TE OGH 1999/9/28 1Nd18/99

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Veröffentlicht am 28.09.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Johanna S*****, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 38.486,-- sA, über den Antrag der Antragstellerin auf Delegierung gemäß § 31 JN in nichtöffentlicher Sitzung folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Johanna S*****, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 38.486,-- sA, über den Antrag der Antragstellerin auf Delegierung gemäß Paragraph 31, JN in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In seinem "Ersuchen", den grundsätzlich beim Landesgericht Klagenfurt anhängig zu machenden Amtshaftungsrechtsstreit gemäß § 31 JN an das Landesgericht für ZRS Wien zu delegieren, führt der Antragstellervertreter aus, er beabsichtige, die dem Ansuchen beiliegende Klage beim Landesgericht für ZRS Wien einzubringen. Eine Delegierung gemäß § 31 JN ist aber stets unzulässig, solange die Rechtssache nicht anhängig gemacht worden ist (SZ 21/63; Mayr in Rechberger ZPO Rz 2 zu § 31 JN). Demnach ist der Delegierungsantrag zurückzuweisen.In seinem "Ersuchen", den grundsätzlich beim Landesgericht Klagenfurt anhängig zu machenden Amtshaftungsrechtsstreit gemäß Paragraph 31, JN an das Landesgericht für ZRS Wien zu delegieren, führt der Antragstellervertreter aus, er beabsichtige, die dem Ansuchen beiliegende Klage beim Landesgericht für ZRS Wien einzubringen. Eine Delegierung gemäß Paragraph 31, JN ist aber stets unzulässig, solange die Rechtssache nicht anhängig gemacht worden ist (SZ 21/63; Mayr in Rechberger ZPO Rz 2 zu Paragraph 31, JN). Demnach ist der Delegierungsantrag zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, daß die Bestimmung eines anderen Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG auch nicht dem Obersten Gerichtshof obläge, weil dieser nicht das dem Landesgericht Klagenfurt - aus dessen Entscheidung Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden - (unmittelbar) übergeordnete Gericht darstellt.Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, daß die Bestimmung eines anderen Gerichts gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG auch nicht dem Obersten Gerichtshof obläge, weil dieser nicht das dem Landesgericht Klagenfurt - aus dessen Entscheidung Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden - (unmittelbar) übergeordnete Gericht darstellt.

Anmerkung

E55378 01J00189

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0010ND00018.99.0928.000

Dokumentnummer

JJT_19990928_OGH0002_0010ND00018_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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