgerichtlichen Annahme, die angeordneten Sicherungsmaßnahmen hielten sich im Rahmen des Klagsanspruchs, keine die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Maßgabe des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO rechtfertigende Fehlbeurteilung erblickt werden.

Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 393 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 393, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E55411 05A02179

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00217.99V.0928.000

Dokumentnummer

JJT_19990928_OGH0002_0050OB00217_99V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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